Filesharing-Abmahnungen: DigiProtect reduziert Forderungen deutlich

Die Frankfurter Firma DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH lässt regelmäßig Urheberrechtsverletzungen an Musikstücken abmahnen, an denen ihr Rechte zustehen. In letzter Zeit waren dies zum Beispiel die Werke “Nur in meinem Kopf” des Musikers Andreas Bourani oder das Stück “Storytime” der Band Nightwish.

Mir liegen mehrere Abmahnungen im Auftrag der DigiProtect durch die Frankfurter Rechtsanwaltskanzlei Schalast & Partner vor, in denen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung pauschalen Schadensersatzes gefordert werden – angeboten wurde meinen Mandanten eine Vergleichszahlung von 550 EUR, um die Angelegenheiten zu erledigen.

Meine Mandanten haben diese angebotenen Zahlungen u.a. deswegen nicht geleistet, da sie nach diesseitiger Auffassung weit überhöht sind.

Dies hat nun offenbar auch die DigiProtect eingesehen und die Zusammenarbeit mit der Kanzlei Schalast & Partner beendet. In mehreren Abmahn-Angelegenheiten liegen mir nämlich nun Schreiben der CGM Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vor, in denen diese unter Vorlage einer Vollmacht erklärt, “ab sofort von der DigiProtect Gesellschaf zum Schutze digitaler Medien mbH mit der Verfolgung der Autorenrechte” betraut worden zu sein. Es wird nun angeboten, die jeweilige Angelegenheit durch Zahlung von 199 EUR abzuschließen.

Die ursprüngliche Forderung wurde also um mehr als die Hälfte reduziert. Ob ich meinen Mandanten raten werde, dieses reduzierte Angebot anzunehmen, hängt natürlich vom Einzelfall ab. Wer nachweislich keine Rechtsverletzung begangen hat und auch nicht als Störer in Betracht kommt, sollte natürlich überhaupt keine Zahlung leisten.

Aber die Schreiben der Kanzlei CGM zeigen, dass sich zumindest bei der DigiProtect die Einsicht durchzusetzen scheint, dass sich überhöhte Forderungen kaum durchsetzen lassen.

 

Fernabsatz: Widerrufsrecht wird nicht durch Reparaturauftrag ausgeschlossen

Das Amtsgericht Ahlen musste sich mit folgendem Rechtsstreit befassen:

Die Klägerin kaufte über eBay bei der Beklagten eine Armbanduhr zum Kaufpreis von 1.800 EUR. Nach Erhalt der Uhr musste sie feststellen, dass das Armband der Uhr zu klein und defekt war. Mit der Beklagten einigte sie sich darauf, dass die Beklagte prüfen sollte, ob eine Verlängerung des Armbandes und eine Reparatur möglich seien. Dies sollte aber noch innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist erfolgen. Die Klägerin sandte der Beklagten die Uhr zur Überprüfung zurück.

Nachdem sich die Prüfung durch die Beklagte hinzog, erklärte die Klägerin einen Tag vor Ablauf der Frist des § 355 Abs. 2 BGB den Widerruf und verlangte die Rückerstattung des Kaufpreises. Die Beklagte widersprach dem Widerruf und vertrat die Auffassung, das Widerrufsrecht der Klägerin sei durch den erteilten Reparaturauftrag erloschen.

Die Beklagte lies sich auf Rückzahlung des Kaufpreises verklagen – und verlor.

Das AG Ahlen (Urteil vom 11.04.2012 – 30 C 794/11) gab der von mir vertretenen Klägerin Recht: Das Widerrufsrecht sei nicht durch den Reparaturauftrag erloschen und fristgerecht ausgeübt worden. Aus dem E-Mail-Verkehr der Parteien gehe zunächst hervor, dass bis zum Widerruf nicht eindeutig geklärt gewesen sei, ob überhaupt eine Reparatur der Uhr möglich sei, so dass aus dem Reparaturauftrag auch nicht zu schließen sei, dass sie auf ihr Widerrufsrecht verzichtet habe. Der Reparaturauftrag stehe dem Widerrufsrecht aber auch nicht entgegen. Denn gem. § 649 BGB habe die Klägerin den Reparaturauftrag als Werkvertrag jederzeit bis zur Vollendung des Werkes kündigen dürfen. Eine Reparatur sei auch nicht erfolgt.

Allein der Umstand, dass ein Reparaturauftrag erteilt wurde, stehe dem Widerruf ebenfalls nicht entgegen. Das Gericht führt dazu aus:

Gemäß § 357 BGB finden auf das Widerrufsrecht die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechend Anwendung. Aus § 346 Abs. 2 BGB kann entnommen werden, dass selbst im Fall einer Umgestaltung oder Untergangs der zurückzugewährenden Sache das Rücktrittsrecht (hier entsprechend das Widerrufsrecht) nicht ausgeschlossen ist, sondern allein die zurückzugewährende Leistung modifiziert wird. Allein das Erteilen des Reparaturauftrages (was hinter einem Umgestalten oder einem Untergang der Sache zurückbleibt) führt daher nicht dazu, dass das Widerrufsrecht erlischt.

Die Klägerin habe daher den Widerruf wirksam erklären können.

Das Ergebnis dieses interessanten Verfahrens: Die Beklagte wurde zur Rückerstattung des Kaufpreises und zur Erstattung der der Klägerin entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten verurteilt.

Facebook-Abmahnungen: Nichts Neues unter der Sonne

Der Kollege Lampmann berichtete über eine ihm vorliegende Abmahnung wegen der urheberrechtlich verletzenden Veröffentlichung eines Fotos auf der Pinwand einer Facebook-Seite. Er fasste dies unter dem griffigen Stichwort “Facebook-Abmahnung” zusammen und richtete pfiffigerweise direkt eine E-Mail-Hotline für Anfragen verunsicherter Facebook-User ein. Sein Beitrag rief ein enormes Medienecho hervor, sogar Spiegel Online und Heise berichteten. So weit, so clever. 

Aber was steckt denn nun hinter dem Schlagwort “Facebook-Abmahnung”? 

Nichts Neues.

Wer fremde Rechte verletzt, egal ob auf einem Flyer, den er in der Fußgängerzone verteilt, ob in der “Bäckerblume”, ob auf seiner Homepage, oder in seinem Blog oder eben auf seiner Facebook-Seite oder auf Google+, der haftet für diese Rechtsverletzung. Wer also ein Foto, oder juristisch korrekt: ein Lichtbild, an dem er keine Nutzungsrechte hat, auf seiner Facebook-Pinwand veröffentlicht, muss damit rechnen, von dem Rechteinhaber (Fotograf, Foto-Agentur, Lizenzinhaber) wegen Verletzung seiner Rechte belangt zu werden. Er kann dann auf Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz abgemahnt werden.

In dem von dem Kollegen Lampmann bericheteten Fall hat nun allerdings nicht der Inhaber des Facebook-Profils selbst das Foto in die Pinwand eingestellt, sondern ein Dritter. Es stellt sich die Frage, ob der Profilinhaber dafür ebenfalls haftet.

Eine Haftung wird jedenfalls ausscheiden, wenn der Profilinhaber keine Kenntnis von dem Rechtsverstoß hat und ihn nach entsprechendem Hinweis entfernt. Erlangt er nämlich Kenntnis, und entfernt er das Foto daraufhin, ist ihm selbst kein rechtswidriges Verhalten vorwerfbar. Insbesondere kann ihm kaum auferlegt werden, sämtliche Beiträge auf seiner Pinwand im Hinblick auf ihre rechtliche Unbedenklichkeit zu überprüfen. Das wäre, gerade was die Veröffentlichungsrechte an Fotos angeht, kaum zumutbar.

Anders wird es aber aussehen, wenn dem Profilinhaber die Rechtswidrigkeit eines Beitrages bekannt ist, und er diesen gleichwohl duldet und nicht entfernt. Dann wird er sich seine Untätigkeit vorwerfen lassen und dafür ebenso einstehen müssen, wie der Dritte, der das Foto aktiv veröffentlicht und damit urheberrechtlich relevant öffentlich zugänglich gemacht hat.

Dann wird sich auch die von dem Kollegen Stadler aufgeworfene Frage, ob der “normale Facebook-Nutzer” überhaupt als Anbieter, wie ein Blogger, zu einer eingeschränkten Störerhaftung herangezogen werden kann, nicht stellen. Stadler verneint dies mit dem Argument, der Facebook-Nutzer habe nur die Möglichkeit, “die Standardeinstellungen dahingehend verändern, dass man Postings Dritter nicht oder nur eingeschränkt zulässt.” Die Annahme “auch nur einer eingeschränkten Störerhaftung des Nutzers” sei ” kommunikationsfeindlich.” 

Das ist, wenn man die Möglichkeiten des Nutzers betrachtet, Rechtsverletzungen durch Dritte zu vermeiden, sicherlich richtig. Aber er kann natürlich bekannt gewordene Rechtsverletzungen beseitigen, in dem er entsprechende Beiträge mit einem einfachen Mausklick löscht und ggf. auch den Rechtsverletzer konkret von der Möglichkeit weiterer Veröffentlichungen ausschließt. Macht er das nicht, ist kein Grund erkennbar, ihn von einer eigenen Haftung auszunehmen.

Es verwundert in der Tat, dass solche Fälle bislang nicht in größerem Umfang bekannt geworden sind. Der aktuelle Erfolg von Plattformen wie Pinterest, die ohne Urheberrechtsverletzungen kaum exisitieren könnten, wird daran zukünftig sicherlich etwas ändern. Rechtlich gehören solche Abmahnungen zum einfachen Handwerkszeug jedes im Urheberrecht tätigen Rechtsanwaltes. 

Fernabsatz: Widerrufsrecht nach Reparaturauftrag

Eine interessante Rechtsfrage wurde heute vor dem Amtsgericht Ahlen verhandelt:

Meine Mandantin hatte über eBay eine nicht ganz preiswerte Uhr erworben, die allerdings Mängel aufwies: Das Armband war zu klein geraten, zudem wies die Uhr, worauf in der Artikelbeschreibung allerdings hingewiesen worden war, noch weitere Fehler auf.

Mit der Verkäuferin vereinbarte meine Mandantin, dass dieses prüfen solle, ob ein längeres Armband angebracht werden konnte, und eine Reparatur in Frage kam. Das sollte dann aber in der Widerrufsfrist des § 355 BGB geschehen. Eine Mitarbeiterin der Verkäuferin sicherte das zu und diese erhielt also die Uhr zurück.

Nachdem dann aber nichts weiter geschah und insbesondere auch nicht erkennbar war, dass die gewünschte Reparatur binnen Monatsfrist erledigt sein würde, widerrief meine Mandantin einen Tag vor Fristablauf ihre auf Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung und bat um Erstattung des Kaufpreises. Dies lehnte die Verkäuferin mit der Begründung ab, mit Erteilung des Reparaturauftrages sei das Widerrufsrecht jedenfalls erloschen, eine Rückabwicklung des Kaufvertrages käme nicht in Betracht.

An dieser Rechtsauffassung hielt die Verkäuferin auch weiterhin fest, nachdem sie von mir anwaltlich zur Rückzahlung des Kaufpreises aufgefordert worden war. Nachdem ihr meine Klage vorlag, versuchte sie zudem noch, ihre Passivlegitimation zu bestreiten: Sie führe zwar den eBay-Shop, aber Inhaber und damit Vertragspartner meiner Mandantin sei nicht sie, sondern ihr Sohn.

Das Gericht erteilte dem heute in der mündlichen Verhandlung eine deutliche Absage. Natürlich sei sie als Inhaberin des eBay-Verkäuferkontos die richtige Beklagte. Und da die Uhr unstreitig nicht repariert worden war, sei auch von einer wirksamen Ausübung des Widerrufsrechts auszugehen. Zwar sei diese Frage, soweit erkennbar, noch nicht gerichtlich entschieden worden. Der Reparaturauftrag selbst habe aber jederzeit gekündigt werden dürfen, das Widerrufsrecht gem. § 312d BGB  sei durch den Reparaturauftrag nicht erloschen und habe der Klägerin also noch zugestanden.

Der Kollege auf der Gegenseite lies sich übrigens in weiser Voraussicht durch einen Unterbevollmächtigten vertreten. Dieser stellte nach den Darlegungen des Richters fest, dass er das “beim ersten Durchlesen der Unterlagen” genauso gesehen habe und stimmte dem Gericht zu. Ein Anerkenntnis gab er allerdings nicht ab.

Das Gericht gab also zu erkennen, dass die Klage “durchgehen” wird und benannte einen Verkündungstermin. Meine Mandantin hat’s gefreut.

Der Termin hat 10 Minuten gedauert. Dafür habe ich heute mehr als 4 Stunden auf der Autobahn verbracht. Aber das war es wert.

eBay: Kontoführer ungleich Kontoinhaber

Eigentlich wollte ich hier heute nichts schreiben, weil ich zuviel um die Ohren habe. Aber der Schriftsatz, der mir gerade vom AG Ahlen weitergeleitet wurde, verdient ein paar Zeilen:

Der gegnerische Kollege behauptet darin nämlich,  seine Mandantin sei für die von mir eingereichte Klage (auf Rückzahlung des Kaufpreises nach Widerruf) nicht passiv legitimiert. Denn sie sei nicht eBay-Vertragspartner meiner Mandantin geworden sei. Sie “führe” zwar das dortige Verkäuferkonto, Inhaber und Rechnungssteller aller Rechnungen sei aber ihr Sohn. 

Der Kollege versucht dabei erfolglos, die Rechtsprechung des OLG Koblenz zu umschiffen. Denn nach dessen Entscheidung vom 30.07.2008 (Az. 5 U 397/08) sind Vertragspartner eines Geschäfts über eBay stets die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses angemeldeten Nutzer der beteiligten Accounts. So hat übrigens auch das AG Rostock entschieden (Urteil vom 30.08.2010 – 47 C 142/10).

Was nun das “Führen” eines eBay-Kontos von der Inhaberschaft unterscheiden soll, erschließt sich mir nicht. Zwar ist eine Stellvertretung auch bei eBay-Geschäften möglich. Allerdings muss darauf dann deutlich im Angebot hingewiesen werden. Und das ist hier nicht geschehen. Im Gegenteil: Die Anbieterkennzeichnung weist alleine die Beklagte als Verkäuferin aus.

Es lässt sich auch von einer “Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz” nicht bestreiten, dass das Verkäufer-Konto auf die Beklagte angemeldet ist. Und damit ist diese natürlich Verkäuferin und Vertragspartnerin meiner Mandantin geworden, und nicht ihr Sohn, der im Angebot und in der Anbieterkennzeichnung gar nicht erwähnt ist.

Die mündliche Verhandlung in der nächsten Woche dürfte interessant werden.

LG Saarbrücken: Unerlaubte Veröffentlichung geschäftlicher E-Mails kann Unterlassungsanspruch begründen

Die Weitergabe und Veröffentlichung einer geschäftlichen E-Mail, die mit einem Vertraulichkeitsvermerk versehen ist, kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfassers verletzen und einen Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB begründen.

Dies hat das LG Saarbrücken in einem Einstweiligen Verfügungsverfahren am 16. Dezember 2011 entschieden (Az: 4 O 287/11).

Die Verfügungsbeklagte hatte eine E-Mail des Verfügungsklägers auf ihrer Webseite veröffentlicht, obwohl dieser oberhalb der Unterschrift ausdrücklich darauf hingewiesen hatte: “Einer Veröffentlichung wird mit Blick auf das Urheberrecht und Firmengeheimnis widersprochen.”

Zudem enthielten die E-Mails des Verfügungsklägers (am Ende) folgenden Vermerk: “Diese E-Mail enthält vertrauliche und rechtlich geschützte Informationen. Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind und diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie diese E-Mails. Das Kopieren von Inhalten dieser E-Mail, die Weitergabe ohne Genehmigung ist nicht erlaubt und stellt eine Urheberrechtsverletzung dar.”

Nach Auffassung des Gerichtes müsse zwar bei einer E-Mail, anders als bei verschlossenen Briefsendungen, mit einer Weiterleitung und Verbreitung an Dritte gerechnet werden. Dies gelte aber nicht, wenn die Vertraulichkeit des Inhalts und der einer Weiterverbreitung entgegenstehende Wille in der E-Mail zutage trete (so auch LG Köln, Urteil vom 2.10.2008, Az.: 28 O 558/06).

Der Verfasser der E-Mails habe auf die fehlende Einwilligung zur Veröffentlichung ausdrücklich hingewiesen.

Es komme, so die Kammer, auch nicht darauf an, ob der Hinweis einen rechtlich wirksamen “Disclaimer” darstelle. Jedenfalls ginge daraus hervor, dass der Verfasser eine Weiterverbreitung der E-Mails ausdrücklich untersagt habe, so dass diese wie verschlossene Briefe zu behandeln gewesen seien.

Der Verfügungsbeklagten wurde, nach einer Abwägung der gegenseitigen Interessen der Parteien, untersagt, die von der Verfügungsklägerin versandten E-Mails weiterhin zu veröffentlichen.

AG Düsseldorf: Keine Deckelung der Abmahnkosten bei Rechtsverletzung auf werbefinanzierter Webseite

Wer ein fremdes Gedicht ohne Genehmigung des Autors auf seiner mit Werbung finanzierten Webseite veröffentlicht, begeht eine Urheberrechtsverletzung und kann abgemahnt und zur Zahlung von Schadensersatz herangezogen werden.

Das Amtsgericht Düsseldorf (Urt. v. 30.3.2011 – 57 C 14084/10) sprach einem betroffenen Dichter nun die Zahlung von 606,75 EUR zu, weil dessen Adventsgedicht über einen Zeitraum von vier Monaten auf der Webseite des Beklagten frei zugänglich war.

Der Schadensersatz wurde nach dem Grundsatz der Lizenzanalogie ermittelt, nachdem der Kläger dargelegt hatte, dass er für die gewerbliche Nutzung seiner Werke mindestens 0,75 EUR pro Zeichen berechnete, was für das Gericht nachvollziehbar und angemessen war.

Der Beklagte wurde zudem zur Erstattung der geforderten Abmahnkosten verurteilt. Eine Berufung auf § 97a Abs. 2 UrhG, der eine Begrenzung der Erstattung auf 100 EUR vorsieht, war ihm verwehrt, da der Beklagte mit seiner Internetseite Werbeeinnahmen erzielte und deshalb kein Handeln außerhalb des geschäftlichen Verkehr vorlag. § 97a Abs. 2 UrhG priviligiert aber nur Privatpersonen.

Beraterhinweis:

Das Internet ist kein Selbstbedienungsladen. Wer sich bei fremden Urhebern bedient (egal ob Autoren oder Fotografen) und deren Werke ohne Zustimmung für eigene Zwecke verwendet, muss damit rechnen, kostenpflichtig abgemahnt zu werden und Schadensersatz zahlen zu müssen. Nur bei rein privater Nutzung und einmaliger Verwendung fremder Werke kommt dabei eine Deckelung der Abmahnkosten in Betracht – die Höhe des geschuldeten Schadensersatzes für die unberechtigte Nutzung eines fremden urheberrechtlich geschützten Werkes sollte aber auch Privatpersonen deutlich machen, dass Urheberrechtsverletzungen keine Bagatellen sind und sogar strafrechtlich verfolgt werden können.

OLG Hamburg: Haftung für Inhalte einer fremden Website

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg musste sich in einem Urteil vom 3.11.2011 (3 U 177/10) mit der Haftung der Inhaberin eines Kosmetikstudios für eine Website beschäftigen, mit der das Dienstleistungsangebot ihrer Firma im Internet beworben wurde.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Das Impressum der Internetseite war unvollständig, da weder der Firmeninhaber, noch die Unternehmensform oder eine vertretungsberechtigte Person angegeben waren. Die Inhaberin der Firma wurde deshalb von mir im Auftrag einer Mitbewerberin unter Verweis auf die unvollständige Anbieterkennzeichnung abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

Nachdem sie diese verweigerte, erwirkte ich für die Mandantin vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung, die, nach mündlicher Verhandlung über den Widerspruch der Abgemahnten, durch Urteil bestätigt wurde.

Die Verfügungsbeklagte legte daraufhin Berufung beim Hanseatischen Oberlandesgericht gegen die Entscheidung des Landgerichts ein. Sie vertrat die Auffassung, für die Rechtsverletzung auf der Internetseite nicht haftbar gemacht werden zu können, da diese ohne ihr Wissen und Wollen veröffentlicht worden sei. Die Internetseite habe eine Mitarbeiterin privat erstellen lassen, mit der Absicht, ihr diese anzubieten. Dazu sei es aber nicht mehr geht kommen. Nach Eingang der Abmahnung sei die beanstandete Internetseite jedenfalls sofort aus dem Internet genommen worden, so dass keine Wiederholungsgefahr bestünde. Da sie mit der Erstellung und Gestaltung der Internetseite nichts zu tun habe und ihre Mitarbeiterin privat gehandelt habe, hafte sie weder als Täterin, noch gemäß § 8 Abs. 2 UWG für das Verhalten ihrer Mitarbeiterin.

Der Senat sah dies anders und wies die Berufung zurück.

Die beanstandete Internetseite habe gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG verstoßen. Die Anbieterkennzeichnung sei unvollständig gewesen, mithin sei ein Verstoß gegen eine Markverhaltensregelung festzustellen.

Unstreitig hatte die Verfügungsbeklagte zudem in ihrem Geschäftslokal eine Angebots- und Preisliste ausgehängt, die auf die streitgegenständliche Internetseite verwies.

Nach Auffassung der Richter hat die Verfügungsbeklagte sich dadurch die Inhalte der Website und ihrer Unterseiten sowie die dortige Werbung für ihr Geschäft und ihr Dienstleistungsangebot zu Eigen gemacht. In der Folge hafte sie gem. § 8 Abs. 1 UWG für die dortigen Inhalte, hier also die den gesetzlichen Erfordernissen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG nicht entsprechenden Angaben, als hätte sie diese selbst ins Internet gestellt – also als Täterin. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Webseite von ihrer Mitarbeiterin unternehmensbezogen oder privat veröffentlicht worden sei, und somit auch eine Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG vorliege (oder nicht), kam es nach Auffassung des Senats also nicht mehr an.

Auch bestehe nach wie vor Wiederholungsgefahr, denn das Abschalten der Seite biete keine Gewähr dafür, dass in Zukunft nicht dieser oder ein anderer, im Kern gleichartiger wettbewerbswidriger Internetauftritt in Betrieb genommen werde. Die durch die Verletzungshandlung einmal begründete Wiederholungsgefahr könne nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt werden.

Filesharing: Waldorf Frommer mit Klageflut beim AG München

Die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer klagt nach eigenen Angaben derzeit im großen Umfang Ansprüche aus (vermeintlichen) Urheberrechtsverletzungen vor dem Amtsgericht München ein.

Ein von mir vertretener Mandant hat Anfang 2009 eine Abmahnung wegen der angeblichen unerlaubten Weiterverbreitung zweier Musikalben von der Kanzlei Waldorf im Auftrag der Sony BMG bekommen und daraufhin, ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben und pauschal 300 EUR als Schadensersatz gezahlt – gefordert hatten Waldorf Frommer damals ca. 1.500 EUR.

Daraufhin tat sich lange Zeit nichts – und nun, kurz vor Verjährungseintritt (Tatzeitpunkt der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung war 2008), droht Waldorf Frommer urplötzlich mit Einreichung der Zahlungsklage. Wenn nun nicht die volle Forderung beglichen würde, sei die Klage unumgänglich. Der Klageantrag solle dann wie folgt lauten:

“… den Beklagten zu verurteilen, einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 900 EUR betragen soll, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz [...] … sowie EUR 666,00 zuzüglich Zinsen [...] zu zahlen.”

Eine Telefonat mit der bei Waldorf Frommer für die Sachbearbeitung zuständigen Kollegin brachte ans Licht, dass statt der Klageerhebung ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet werden solle. Der vorgenannte Textbaustein dürfte daher zunächst nur der Einschüchterung dienen, aber in einem Klageverfahren durchaus Verwendung finden können.

Die Waldorf-Anwältin bestätigte, dass derzeit ca. 800 bis 1.000 Verfahren von der Kanzlei Waldorf Frommer beim AG München anhängig seien. Das deckt sich auch mit mir bekannten Aussagen anderer Waldorf-Anwälte und mit einer Presseerklärung des AG München, wonach dort derzeit ca. 1.400 Filesharing-Verfahren anhängig seien.

Das Amtsgericht München habe, so die Waldorf-Anwältin, bislang in keinem der rechtshängigen Verfahren Zweifel an der Täter- bzw. Störerhaftung der Betroffenen angemeldet und schlage, zur Vermeidung einer teuren Beweiserhebung, regelmäßig die Verfahrensbeendigung durch Vergleich vor, wobei das Gericht 75 bis 80% der Klageforderung als Vergleichszahlung zugrundelege.

Wer nun also einen Mahnbescheid von Waldorf Frommer erhält sollte folgendes bedenken:

Dem Mahnbescheid kann widersprochen werden. Dann geht die Angelegenheit ins streitige Klageverfahren über mit der Folge, dass das Gericht, wenn nicht wirklich offensichtlich bei der IP-Adressenermittlung geschludert wurde und Fehler ins Auge fallen, geneigt sein wird, der Klage zu folgen und als Vergleich vorschlagen wird, dass der Beklagte ca. 3/4 der Klageforderung zahlt – hinzu kämen dann auch noch die entsprechenden Kosten für Waldorf Frommer und das Gericht.

Dem Vergleichsvorschlag muss nicht gefolgt werden: Beklagte, die darauf bestehen, dass sie die ihnen vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht begangen haben und auch nicht als mittelbarer Störer haften, können dies im Rahmen der sog. sekundären Darlegungslast vortragen und unter Beweis stellen. Sie müssen sich allerdings darüber im Klaren sein, dass die Kosten eines vom Gericht einzuholenden Sachverständigengutachtens mehrere tausend Euro betragen und letztlich vom Verlierer des Verfahrens zu tragen sein werden.

Das Kostenrisiko ist also enorm und wird auch nicht von Rechtsschutzversicherungen getragen, so dass ein Klageverfahren in der Regel mit einem Vergleich in der genannten Größenordnung beendet wird.

Angesichts der Vielzahl der allein von Waldorf Frommer ausgesprochenen Abmahnungen ist die Anzahl der derzeit beim AG München eingereichten Klagen sicherlich gering zu nennen – es sollte aber nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich dabei zumeist um Altfälle aus 2008 handeln dürfte, die kurz vor der Verjährung stehen.

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Münchner Gerichte zukünftig angesichts der Flut von Klagen positionieren werden. Denn wenn wirklich jedes Verfahren streitig entschieden werden müsste, dürfte dies über kurz oder lang zu erheblicher Arbeitsüberlastung des Amtsgerichts München und (in Berufungsverfahren) des Landgerichts München I führen. 

Und vielleicht findet sich ja auch einmal ein zahlungskräftiger Abgemahnter, der das Kostenrisiko auf sich nimmt und die IP-Adressenermittlung durch Waldorf Frommer einem Sachverständigengutachten zugänglich machen möchte. 

LG Köln: Einmalige Verwendung fremder Lichtbilder im Rahmen einer eBay-Auktion = einfach gelagerter Fall gem. § 97a Abs. 2 UrhG

Das Landgericht Köln hat die einmalige unerlaubte Verwendung urheberrechtlich geschützter Lichtbilder im Rahmen einer eBay-Auktion als unerhebliche Rechtsverletzung in einem einfach gelagerten Fall außerhalb des geschäftlichen Verkehrs eingeordnet.

Gegenstand des Rechtsstreits war eine Klage einer Autoteile-Firma auf Erstattung von Abmahnkosten und Zahlung von Schadensersatz.

Der von mir in der Berufungsinstanz vertretene Beklagte hatte bei der Klägerin über die Internetplatform eBay Reifen erworben. Nach Erhalt der Reifen stellte er fest, dass diese starke Beschädigungen aufwiesen. Nachdem er mit der Klägerin keine Einigung über die Rückabwicklung des Kaufvertrages erzielen konnte, stellte er die Reifen selbst wieder bei eBay zum Weiterverkauf ein und verwendete dabei 6 von der Klägerin zuvor genutzte Bilder, an denen dieser die alleinigen Nutzungsrechte zustanden.

Die Klägerin mahnte den Beklagten wegen einer Urheberrechtsverletzung ab und verlangte die Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 1.192,60 € sowie Schadensersatz in Höhe von € 1.800 EUR (= € 300 pro Foto).

Der Beklagte zahlte auf die Abmahnkosten € 265,70 und pauschalen Schadensersatz in Höhe von € 300.

Die Klägerin machte daraufhin vor dem Amtsgericht Köln die geforderte Differenz klageweise geltend – und unterlag.

Das Amtsgericht hat die Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten auf € 100 begrenzt, da ein Fall des § 97a Abs. 2 UrhG vorliege. Zudem sei für den geltend gemachten Schadensersatz keine Darlegung von Grundlagen für eine gerichtliche Schätzung erfolgt. Die Honoratabellen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing habe die Klägerin nicht vorgelegt.

Die Klägerin habe lediglich darauf verwiesen, bei einer Nutzung von 3 Monaten sei ein Betrag von € 150 als Lizenzentgelt pro Foto vorgesehen. Das sei aber kein geeigneter Anhaltspunkt für eine Schätzung, wenn die Fotos in einer eBay-Auktion mit einer Dauer von 7 Tagen verwendet würden.

Zudem erkannte das Amtsgericht keinen Anspruch wegen Missachtung der Urheber- oder Lichtbildnerpersönlichkeitsrechte gem. §§ 72, 13 UrhG, da die Klägerin sich nur darauf berufen habe, dass ihr die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Bildmaterial zustünden.

Das Gericht schätzte den Schadensersatz auf € 45 pro Foto und stellte fest, dass der Beklagte damit bereits mehr gezahlt hatte, als er musste. Die Klage wurde abgewiesen.

Die Klägerin ging darauf hin in Berufung vor das Landgericht Köln, beschränkte diese aber auf die Geltendmachung der noch geforderten Abmahnkosten.

Die 28. Zivilkammer des LG Köln stellte nun in ihrem Hinweisbeschluss vom 29.07.2011 (Az: 28 S 10/11) klar, dass in der einmaligen Verwendung der Lichtbilder der Klägerin zum Zwecke des Weiterverkaufs der Reifen innerhalb einer eBay-Auktion eine unerhebliche Rechtsverletzung in einem einfach gelagerten Fall außerhalb des geschäftlichen Verkehrs zu sehen sein dürfte.

Das Amtsgericht habe die Vorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG daher rechtsfehlerfrei angewandt. Die Klägerin habe erstinstanzlich auch nicht vorgetragen, dass der Beklagte gewerblich gehandelt habe. Es werde daher beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Beraterhinweis:

Der Beschluss des LG Köln betrifft zwar einen Einzelfall. Das Landgericht hat aber den Anwendungsbereich des § 97a Abs. 2 UrhG damit auf die einmalige Verwendung von Fotos im Rahmen einer eBay-Auktion konkretisiert. Wer künftig die unerlaubte Verwendung von Lichtbildern im Rahmen einer einzelnen eBay-Auktion abmahnt, wird nach der vom LG Köln geäußerten Rechtsauffassung über € 100 hinausgehende Abmahnkosten nur noch dann verlangen können, wenn der Verletzer im geschäftlichen Verkehr handelt.
 
Urteil des AG Köln vom 21.04.2011
Beschluss des LG Köln vom 29.07.2011

 

 

 

 

 

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