Bla, bla, bla – Ihr wisst schon …

Die Parteien streiten über Gewährleistungsansprüche aus einem eBay-Kaufvertrag. Die verkauften Felgen wurden ohne KBA-Nummer übergeben. Der Gegner bestreitet Gewährleistungsansprüche und sein Anwalt schreibt mir:

Zum einen haben die Parteien – wenn auch in der Laiensphäre – einen wirksamen Gewährleistungsausschluss vereinbart. Anders kann die im eBay-Angebot verwendete Formulierung “… privatauktion, bla bla bla ihr wisst schon …” nicht verstanden werden.

Nun bin ich aber mal sehr gespannt, ob das zuständige Amtsgericht sich dieser Auslegung anschließt. “Der Beklagte wird verurteilt, bla bla bla, Sie wissen schon” wäre jedenfalls ein passender Urteilstenor.

AG Krefeld: Vorzeitige Beendigung eines eBay-Angebots bei Beschädigung des Artikels

Mein Mandant hatte am 18.06.2012 bei ebay.de ein Smartphone zum Verkauf angeboten. Am 20.06.2012 beendete er das Angebot vorzeitig, obwohl bereits ein Gebot über 1 EUR vorlag. Der Mandant berief sich darauf, dass der Artikel nach Angebotserstellung beschädigt wurde. Tatsächlich war ihm das Smartphone beim Staubwischen vom Schrank gefallen, wobei das Display zerbrach.

In der Folge erhielt er anwaltliche Post von dem Höchstbieter zum Zeitpunkt der Angebotsbeendigung. Dieser behauptete, es sei ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden und mein Mandant zur Übereignung des Smartphones gegen Zahlung des Kaufpreises von 1 EUR verpflichtet. Dem sind wir entgegen getreten.

Der vermeintliche Käufer erhob Klage auf Herausgabe.

Das Amtsgericht Krefeld wies nun mit Urteil vom 07.06.2013 die Klage ab, da mein Mandant das Angebot aufgrund der Beschädigung habe vorzeitig beenden dürfen. Mangels Vertragsschluss sei auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Zahlung von Schadensersatz unbegründet. Eine vertragliche Pflicht habe der Beklagte nicht verletzt. Das Gericht problematisierte dabei nicht, ob meinen Mandanten ein Verschulden an der Beschädigung traf.

Die Entscheidungsgründe:

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

 

AG Krefeld v. 07.06.2013 – 5 C 352/12

Ein Spendenaufruf der Debcon – ganz vertraulich!

Innovative Wege bei der Geltendmachung einer vermeintlichen Schadensersatzforderung wegen Filesharings schlägt bekanntlich die Depp Debcon ein. Nachdem meine Mandanten einem gerichtlichen Mahnbescheid widersprochen hatten, versuchte man erst gar nicht, den behaupteten Anspruch gerichtlich weiterzuverfolgen – eine Klagebegründung erfolgte nicht.

Stattdessen versuchte man es mit weiteren großzügigen außergerichtlichen Erledigungsvorschlägen, einem Gewinnspiel (Vier gewinnt!) und heute nun dem an Peinlichkeit nicht zu überbietenden (wahrscheinlich letzten) Versuch meinem Mandanten – ganz vertraulich – doch noch Geld aus der Tasche zu ziehen:

Mein Mandant soll jetzt also selbst ein Angebot unterbreiten, wieviel er zahlen möchte, obwohl er gar nicht zahlen muss. Es fehlt nur noch der Hinweis auf die steuerliche Absetzbarkeit aufgrund Spendenquittung.

Liebe Debcon, gerne nimmt mein Mandant Ihr Angebot an und unterbreitet folgenden Vorschlag:

Mein Mandant zahlt an Sie nichts und Sie erstatten ihm die angefallenen Anwaltskosten. Na, klingt das nicht überzeugend? Denken Sie nach: Nie wieder müssen Sie peinliche Bettelbriefe verschicken, dummdreiste Vorschläge unterbreiten oder sich lustige Ideen einfallen lassen, wie Sie sich noch weiter blamieren können!

Kommen Sie, nehmen Sie den Vorschlag an – meine Bankverbindung ist Ihnen ja bekannt. Ich bestätige Ihnen dann auch gerne umgehend die Erledigung – aber psst: Das bleibt natürlich unter uns. 

Ehrensache!

Infektion entfernt

Anrufer erklärt mir, dass er per E-Mail eine Mahnung erhalten habe, die er sich nicht erklären könne. Er solle da eine Rechnung bezahlen, kenne aber die Absenderfirma gar nicht und könne die anliegende Datei mit der angeblichen Rechnung auch gar nicht öffnen. Wie er sich denn nun verhalten solle? Er leite mir die Mail mal eben weiter.

Mein Virenscanner meldet daraufhin kurz und trocken prompt: “Sie haben eine E-Mail mit schädlichem Inhalt erhalten. Anti-Virus hat den schädlichen Inhalt erfolgreich entfernt und ihn durch diese Nachricht ersetzt. Ihr Computer ist sicher und Sie können diese Nachricht löschen. (Infektion entfernt: Trojan.GenericKD.989078)”.

Ich habe dem Anrufer mitgeteilt, dass er dringend einen aktuellen Virenscanner über seinen Rechner laufen lassen solle. Die vermeintliche Mahnung war natürlich nichts anderes, als ein simpler Versuch, Malware auf seinem Rechner zu installieren.

Fazit: Kein Mandat – aber ein zufriedener Anrufer. 

LG Gießen: Keine Haftung für gehackten eBay-Account

Der Inhaber eines eBay-Kontos haftet nicht, wenn sein Mitgliedskonto mithilfe einer Schadsoftware gehackt wurde und ein unbefugter Dritter darüber ohne Kenntnis des Kontoinhabers Käufe getätigt hat. Dies entschied nun das Landgericht Gießen Landgericht Gießen in einem Urteil vom 14.03.2013 (Az.: 1 S 337/12).

In dem vorliegenden Fall hatte ein Hacker sich Zugang zum Konto des Beklagten verschafft und mit dessen Daten ein Notebook erworben, das er dann dreist auch noch persönlich beim Verkäufer abholte, natürlich ohne ihn bar zu bezahlen. Der Verkäufer klagte daraufhin den Kaufpreis bei dem Kontoinhaber ein, den er für den vermeintlichen Käufer hielt. Dieser verweigerte die Zahlung, da er den Kauf nicht vorgenommen hatte.

Das Landgericht gab dem Kontoinhaber recht und wies die Klage ab: Der Beklagte habe den Vertrag nicht abgeschlossen und hafte auch nicht nach den Grundsätzen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht. Er habe seine Daten nicht selbst offengelegt und sei auch nicht dazu verpflichtet gewesen, seinen E-Mail-Eingang auf verdächtige eBay-Transaktionen hin zu überprüfen. Der Verkäufer habe aber bei Abholung den vermeintlichen Käufer um einen Identitätsnachweis bitten können – dass er dies nicht getan habe, gehe zu seinen Lasten.

Beraterhinweis:

Ich halte die Entscheidung für richtig. Mittlerweile werden E-Mail-Briefkästen regelmäßig mit vermeintlichen Nachrichten von eBay, PayPal, Amazon oder sonstigen bekannten Anbietern überschwemmt, deren Echtheit und Berechtigung für den einzelnen Anwender kaum zu überprüfen ist. Es ist nicht einzusehen, das aus der bloßen Anmeldung eines Kontos bei ebay eine Pflicht erwachsen soll, solche E-Mails zu prüfen und ggf. die Abwicklung nicht selbst abgeschlossener Kaufverträge zu verhindern. Erhält ein Kontoinhaber positive Kenntnis davon, dass sich ein Dritter seiner Daten bemächtigt hat und damit Straftaten begeht, sollte er aber natürlich sofort dafür Sorge tragen, dass mit seinen Daten kein Schaden verursacht wird.

Klageauftrag

“Wird dürfen Ihrer Mandantschaft mitteilen, dass wir Klageauftrag erhalten haben. Wir werden Sie als Prozessbevollmächtigen berücksichtigen.”

Das hat mir die für Abmahnungen bekannte Kanzlei FAREDS nun geschrieben und zugleich ein weiteres Vergleichsangebot unterbreitet. Ob der Mandant dies annimmt, ist fraglich, denn er ist seiner sekundären Darlegungslast umfangreich nachgekommen und hat dargelegt, weshalb er nicht als Täter oder Störer für die ihm vorgeworfene Urheberrechtsverletzung haftet und wer denn alternativ in Anspruch genommen werden könnte. 

Einem gerichtlichen Verfahren kann der Mandant also gelassen entgegensehen. Mal sehen also, ob FAREDS es wirklich darauf ankommen lässt.

Blitzscheidung durch Facebook

So schnell kann es gehen: Freitags noch glücklich verheiratet, Sonntags schon geschieden. Jedenfalls wenn man nach Facebook geht. Denn dort stand mein Beziehungsstatus urplötzlich auf “geschieden”, obwohl ich weiterhin brav meinen Ehering trage.

Diese Änderung meiner Familienverhältnisse beruhte offenbar auf einem technischen Fehler, denn selbst wenn ich wollte: So schnell bin selbst ich nicht geschieden. Der Gesetzgeber hat davor (mindestens) ein Trennungsjahr gestellt und ein gerichtliches Verfahren ist natürlich auch immer noch zwingend notwendig. Da kann Herr Zuckerberg auch nichts dran ändern.

Wie ein Scheidungsverfahren abläuft, wie lange es dauert und was es kostet, habe ich an geeigneter Stelle bereits beschrieben. Das sollte auch Facebook wissen.

 

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