BGH: Lärmprotokoll zur Mietminderung nicht erforderlich

Der u.a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in einer Entscheidung vom heutigen 29. Februar 2012 (Az.: VIII ZR 155/11) die Anforderungen an den Vortrag eines Mieters konkretisiert, der sich auf eine Mietminderung wegen Lärms beruft. Da die Minderung kraft Gesetzes eintrete, müsse der Mieter nur einen konkreten Sachmangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtige, vortragen. Es sei nicht erforderlich, dass der Mieter das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung oder einen bestimmten Minderungsbetrag vortrage.

Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm oder Schmutz sei deshalb auch die Vorlage eines “Protokolls” nicht erforderlich. Notwendig sei lediglich eine Beschreibung, welcher Art die Beeinträchtigungen seien und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Häufigkeit diese ungefähr aufträten.

Beraterhinweis:

Der Mietern oft erteilte Hinweis, die Minderung wegen Lärmbelästigung sei nur bei Führung eines Lärmprotokoll zulässig, ist nach der heutigen Entscheidung des BGH nicht mehr haltbar. Ein genaues Lärmprotokoll muss danach eben gerade nicht geführt werden.

Der Mieter muss allerdings vortragen können, wie oft und zu welchen Tageszeiten er durch die ihn störenden Lärmereignisse in der vertragsgemäßen Nutzung der Wohnung eingeschränkt wird.

Im Streitfall empfiehlt es sich aber auch weiterhin, die störenden Ereignisse zeitlich möglichst genau dokumentieren und nachweisen zu können. Denn die Beweislast für einen zur Minderung berechtigenden Mangel obliegt weiterhin dem Mieter. Je genauer und konkreter sein Vortrag ist, um so höher sind auch die Anforderungen an das Bestreiten durch die Gegenseite.

OLG Hamm: 14-Tages-Frist auch bei Belehrung über Widerrufsrecht 49 Stunden nach Vertragsschluss

Reicht es aus, den Käufer mehr als 1 Tag nach Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht zu belehren, um die 14-Tages-Frist des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB in Gang zu setzen? Darüber musste sich nun das OLG Hamm Gedanken machen. Eine konsequente Entscheidung liegt nun vor.

Käufern, die bei eBay einen Artikel bei einem gewerblichen Händler erwerben, steht ein gesetzliche Widerrufsrecht zu, über das sie vom Verkäufer belehrt werden müssen.

Nach § 355 Abs. 2 BGB beträgt dabei die Widerrufsfrist “14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird.”

Das ist bei Kaufverträgen über eBay grundsätzlich aber nicht möglich, da die Widerrufsbelehrung über eBay nicht in “Textform” erfolgt.

Allerdings bestimmt § 355 Abs. 2 S. 2 BGB:

“Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Wird die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher nach dem gemäß Satz 1 oder Satz 2 maßgeblichen Zeitpunkt mitgeteilt, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat.

Das bedeutet: Will der Händler dem Verbraucher nur eine 14-tägige Widerrufsfrist einräumen, muss er ihn unverzüglich nach dem Kauf in gesetzlicher Form über sein Widerrufsrecht informieren. Andernfalls gilt eine Widerrufsfrist von 1 Monat. Wird die Belehrung überhaupt nicht erteilt, darf der Verbraucher sogar bis zum Sanktnimmerleinstag widerrufen.

Was bedeutet aber nun “unverzüglich”? Jurastudenten lernen bereits im ersten Semester: “Unverzüglich” bedeutet “ohne schuldhaftes Zögern.”

Das OLG Hamm hat dies nun konkretisiert (Urteil vom 10.01.2012 – I-4 U 145/11):

Danach reicht es aus, wenn die Widerrufsbelehrung unmittelbar nach Auktionsende per E-Mail übermittelt wird, auch wenn das Höchstgebot schon 49 Stunden zuvor abgegeben worden war – und damit der Vertragsschluss also schon weit vor Auktionsende erfolgte.

Denn der Verkäufer habe erst nach dem erfolgreichen Abschluss der Aktion die Identität des Käufers erfahren können. Auch sei es denkbar, dass ein Höchstgebot bis zum Auktionsende mehrfach überboten werde.

Dem Verkäufer sei es faktisch erst nach Auktionsende möglich, den letzten Höchstbietenden (= Käufer) über sein Widerrufsrecht zu belehren.

Beraterhinweis:

Die Entscheidung des OLG Hamm ist konsequent. Zwar ist es durchaus möglich, dass das Höchstgebot einer Auktion schon einige Tage vor dem Auktionsende abgegeben wird und der Kaufvertrag also schon zu einem sehr frühen Zeitpunkt im Auktionsverlauf abgeschlossen wird. Der Käufer muss aber immer damit rechnen, bis zum Auktionsende überboten zu werden. Es ist daher nicht einsehbar, weshalb er bereits mit Abgabe des Höchstgebotes über sein Widerrufsrecht zu belehren sein soll. Erst nach Auktionsende stehen die Vertragsparteien identifizierbar fest. Es muss ausreichend sein, dass der Käufer dann erst – unverzüglich – über sein Widerrufsrecht belehrt wird.

Urlaub

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Vom 19. bis 26. August.

ZPO: Änderungen im Berufungsrecht

Der Bundestag hat in der vergangene Woche einige wichtige Änderungen zum Berufungsrecht im Zivilprozess beschlossen, wie sich einer Presseerklärung des BMJ entnehmen lässt.

Bislang durften Berufungen im schriftlichen Verfahren gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen werden, wenn die Berufung “keine Aussicht auf Erfolg” hatte, “die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung” hatte und “die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts” nicht erforderte.

In Zukunft dürfen Berufungen nur noch durch schriftlichen Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sie “offensichtlich aussichtlos” sind. Ansonsten muss mündlich verhandelt werden.

In Verfahren mit Streitwerten ab 20.000 € wird zudem künftig grundsätzlich die Revision zum BGH möglich sein. In den Fällen der einstimmigen Zurückweisung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit kann ein bisher unanfechtbarer Beschluss mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden, sofern der Streitwert mindestens 20.000 € beträgt.

Grundsätzlich sind die Änderungen zu begrüßen, obwohl eine vollständige Streichung des § 522 Abs. 2 ZPO wünschenswert gewesen wäre. 

Für Berufungsverfahren, die unter diesem Streitwert liegen, wird nämlich lediglich die Schwelle der einstimmigen Zurückweisung erhöht – sie müssen “offensichtlich” aussichtslos sein. Die Rechtsprechung wird diesen unbestimmten Rechtsbegriff in Zukunft mit Inhalt füllen müssen. 

Ist eine Berufung nicht offensichtlich aussichtslos, muss mündlich verhandelt werden, damit die Parteien auch mündlich angehört werden können. 

In der Folge werden die Berufungsgerichte also vermehrt mündlich verhandeln müssen, was angesichts der Überlastung mancher Gerichte dort nicht für Freudengesänge sorgen wird. Terminierungen mit mehrmontatiger Vorlaufzeit sind bereits jetzt keine Seltenheit. Im Juni habe ich in einer Berufungssache vor dem LG Köln eine Terminsladung für den Januar 2012 erhalten, was keinen Einzelfall darstellt. In Zukunft dürfte sich die Terminslage noch verschärfern, sofern die Länder ihre Justiz nicht personell stärken.

Alternative wäre eine weite Auslegung des Begriffs “offensichtlich aussichtslos” – bis das BVerfG dem einmal einen Riegel vorschiebt.

Fazit: Es ist zwar nicht “alles neu bei Berufungen in Zivilverfahren”, wie ein bekannter Strafverteidiger schreibt. Aber es ist ein Schritt in die richtige Richtung. Wir werden sehen, wohin die Reise gehen wird. 

Das in der letzten Woche vom Bundestag verabschiedete Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates und wird daher am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt kurzfristig in Kraft treten.

 

Der Neue

Aus dem Lebenslauf von Thomas de Maizière:

1986: Promotion zum Dr. jur. an der Wilhelms-Universität in Münster

Interessant.

Aber immerhin ist er Volljurist. Und somit natürlich schon per definitionem vertrauenswürdig.

In eigener Sache: Heimspiel geht …

… und Rheinrecht kommt.

Als ich dieses Blog vor einigen Jahren aus der Taufe hob, wollte ich nicht nur aus meinem Anwaltsleben berichten, sondern auch ab und zu aus der Welt des 1. FC Köln und meiner sonstigen Interessen. In letzter Zeit konzentriere ich mich aber auf zunehmend rechtlichen Content, so dass mir der alte Titel nicht mehr passend erscheint. 

Aus “Heimspiel” wird daher nun “Rheinrecht”, in Kürze auch über die Adresse www.rhein-recht.de erreichbar.

Entschuldigung, Herr Kollege Kompa …

… aber Sie können doch hier nicht ernsthaft den Protest gegen Stuttgart 21 mit den Leipziger Montagsdemos des Jahres 1989 vergleichen wollen. Um ein derzeit gern gebrauchtes Wort zu verwenden: Das ist eine Verhöhnung der mutigen Menschen, die damals gegen ein totalitäres Regime auf die Straße gegangen sind und dabei Kopf und Kragen risikiert haben und eine Verharmlosung eines Unrechtsstaates.

Oder vielleicht wollten Sie auch nur die Reaktion der Staatsgewalt damals und heute gleichsetzen. Dann empfehle ich Ihnen aber dringend einen Auffrischungskurs im Polizei- und Ordnungsrecht.

Ich lese Ihre Beiträge sonst immer gerne, aber darüber konnte ich jetzt nur den Kopf schütteln.

 

Neue Widerrufsbelehrungen ab morgen

Ab dem morgigen 11.06.2010 müssen Internethändler ihre Widerrufsbelehrungen an eine neue Rechtslage anpassen. Die BGB-InfoV wurde aufgehoben, stattdessen finden sich nun Belehrungsmuster mit Gesetzesrang in Anlage 1 des EGBGB.

Wichtigste Änderung: Auch für Verkäufer auf Ebay gilt künftig über § 355 Abs. 2 BGB eine 14-tägige Widerrufsfrist, wenn der Käufer unverzüglich nach Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht belehrt wird. Das kann durchaus im Rahmen einer automatischen Bestätigungsmail geschehen.

Ebay selbst wird voraussichtlich erst ab Juli eine entsprechende Belehrung in seine Mails zum Angebotsende integrieren.

Wer bis dahin nicht sicherstellen kann, dass seine Kunden unverzüglich, binnen Tagesfrist, über das Ihnen zustehende Widerrufsrecht belehrt werden, muss also vorerst auch weiterhin eine einmonatige Widerrufsfrist einräumen.

Vorsicht sollten auch alle walten lassen, die sich durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dazu verpflichtet haben, keine 14-Tages-Frist mehr zu verwenden. Diese vertragliche Erklärung entspricht ab morgen nicht mehr dem geltenden Recht und muss deshalb gekündigt werden – sonst droht die teure Verwirkung der Vertragsstrafe.

Im Zweifel sollte also unbedingt ein Anwalt aufgesucht werden. Die Überprüfung, ob eine strafbewehrte Unterlassungserklärung  gekündigt werden muss, kostet nicht die Welt und ist in jedem Fall deutlich preiswerter als die üblicherweise vereinbarten Vertragsstrafen.

Von der Leyen

Im Radio freute sich heute schon jemand darauf, Angela Merkel und Ursula von der Leyen gemeinsam beim WM-Finale im Juli in Südafrika jubeln zu sehen. Das wäre sicherlich ein nettes Bild, aber das es so kommen wird ist eher unwahrscheinlich, und das wird nicht an Frau von der Leyen liegen. Größere Chancen, als die deutsche Nationalmannschaft auf einen Finaleinzug, hat nämlich gegenwärtig sie als Anwärterin auf das Amt des Bundespräsidenten. Ich bin mir noch unschlüssig, was ich letztlich davon halten soll.

Der Kollege Stadler hat dankenswerterweise auf einen Beitrag der FAZ vom 16. April 2007 aufmerksam gemacht, der viel Licht auf den ansonsten immer als vorbildlich beschriebenen, aber für die meisten Leser im Dunkeln liegenden Lebensweg der Dame wirft. Wer hätte das gedacht: Auch Ursula von der Leyen ist keine Überfrau, sie hat Ecken und Kanten und nicht immer alles richtig gemacht. Das macht sie für mich aber eher sympathischer.

Gemeinhin wird sie als ZensUrsula diffamiert, weil sie sich als Familienministerin konsequent für Netzsperren eingesetzt hat, die angeblich der Verbreitung von Kinderpornographie im Internet einen Riegel vorschieben sollten. Darüber mag man denken, wie man will – ich lehne jegliche Netzsperren konsequent ab – aber ihr deshalb die Eignung für das Amt als Bundespräsidentin abzusprechen, halte ich nicht für angebracht.

Im Gegenteil: Wer Frau von der Leyen als üble Populistin betrachtet, sollte sich vielmehr darüber freuen, dass sie als Bundespräsidentin keine Entscheidungsgewalt mehr hätte und dann künftig nur noch als Grüß-Ursula durch die Gegend reisen würde. Meinetwegen auch zur WM nach Südafrika. Als Bundespräsidentin würde sie sicherlich keine schlechte Figur machen.

Andernfalls könnte ich mir auch vorstellen, dass Frau von der Leyen in ein paar Jahren Frau Merkel als Bundeskanzlerin beerben möchte. Und bei dem Gedanken bekomme auch ich Bauchschmerzen.

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Ein Fall für Artikel 57

Bundespräsident Horst Köhler ist zurückgetreten. Egal, wie man dies nun politisch bewertet, stellt sich jedenfalls zum ersten Mal seit der Verabschiedung des Grundgesetzes die Frage: Wer repräsentiert die Bundesrepublik Deutschland denn nun bis zur Wahl eines neuen Staatsoberhauptes? Wer fertigt nun Gesetze aus und übernimmt die sonstigen Aufgaben des Bundespräsidenten?

Art. 57 des Grundgesetzes gibt darauf die Antwort:

“Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.”

Das ist derzeit der sozialdemokratische Bürgermeister der Hansestadt Bremen, Jens Böhrnsen, der dieses Amt bis zum 31.10.2010 führen wird. Solange wird er den Bundespräsidenten aber nicht vertreten, denn Artikel 54 Abs. 4 GG bestimmt, dass die Bundesversammlung spätestens 30 Tage nach dem Rücktritt des Bundespräsidenten zusammentreten muss, um einen Nachfolger zu wählen.


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