Sprachlos

Ich bin sprachlos:

Um 17:23 Uhr habe ich gestern über drebis eine Deckungsanfrage mit Rechnung an die DEURAG übermittelt.
Um 18:14 Uhr kam ein Fax aus Wiesbaden, dass man meine Rechnung zeitgleich angewiesen habe.

Ach wären doch alle Rechtsschutzversicherungen so fix.

Debcon: Alles im Griff?

Mein Mandant ist im Sommer 2010 von den Anwälten U+C aus Regensburg im Auftrag der DigiProtect GmbH wegen einer angeblich ihm zuzurechnenden Urheberrechtsverletzung an einem Filmwerk abgemahnt worden. Wie üblich wurde Schadensersatz gefordert und ein Angebot unterbreitet, die Angelegenheit gegen Zahlung von 650 EUR zu erledigen.

Mein Mandant hat damals diese Forderung durch mich als überhöht zurückgewiesen, eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben, und – ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht – einen reduzierten Schadensersatz pauschal gezahlt.

Von der Gegenseite hörten wir seit dem nichts mehr.

Mittlerweile haben die U+C Rechtsanwälte ihre vermeintlichen Forderungen offenbar verkauft und die Inkassofirma Debcon GmbH aus Witten hat damit begonnen, die Forderungen einzutreiben.

Mir liegt nun allerdings ein Schreiben vor, dass mich daran zweifeln lässt, dass die Debcon überhaupt weiß, was sie da tut:

Das Schreiben bezieht sich zwar auf das Aktenzeichen der oben erwähnten Abmahnungsangelegenheit. Das ist dann aber auch das einzig korrekte:

  • Der Nachname meines Mandanten ist falsch geschrieben, der Vorname stimmt auch nicht und kurzerhand wurde auch sein Wohnort 600 km südlich verlegt.
  • Aus der ursprünglichen Forderung der U+C Anwälte von 650 EUR wurden mal eben 1286,80 EUR.
  • Der bereits gezahlte Teilbetrag wird nirgends erwähnt oder abgezogen.
  • Der Gläubiger ist nun nicht mehr die DigiProtect GmbH, sondern die Silwa Filmvertrieb AG. Eine Abtretungserklärung ist hier nicht bekannt und wurde auch nicht vorgelegt.

Sodann heißt es in dem Schreiben der Debcon: 

“Um Ihrem/Ihrer Mandantin weitere Kosten im Rahmen der Anspruchstitulierung und Vollstreckung zu ersparen, schlagen wir als absolute Ausnahme vor, dass dieser pauschal lediglich Euro 495,00 (rund 38,5% der Gesamtforderung) umgehend nach Erhalt dieses Schreibens zahlt. Dieses großzügige Angebot wurden in den vergangene Wochen von vielen anwaltlich vertretenen Schuldnern als fair akzeptiert.” 

Zu dem “großzügigen Angebot” der Debcon und was davon zu halten ist, finden sich von Kollegenseite schon zahlreiche Wertungen im Netz.

Ich sehe keinen Grund, auf dieses “Angebot” einzugehen. Mein Mandant kennt nämlich weder den (neuen) Gläubiger, noch fühlt er sich überhaupt durch das Schreiben angesprochen. Die in dem Schreiben der Debcon genannte(n) Person(en) vertrete ich nicht. Warum die Silwa Filmvertrieb AG plötzlich Forderungen geltend macht und was mein Mandant damit zu tun haben soll: Keine Ahnung. Das Schreiben schweigt sich dazu aus.

Einer etwaigen Klage sieht mein Mandant daher mit sehr großer Gelassenheit entgegen.

Fernabsatz: Widerrufsrecht wird nicht durch Reparaturauftrag ausgeschlossen

Das Amtsgericht Ahlen musste sich mit folgendem Rechtsstreit befassen:

Die Klägerin kaufte über eBay bei der Beklagten eine Armbanduhr zum Kaufpreis von 1.800 EUR. Nach Erhalt der Uhr musste sie feststellen, dass das Armband der Uhr zu klein und defekt war. Mit der Beklagten einigte sie sich darauf, dass die Beklagte prüfen sollte, ob eine Verlängerung des Armbandes und eine Reparatur möglich seien. Dies sollte aber noch innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist erfolgen. Die Klägerin sandte der Beklagten die Uhr zur Überprüfung zurück.

Nachdem sich die Prüfung durch die Beklagte hinzog, erklärte die Klägerin einen Tag vor Ablauf der Frist des § 355 Abs. 2 BGB den Widerruf und verlangte die Rückerstattung des Kaufpreises. Die Beklagte widersprach dem Widerruf und vertrat die Auffassung, das Widerrufsrecht der Klägerin sei durch den erteilten Reparaturauftrag erloschen.

Die Beklagte lies sich auf Rückzahlung des Kaufpreises verklagen – und verlor.

Das AG Ahlen (Urteil vom 11.04.2012 – 30 C 794/11) gab der von mir vertretenen Klägerin Recht: Das Widerrufsrecht sei nicht durch den Reparaturauftrag erloschen und fristgerecht ausgeübt worden. Aus dem E-Mail-Verkehr der Parteien gehe zunächst hervor, dass bis zum Widerruf nicht eindeutig geklärt gewesen sei, ob überhaupt eine Reparatur der Uhr möglich sei, so dass aus dem Reparaturauftrag auch nicht zu schließen sei, dass sie auf ihr Widerrufsrecht verzichtet habe. Der Reparaturauftrag stehe dem Widerrufsrecht aber auch nicht entgegen. Denn gem. § 649 BGB habe die Klägerin den Reparaturauftrag als Werkvertrag jederzeit bis zur Vollendung des Werkes kündigen dürfen. Eine Reparatur sei auch nicht erfolgt.

Allein der Umstand, dass ein Reparaturauftrag erteilt wurde, stehe dem Widerruf ebenfalls nicht entgegen. Das Gericht führt dazu aus:

Gemäß § 357 BGB finden auf das Widerrufsrecht die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechend Anwendung. Aus § 346 Abs. 2 BGB kann entnommen werden, dass selbst im Fall einer Umgestaltung oder Untergangs der zurückzugewährenden Sache das Rücktrittsrecht (hier entsprechend das Widerrufsrecht) nicht ausgeschlossen ist, sondern allein die zurückzugewährende Leistung modifiziert wird. Allein das Erteilen des Reparaturauftrages (was hinter einem Umgestalten oder einem Untergang der Sache zurückbleibt) führt daher nicht dazu, dass das Widerrufsrecht erlischt.

Die Klägerin habe daher den Widerruf wirksam erklären können.

Das Ergebnis dieses interessanten Verfahrens: Die Beklagte wurde zur Rückerstattung des Kaufpreises und zur Erstattung der der Klägerin entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten verurteilt.

Cold Calls aus Berlin

Liebes eBuero.de,

ja, wir hatten einmal eine schöne gemeinsame Zeit miteinander. Aber die ist schon länger vorbei und seitdem gehen wir getrennte Wege. Und auch wenn es dich noch so sehr schmerzt: Mit deiner Nachfolgerin bin ich viel zufriedener.

Dass du mich nun angerufen hast, um mich zurückzugewinnen, kann ich zwar verstehen. Aber drei Anrufe an vier aufeinanderfolgenden Tagen sind dann doch zuviel des Guten. Ich bin für dich nicht zu sprechen, denn unsere Beziehung ist beendet. Und daher möchte ich von dir nicht mehr angerufen werden. Nicht einmal, nicht zweimal und nicht dreimal.

Und weil ich manchmal auch nett sein kann, flüstere ich Dir das Zauberwort erst einmal leise zu: Cold Call. Mich wundert, dass du es noch nicht kennst, zählst du doch viele Kollegen zu deinen Kunden. Die werden dir sicherlich eingehender erläutern können, was passiert, wenn du mich noch einmal anrufst.

Ich hoffe, wir verstehen uns. 

Dein ehemalige Kunde.

Fernabsatz: Widerrufsrecht nach Reparaturauftrag

Eine interessante Rechtsfrage wurde heute vor dem Amtsgericht Ahlen verhandelt:

Meine Mandantin hatte über eBay eine nicht ganz preiswerte Uhr erworben, die allerdings Mängel aufwies: Das Armband war zu klein geraten, zudem wies die Uhr, worauf in der Artikelbeschreibung allerdings hingewiesen worden war, noch weitere Fehler auf.

Mit der Verkäuferin vereinbarte meine Mandantin, dass dieses prüfen solle, ob ein längeres Armband angebracht werden konnte, und eine Reparatur in Frage kam. Das sollte dann aber in der Widerrufsfrist des § 355 BGB geschehen. Eine Mitarbeiterin der Verkäuferin sicherte das zu und diese erhielt also die Uhr zurück.

Nachdem dann aber nichts weiter geschah und insbesondere auch nicht erkennbar war, dass die gewünschte Reparatur binnen Monatsfrist erledigt sein würde, widerrief meine Mandantin einen Tag vor Fristablauf ihre auf Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung und bat um Erstattung des Kaufpreises. Dies lehnte die Verkäuferin mit der Begründung ab, mit Erteilung des Reparaturauftrages sei das Widerrufsrecht jedenfalls erloschen, eine Rückabwicklung des Kaufvertrages käme nicht in Betracht.

An dieser Rechtsauffassung hielt die Verkäuferin auch weiterhin fest, nachdem sie von mir anwaltlich zur Rückzahlung des Kaufpreises aufgefordert worden war. Nachdem ihr meine Klage vorlag, versuchte sie zudem noch, ihre Passivlegitimation zu bestreiten: Sie führe zwar den eBay-Shop, aber Inhaber und damit Vertragspartner meiner Mandantin sei nicht sie, sondern ihr Sohn.

Das Gericht erteilte dem heute in der mündlichen Verhandlung eine deutliche Absage. Natürlich sei sie als Inhaberin des eBay-Verkäuferkontos die richtige Beklagte. Und da die Uhr unstreitig nicht repariert worden war, sei auch von einer wirksamen Ausübung des Widerrufsrechts auszugehen. Zwar sei diese Frage, soweit erkennbar, noch nicht gerichtlich entschieden worden. Der Reparaturauftrag selbst habe aber jederzeit gekündigt werden dürfen, das Widerrufsrecht gem. § 312d BGB  sei durch den Reparaturauftrag nicht erloschen und habe der Klägerin also noch zugestanden.

Der Kollege auf der Gegenseite lies sich übrigens in weiser Voraussicht durch einen Unterbevollmächtigten vertreten. Dieser stellte nach den Darlegungen des Richters fest, dass er das “beim ersten Durchlesen der Unterlagen” genauso gesehen habe und stimmte dem Gericht zu. Ein Anerkenntnis gab er allerdings nicht ab.

Das Gericht gab also zu erkennen, dass die Klage “durchgehen” wird und benannte einen Verkündungstermin. Meine Mandantin hat’s gefreut.

Der Termin hat 10 Minuten gedauert. Dafür habe ich heute mehr als 4 Stunden auf der Autobahn verbracht. Aber das war es wert.

eBay: Kontoführer ungleich Kontoinhaber

Eigentlich wollte ich hier heute nichts schreiben, weil ich zuviel um die Ohren habe. Aber der Schriftsatz, der mir gerade vom AG Ahlen weitergeleitet wurde, verdient ein paar Zeilen:

Der gegnerische Kollege behauptet darin nämlich,  seine Mandantin sei für die von mir eingereichte Klage (auf Rückzahlung des Kaufpreises nach Widerruf) nicht passiv legitimiert. Denn sie sei nicht eBay-Vertragspartner meiner Mandantin geworden sei. Sie “führe” zwar das dortige Verkäuferkonto, Inhaber und Rechnungssteller aller Rechnungen sei aber ihr Sohn. 

Der Kollege versucht dabei erfolglos, die Rechtsprechung des OLG Koblenz zu umschiffen. Denn nach dessen Entscheidung vom 30.07.2008 (Az. 5 U 397/08) sind Vertragspartner eines Geschäfts über eBay stets die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses angemeldeten Nutzer der beteiligten Accounts. So hat übrigens auch das AG Rostock entschieden (Urteil vom 30.08.2010 – 47 C 142/10).

Was nun das “Führen” eines eBay-Kontos von der Inhaberschaft unterscheiden soll, erschließt sich mir nicht. Zwar ist eine Stellvertretung auch bei eBay-Geschäften möglich. Allerdings muss darauf dann deutlich im Angebot hingewiesen werden. Und das ist hier nicht geschehen. Im Gegenteil: Die Anbieterkennzeichnung weist alleine die Beklagte als Verkäuferin aus.

Es lässt sich auch von einer “Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz” nicht bestreiten, dass das Verkäufer-Konto auf die Beklagte angemeldet ist. Und damit ist diese natürlich Verkäuferin und Vertragspartnerin meiner Mandantin geworden, und nicht ihr Sohn, der im Angebot und in der Anbieterkennzeichnung gar nicht erwähnt ist.

Die mündliche Verhandlung in der nächsten Woche dürfte interessant werden.

3 Monate

“Nach meinen Informationen hat der Schuldner bereits am 15.01.2011 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Ich sende Ihnen daher anliegend die Vollstreckungsunterlagen zurück.”

So teilte es mir der Gerichtsvollzieher heute mit seinem Anschreiben mit, nachdem ich vor 3 Monaten einen Vollstreckungsantrag gestellt hatte.

Was er aber offensichtlich übersehen hat: Es gibt zwei Schuldner, die gesamtschuldnerisch haften. Weshalb er mir also die vollständigen Vollstreckungsunterlagen unerledigt zurückgeschickt hat, ist mir nicht klar. Aber ich habe sie ihm postwendend wieder zugesandt.

Und hoffe nun, dass ich nicht wieder 3 Monate auf die nächste Mitteilung warten muss. 

Doch schon!

Aus einem Telefonat mit einem Mandanten, der mich letzte Woche wegen Geburtstag nicht erreicht hatte:

Mandant: “Wie alt sind Sie denn geworden, wenn ich fragen darf?”

Ich: “44.”

Mandant, ungläubig: “Doch schon? Sie sehen ja jünger aus!”

Das hört man gerne. Er hat natürlich recht.

Neuland

Meine Mandantin hat sich von ihrem Ehemann getrennt. Er zog daraufhin aus. Zum Abschied hat er sie verprügelt und ihr Notebook und diverse persönliche Unterlagen mitgenommen. Es versteht sich von selbst, dass er seitdem natürlich auch keinen Unterhalt zahlt. Auch nicht für die drei kleinen Kinder der Familie.

Meine Mandantin, die nur knapp 700 EUR verdient, hat mich deshalb beauftragt, ihr schnell zu helfen.

Ich habe daher beim Familiengericht eine einstweilige Anordnung beantragt – gerichtet auf Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, Wohnungszuweisung und Herausgabe des persönlichen Eigentums der Mandantin. Um die Kosten für das Verfahren möglichst gering zu halten, habe ich, selbstlos wie nur Anwälte sind, alle Antragsbegehren in einen einzigen Antrag gepackt.

Heute morgen rief mich der zuständige Familienrichter an: Es sei zwar nachvollziehbar und prozessual zulässig, mehrere verschiedene Anträge in eine Sache zu packen – aber leider könne die Gerichts-EDV das so nicht verarbeiten. Das habe bisher auch noch kein anderer Anwalt so gemacht. Er habe nun jedenfalls drei verschiedene Aktenzeichen daraus gemacht und müsse sich etwas einfallen lassen, wie er die verschiedenen Verfahren kostentechnisch wieder zusammenfassen könne. Aber das sei ja nicht mein Problem.

Offensichtlich habe ich mit einem ökonomisch gedachten Antrag Neuland im Bereich der Justiz-IT betreten. Ich bin gespannt, wie das Gericht das Problem nun löst.

Wird Fotoklau preiswerter?

Nachdem das Landgericht Köln bereits die einmalige Verwendung fremder Fotos im Rahmen einer privaten eBay-Auktion als Bagatellverletzung im Sinne des § 97a Abs. 2 UrhG betrachtet hat, hat nun das Oberlandesgericht Köln in einer Entscheidung vom 22.11.2011 (Az.: 6 W 256/11) den Streitwert für die unerlaubte Verwendung eines Lichtbildes auf 3.000 EUR festgesetzt. Das ist erwähnenswert, weil das OLG Köln nach bisheriger Rechtsprechung immer einen Streitwert von 6.000 EUR für angemessen erachtet hat – dieser wurde nun glatt halbiert.

Die Entscheidung des OLG Köln bezieht sich allerdings lediglich auf die Verwendung in einer privaten oder kleingewerblichen Auktion und auch nur auf Lichtbilder gem. § 72 UrhG. Lichtbildwerke gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG sind davon also ausgenommen.

Wie verhält sich die Entscheidung des OLG Köln nun zu der oben genannten Rechtsprechung des LG Köln?

Das Landgericht hatte lediglich über die von dem Rechtsverletzer zu erstattenden Kosten für die Abmahnung der Urheberrechtsverletzung zu entscheiden. Da das Gericht eine Bagatellverletzung nach § 97a Abs. 2 UrhG erkannte, wurden diese – unabhängig vom Streitwert – auf lediglich 100 EUR reduziert.

Das Oberlandesgericht hingegen musste über einen Unterlassungsanspruch wegen nicht genehmigter Verwendung eines Lichtbildes entscheiden. Es ging hier also nicht um die Höhe der zu erstattenden Abmahnkosten, sondern um den der Abmahnung zugrundeliegenden Rechtsverstoß und die daraus resultierende Rechtsfolge der zukünftigen Unterlassung. Die beiden Entscheidungen widersprechen sich also nicht.

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