Facebook-Abmahnungen: Nichts Neues unter der Sonne

Der Kollege Lampmann berichtete über eine ihm vorliegende Abmahnung wegen der urheberrechtlich verletzenden Veröffentlichung eines Fotos auf der Pinwand einer Facebook-Seite. Er fasste dies unter dem griffigen Stichwort “Facebook-Abmahnung” zusammen und richtete pfiffigerweise direkt eine E-Mail-Hotline für Anfragen verunsicherter Facebook-User ein. Sein Beitrag rief ein enormes Medienecho hervor, sogar Spiegel Online und Heise berichteten. So weit, so clever. 

Aber was steckt denn nun hinter dem Schlagwort “Facebook-Abmahnung”? 

Nichts Neues.

Wer fremde Rechte verletzt, egal ob auf einem Flyer, den er in der Fußgängerzone verteilt, ob in der “Bäckerblume”, ob auf seiner Homepage, oder in seinem Blog oder eben auf seiner Facebook-Seite oder auf Google+, der haftet für diese Rechtsverletzung. Wer also ein Foto, oder juristisch korrekt: ein Lichtbild, an dem er keine Nutzungsrechte hat, auf seiner Facebook-Pinwand veröffentlicht, muss damit rechnen, von dem Rechteinhaber (Fotograf, Foto-Agentur, Lizenzinhaber) wegen Verletzung seiner Rechte belangt zu werden. Er kann dann auf Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz abgemahnt werden.

In dem von dem Kollegen Lampmann bericheteten Fall hat nun allerdings nicht der Inhaber des Facebook-Profils selbst das Foto in die Pinwand eingestellt, sondern ein Dritter. Es stellt sich die Frage, ob der Profilinhaber dafür ebenfalls haftet.

Eine Haftung wird jedenfalls ausscheiden, wenn der Profilinhaber keine Kenntnis von dem Rechtsverstoß hat und ihn nach entsprechendem Hinweis entfernt. Erlangt er nämlich Kenntnis, und entfernt er das Foto daraufhin, ist ihm selbst kein rechtswidriges Verhalten vorwerfbar. Insbesondere kann ihm kaum auferlegt werden, sämtliche Beiträge auf seiner Pinwand im Hinblick auf ihre rechtliche Unbedenklichkeit zu überprüfen. Das wäre, gerade was die Veröffentlichungsrechte an Fotos angeht, kaum zumutbar.

Anders wird es aber aussehen, wenn dem Profilinhaber die Rechtswidrigkeit eines Beitrages bekannt ist, und er diesen gleichwohl duldet und nicht entfernt. Dann wird er sich seine Untätigkeit vorwerfen lassen und dafür ebenso einstehen müssen, wie der Dritte, der das Foto aktiv veröffentlicht und damit urheberrechtlich relevant öffentlich zugänglich gemacht hat.

Dann wird sich auch die von dem Kollegen Stadler aufgeworfene Frage, ob der “normale Facebook-Nutzer” überhaupt als Anbieter, wie ein Blogger, zu einer eingeschränkten Störerhaftung herangezogen werden kann, nicht stellen. Stadler verneint dies mit dem Argument, der Facebook-Nutzer habe nur die Möglichkeit, “die Standardeinstellungen dahingehend verändern, dass man Postings Dritter nicht oder nur eingeschränkt zulässt.” Die Annahme “auch nur einer eingeschränkten Störerhaftung des Nutzers” sei ” kommunikationsfeindlich.” 

Das ist, wenn man die Möglichkeiten des Nutzers betrachtet, Rechtsverletzungen durch Dritte zu vermeiden, sicherlich richtig. Aber er kann natürlich bekannt gewordene Rechtsverletzungen beseitigen, in dem er entsprechende Beiträge mit einem einfachen Mausklick löscht und ggf. auch den Rechtsverletzer konkret von der Möglichkeit weiterer Veröffentlichungen ausschließt. Macht er das nicht, ist kein Grund erkennbar, ihn von einer eigenen Haftung auszunehmen.

Es verwundert in der Tat, dass solche Fälle bislang nicht in größerem Umfang bekannt geworden sind. Der aktuelle Erfolg von Plattformen wie Pinterest, die ohne Urheberrechtsverletzungen kaum exisitieren könnten, wird daran zukünftig sicherlich etwas ändern. Rechtlich gehören solche Abmahnungen zum einfachen Handwerkszeug jedes im Urheberrecht tätigen Rechtsanwaltes. 

Danza Kudoro: Abmahnung der Anwälte Denecke, von Haxthausen & Partner

Die Darmstädter Firma DigiRights Administration GmbH bedient sich unter anderem der Kanzlei Denecke, von Haxthausen & Partner um vermeintliche Urheberrechtsverletzungen abzumahnen.

Mir liegt nun eine Abmahnung betreffend das unerlaube Zugänglichmachen des Musiktitels “Lucenco & Don Omar – Danza Kudoro” vor. Die DigiRights Administration GmbH behauptet, Inhaberin des ausschließlichen Rechts zu sein, dieses Werk öffentlich zugänglich zu machen.

Abgemahnt wird die unerlaubte Verbreitung des Stückes über das sog. Filesharing Netzwerk Bittorrent.

Den Empfängern der Abmahnungen wird eine Urheberrechtsverletzung, begangen unter Zuhilfenahme ihres Internetanschlusses, vorgeworfen. Der genannte Song soll dabei Teil der “German Top 100 Single Charts 05.12.2011″ gewesen und für Dritte zum Download angeboten worden sein.

Das Abmahnschreiben gibt die dazu verwendete IP-Adresse, den Dateiname samt Hash-Wert und den konkreten Zeitpunkt der vermeintlichen Rechtsverletzung an.

Verlangt wird sodann die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Der Abgemahnte soll sich verpflichten, es bei Meidung einer Vertragsstrafe zu unterlassen, das vorstehende Werk künftig ohne vorherige Zustimmung der Urheber der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Außerdem wird die Zahlung von Schadensersatz gefordert und ein pauschaler Vergleichsbetrag von 450 Euro angeboten.

Betroffenen ist zu raten, die geforderte Unterlassungserklärung nicht in der vorbereiteten Form abgeben. Diese ist zu weitgehend.

Es wird empfohlen, umgehend den Rat eines spezialisierten Rechtsanwaltes einzuholen.

Der geforderte Schadensersatz berücksichtigt nicht, dass das genannte Musikstück bereits im August 2010 auf den Markt kam und seine relevante Verwertungsphase somit im Frühjahr 2011 bereits abgeschlossen gewesen sein dürfte. Nach der Rechtsprechung des OLG Köln liegt nach Ablauf der relevanten Verwertungsphase in der Regel kein gewerbliches Ausmaß mehr vor, so dass die Abmahnkosten auf 100 EUR zu deckeln sein sollten.

Schadensersatz kann zudem von den Tätern einer Rechtsverletzung gefordert werden, denen dabei zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen sein muss.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, sollte anwaltlich geprüft werden, bevor sich die Betroffenen zu überhöhten Zahlungen verpflichten.

Die in der Abmahnung gesetzten kurzen Fristen sollten dabei beachtet werden. Andernfalls droht eine nachteilige und kostenintensive gerichtliche Entscheidung im eiligen Rechtsschutz.

Ich biete eine schnelle Rechtsberatung und Vertretung der Interessen Betroffener zum günstigen Pauschalpreis an und stehe telefonisch und per E-Mail für eine Kontaktaufnahme zur ersten Orientierung zur Verfügung.

Freecall:0800 365 RECHT (0800 365 7324)

Pinterest: Droht die nächste große Abmahnwelle?

Mit Pinterest ist ein ein neues soziales Netzwerk an den Start gegangen. Im Unterschied zu anderen Plattformen liegt der Schwerpunkt hier auf dem Teilen von Fotos. “Pinterest is an online pinboard. Organize and share things you love.” So steht es auf der Startseite. Und damit sind Urheberrechtsverletzungen vorprogrammiert. Denn nach deutschem Urheberrecht ist die öffentliche Zugänglichmachung fremder Lichtbilder oder Lichtbildwerke ohne Erlaubnis des Urhebers oder Rechteinhabers nicht erlaubt und begründet nicht nur einen Unterlassungsanspruch, sondern auch einen Anspruch auf Schadensersatz. Üblicherweise wird dazu eine Lizenzanalogie bemüht: Ein Fotograf, dessen Foto unerlaubt verwendet wird, kann Schadensersatz von dem Verletzer auch auf der Grundlage des Betrages verlangen, “den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte” (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG).

Wer also auf Pinterest (oder Facebook oder Flickr oder Picasa) ein fremdes Foto, das er in den Weiten des Web gefunden hat, ohne Erlaubnis des Urhebers veröffentlicht, und von diesem dabei erwischt und identifiziert wird, kann abgemahnt und zur Kasse gebeten werden. Auch wenn die Kosten der Abmahnung nach § 97a Abs. 2 UrhG für Bagatellverletzungen im Einzelfall auf 100 EUR gedeckelt sind, kann der geforderte Schadensersatz insgesamt schnell eine schmerzhafte Höhe erreichen.

Die öffentliche Zugänglichmachung wird auch nicht dadurch unbedenklich, dass der Fotograf oder Rechteinhaber angegeben oder verlinkt wird. Die Nennung des Urhebers ersetzt dessen Zustimmung nicht.

Den meisten Usern, die gedankenlos fremde Fotos weiterverbreiten, dürfte dies nicht klar sein. Seiten wie pinterest.com provozieren die nächste große Abmahnwelle. Denn die wenigsten Fotos, die dort gepostet werden, dürften urheberrechtlich unbedenklich sein. 

Getty und Konsorten schlafen nicht. 

OLG Hamm: 14-Tages-Frist auch bei Belehrung über Widerrufsrecht 49 Stunden nach Vertragsschluss

Reicht es aus, den Käufer mehr als 1 Tag nach Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht zu belehren, um die 14-Tages-Frist des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB in Gang zu setzen? Darüber musste sich nun das OLG Hamm Gedanken machen. Eine konsequente Entscheidung liegt nun vor.

Käufern, die bei eBay einen Artikel bei einem gewerblichen Händler erwerben, steht ein gesetzliche Widerrufsrecht zu, über das sie vom Verkäufer belehrt werden müssen.

Nach § 355 Abs. 2 BGB beträgt dabei die Widerrufsfrist “14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird.”

Das ist bei Kaufverträgen über eBay grundsätzlich aber nicht möglich, da die Widerrufsbelehrung über eBay nicht in “Textform” erfolgt.

Allerdings bestimmt § 355 Abs. 2 S. 2 BGB:

“Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Wird die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher nach dem gemäß Satz 1 oder Satz 2 maßgeblichen Zeitpunkt mitgeteilt, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat.

Das bedeutet: Will der Händler dem Verbraucher nur eine 14-tägige Widerrufsfrist einräumen, muss er ihn unverzüglich nach dem Kauf in gesetzlicher Form über sein Widerrufsrecht informieren. Andernfalls gilt eine Widerrufsfrist von 1 Monat. Wird die Belehrung überhaupt nicht erteilt, darf der Verbraucher sogar bis zum Sanktnimmerleinstag widerrufen.

Was bedeutet aber nun “unverzüglich”? Jurastudenten lernen bereits im ersten Semester: “Unverzüglich” bedeutet “ohne schuldhaftes Zögern.”

Das OLG Hamm hat dies nun konkretisiert (Urteil vom 10.01.2012 – I-4 U 145/11):

Danach reicht es aus, wenn die Widerrufsbelehrung unmittelbar nach Auktionsende per E-Mail übermittelt wird, auch wenn das Höchstgebot schon 49 Stunden zuvor abgegeben worden war – und damit der Vertragsschluss also schon weit vor Auktionsende erfolgte.

Denn der Verkäufer habe erst nach dem erfolgreichen Abschluss der Aktion die Identität des Käufers erfahren können. Auch sei es denkbar, dass ein Höchstgebot bis zum Auktionsende mehrfach überboten werde.

Dem Verkäufer sei es faktisch erst nach Auktionsende möglich, den letzten Höchstbietenden (= Käufer) über sein Widerrufsrecht zu belehren.

Beraterhinweis:

Die Entscheidung des OLG Hamm ist konsequent. Zwar ist es durchaus möglich, dass das Höchstgebot einer Auktion schon einige Tage vor dem Auktionsende abgegeben wird und der Kaufvertrag also schon zu einem sehr frühen Zeitpunkt im Auktionsverlauf abgeschlossen wird. Der Käufer muss aber immer damit rechnen, bis zum Auktionsende überboten zu werden. Es ist daher nicht einsehbar, weshalb er bereits mit Abgabe des Höchstgebotes über sein Widerrufsrecht zu belehren sein soll. Erst nach Auktionsende stehen die Vertragsparteien identifizierbar fest. Es muss ausreichend sein, dass der Käufer dann erst – unverzüglich – über sein Widerrufsrecht belehrt wird.

Bildersturm

Mein Schreiben an den Springer-Verlag, mit dem ich mir die Zustellung einer Gratis-Bild-Zeitung verbeten habe, ist auf unerwartet große Resonanz gestoßen. An dieser Stelle möchte ich einmal auf andere Beiträge zu der Thematik hinweisen:

Tagesspiegel

Kölner Stadtanzeiger

Junge Welt

Werben und Verkaufen

Kress – der Mediendienst

law blog

LBR Blog

Fette-Henne

Natürlich geht es mir nicht darum, dem Springer-Verlag den Geburtstag zu vermiesen. Ich gehe auch nicht “gegen Bild-Geburtstag vor“. Ich bin nicht größenwahnsinnig. Ich möchte eben nur nicht mitfeiern.

Interessantweise ist die ursprüngliche Ankündigung des Springer-Verlages, das Blatt am 23.06.2012 allen Haushalten in Deutschland gratis zustellen zu lassen und auch Werbeverweigerer damit zwangszubeglücken mittlerweile auis dem Internet verschwunden: Man findet sie nur noch in den Google Docs.

Möglicherweise ist dem Verlag die Aktion ja doch zu teuer geworden, möglicherweise will man weiteren Protesten den Wind aus den Segeln nehmen. Aber: Die Aktion wurde ja bereits angekündigt und vielleicht sind ja auch bereits schon alle Werbeflächen verkauft, so dass die Webseite nicht mehr notwendig war. Solange der Verlag nicht erklärt, dass die BILD-Zeitung nicht ungefragt in jeden privaten Briefkasten gesteckt wird, steht zu befürchten, dass genau dies am 23.06. passieren wird.

Aber vielleicht äußert sich der Springer-Verlag nun einmal, wie er sich das nun weiter vorstellt. Denn die Beachtung hunderter oder tausender Widersprüche dürfte keine unbeachtliche logistische Herausforderung darstellen.

Ich bleibe am Ball.

Gute Gründe

Die überwiegend positive Resonanz auf meinen Beitrag über die geplante Zwangsbeglückung aller deutschen Haushalte mit der BILD-”Zeitung” am 23.06.2012 hat mich freudig überrascht. Ich wollte damit lediglich kurz und knapp meinen Unmut über diese Aktion ausdrücken und habe offenbar den Nerv vieler Gleichdenkender getroffen. Auch wenn mittlerweile sogar Udo Lindenberg sich nicht zu schade ist, für BILD zu werben: Ich lehne dieses Blatt und das journalistische Selbstverständnis, das dahinter steht, ab. Die Zeilen, mit denen am 21.06.2002 der fünfzigste Geburtstag von BILD im Magazin der Süddeutschen Zeitung gewürdigt wurden, beanspruchen auch zehn Jahre später weiterhin Beachtung. Und es gibt weitere gute Gründe, weshalb ich dieses Blatt noch nicht einmal geschenkt bekommen möchte.

Aber: Natürlich muss dies niemand dem Axel Springer Verlag mitteilen. Natürlich kann man die BILD-Zeitung auch einfach in den nächsten Mülleimer werfen. Man kann sie sogar lesen, wenn man die Nebenwirkungen nicht scheut. Aber niemand muss einen Widerspruch erklären oder, bei Nichtbeachtung, eine Abmahnung veranlassen. 

Allerdings: Wenn der Verlag die ausdrückliche Aufforderung, die Zustellung der BILD zu unterlassen, missachtet, wird dies eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Empfängers darstellen. Nach ständiger höchstricherlicher Rechtsprechung indiziert der erstmalige Rechtsverstoß die Gefahr zukünftiger Wiederholungen. Diese lässt sich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausschließen, welche auch gerichtlich geltend gemacht werden kann. Die Missachtung seiner Rechte muss sich niemand gefallen lassen, auch wenn die BILD darin Erfahrung hat. Fragen Sie mal Herrn Kachelmann. Oder Frau Köster. Oder unlängst Herrn Niedecken.

Es wurden einige Fragen gestellt, die ich abschließend beantworten möchte:

Einige Leser haben mich gefragt, warum ich mein Schreiben zunächst an die Hamburger Dependance der Axel Springer AG gerichtet habe: Weil mir diese Adresse vorlag und weil es im Ergebnis egal ist, ob den Verlag der Widerspruch gegen die Zustellung in Hamburg oder in Berlin erreicht. Um Missverständnisse zu vermeiden, habe ich das Schreiben nun aber an den Berliner Stammsitz gerichtet.

Ja, ein Fax sollte reichen. Allerdings ist die Rechtsprechung zu der Frage, ob ein Sendeprotokoll ausreichend ist, nicht einheitlich. Auf Nummer Sicher geht man, wenn das Schreiben auch postalisch per Einschreiben versendet wird.

Ja, auch ein Aufkleber, der konkret die Zustellung der BILD untersagt, sollte reichen. 

Ja, ich sehe auch eine Wiederholungsgefahr, sollte die BILD die Untersagungen nicht beachten. Wer sagt denn, dass der Verlag bei Erfolg der Aktion sie nicht jedes Jahr wiederholt?

BILD? … noch nicht einmal geschenkt!

Der Axel Springer Verlag plant, am 23.06.2012 eine Gratis-Ausgabe der BILD-”Zeitung” an alle Haushalte in Deutschland zu verteilen. Betroffen davon seien “ca. 41 Millionen Haushalte inkl. Werbeverweigerer”.

Tatsächlich reicht ein “Keine Werbung”-Aufkleber auf dem Briefkasten in diesem Fall nicht aus, denn dieser gilt nach einer Entscheidung des OLG Hamm vom 14.07.2011 (I-4 U 42/11) nicht für kostenlose Anzeigenblätter mit lose eingelegten Werbeprospekten, worauf sich der Springer-Verlag sicher berufen wird. Darauf deutet die Ansage “inkl. Werbeverweigerer” bereits hin.

Das LG Lüneburg hat allerdings am 30.09.2011 entschieden: “Das Zusenden von Postwurfsendungen gegen den ausdrücklichen Willen des Empfängers stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar.”

Ich lasse mir dieses Blatt nicht aufdrängen. Wer die BILD-”Zeitung”, wie ich, auch nicht geschenkt bekommen möchte und sich durch das Ansinnen des Springer-Verlages belästigt sieht, sollte dies dem Verlag ausdrücklich mitteilen und die unerwünschte Zustellung der Zeitung untersagen. Im Falle der Nichtbeachtung folgt eine Abmahnung, da die untersagte Zustellung des Blattes eine Rechtsverletzung begründen dürfte.

Das Anschreiben darf gerne als Muster verwendet werden. Denn: “Ich glaub, es hackt!”

Update, 25.01.2012: Ich wurde darauf hingewiesen, dass die ursprüngliche Ankündigung des Axel-Springer-Verlags nicht mehr im Internet steht. Die Seite wurde gelöscht, der Link funktioniert nicht mehr.
Das ändert an der Rechts- und Sachlage allerdings zunächst nichts: Die Gratis-Verteilung der Bild-Zeitung wurde angekündigt. Wer die Bild-Zeitung nicht gratis bekommen möchte, kann dem widersprechen. Sollte die Aktion von Verlagsseite hingegen abgesagt werden, würde sich ein Schreiben natürlich erübrigen.

LG Saarbrücken: Unerlaubte Veröffentlichung geschäftlicher E-Mails kann Unterlassungsanspruch begründen

Die Weitergabe und Veröffentlichung einer geschäftlichen E-Mail, die mit einem Vertraulichkeitsvermerk versehen ist, kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfassers verletzen und einen Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB begründen.

Dies hat das LG Saarbrücken in einem Einstweiligen Verfügungsverfahren am 16. Dezember 2011 entschieden (Az: 4 O 287/11).

Die Verfügungsbeklagte hatte eine E-Mail des Verfügungsklägers auf ihrer Webseite veröffentlicht, obwohl dieser oberhalb der Unterschrift ausdrücklich darauf hingewiesen hatte: “Einer Veröffentlichung wird mit Blick auf das Urheberrecht und Firmengeheimnis widersprochen.”

Zudem enthielten die E-Mails des Verfügungsklägers (am Ende) folgenden Vermerk: “Diese E-Mail enthält vertrauliche und rechtlich geschützte Informationen. Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind und diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie diese E-Mails. Das Kopieren von Inhalten dieser E-Mail, die Weitergabe ohne Genehmigung ist nicht erlaubt und stellt eine Urheberrechtsverletzung dar.”

Nach Auffassung des Gerichtes müsse zwar bei einer E-Mail, anders als bei verschlossenen Briefsendungen, mit einer Weiterleitung und Verbreitung an Dritte gerechnet werden. Dies gelte aber nicht, wenn die Vertraulichkeit des Inhalts und der einer Weiterverbreitung entgegenstehende Wille in der E-Mail zutage trete (so auch LG Köln, Urteil vom 2.10.2008, Az.: 28 O 558/06).

Der Verfasser der E-Mails habe auf die fehlende Einwilligung zur Veröffentlichung ausdrücklich hingewiesen.

Es komme, so die Kammer, auch nicht darauf an, ob der Hinweis einen rechtlich wirksamen “Disclaimer” darstelle. Jedenfalls ginge daraus hervor, dass der Verfasser eine Weiterverbreitung der E-Mails ausdrücklich untersagt habe, so dass diese wie verschlossene Briefe zu behandeln gewesen seien.

Der Verfügungsbeklagten wurde, nach einer Abwägung der gegenseitigen Interessen der Parteien, untersagt, die von der Verfügungsklägerin versandten E-Mails weiterhin zu veröffentlichen.

Filesharing: Waldorf Frommer mit Klageflut beim AG München

Die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer klagt nach eigenen Angaben derzeit im großen Umfang Ansprüche aus (vermeintlichen) Urheberrechtsverletzungen vor dem Amtsgericht München ein.

Ein von mir vertretener Mandant hat Anfang 2009 eine Abmahnung wegen der angeblichen unerlaubten Weiterverbreitung zweier Musikalben von der Kanzlei Waldorf im Auftrag der Sony BMG bekommen und daraufhin, ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben und pauschal 300 EUR als Schadensersatz gezahlt – gefordert hatten Waldorf Frommer damals ca. 1.500 EUR.

Daraufhin tat sich lange Zeit nichts – und nun, kurz vor Verjährungseintritt (Tatzeitpunkt der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung war 2008), droht Waldorf Frommer urplötzlich mit Einreichung der Zahlungsklage. Wenn nun nicht die volle Forderung beglichen würde, sei die Klage unumgänglich. Der Klageantrag solle dann wie folgt lauten:

“… den Beklagten zu verurteilen, einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 900 EUR betragen soll, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz [...] … sowie EUR 666,00 zuzüglich Zinsen [...] zu zahlen.”

Eine Telefonat mit der bei Waldorf Frommer für die Sachbearbeitung zuständigen Kollegin brachte ans Licht, dass statt der Klageerhebung ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet werden solle. Der vorgenannte Textbaustein dürfte daher zunächst nur der Einschüchterung dienen, aber in einem Klageverfahren durchaus Verwendung finden können.

Die Waldorf-Anwältin bestätigte, dass derzeit ca. 800 bis 1.000 Verfahren von der Kanzlei Waldorf Frommer beim AG München anhängig seien. Das deckt sich auch mit mir bekannten Aussagen anderer Waldorf-Anwälte und mit einer Presseerklärung des AG München, wonach dort derzeit ca. 1.400 Filesharing-Verfahren anhängig seien.

Das Amtsgericht München habe, so die Waldorf-Anwältin, bislang in keinem der rechtshängigen Verfahren Zweifel an der Täter- bzw. Störerhaftung der Betroffenen angemeldet und schlage, zur Vermeidung einer teuren Beweiserhebung, regelmäßig die Verfahrensbeendigung durch Vergleich vor, wobei das Gericht 75 bis 80% der Klageforderung als Vergleichszahlung zugrundelege.

Wer nun also einen Mahnbescheid von Waldorf Frommer erhält sollte folgendes bedenken:

Dem Mahnbescheid kann widersprochen werden. Dann geht die Angelegenheit ins streitige Klageverfahren über mit der Folge, dass das Gericht, wenn nicht wirklich offensichtlich bei der IP-Adressenermittlung geschludert wurde und Fehler ins Auge fallen, geneigt sein wird, der Klage zu folgen und als Vergleich vorschlagen wird, dass der Beklagte ca. 3/4 der Klageforderung zahlt – hinzu kämen dann auch noch die entsprechenden Kosten für Waldorf Frommer und das Gericht.

Dem Vergleichsvorschlag muss nicht gefolgt werden: Beklagte, die darauf bestehen, dass sie die ihnen vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht begangen haben und auch nicht als mittelbarer Störer haften, können dies im Rahmen der sog. sekundären Darlegungslast vortragen und unter Beweis stellen. Sie müssen sich allerdings darüber im Klaren sein, dass die Kosten eines vom Gericht einzuholenden Sachverständigengutachtens mehrere tausend Euro betragen und letztlich vom Verlierer des Verfahrens zu tragen sein werden.

Das Kostenrisiko ist also enorm und wird auch nicht von Rechtsschutzversicherungen getragen, so dass ein Klageverfahren in der Regel mit einem Vergleich in der genannten Größenordnung beendet wird.

Angesichts der Vielzahl der allein von Waldorf Frommer ausgesprochenen Abmahnungen ist die Anzahl der derzeit beim AG München eingereichten Klagen sicherlich gering zu nennen – es sollte aber nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich dabei zumeist um Altfälle aus 2008 handeln dürfte, die kurz vor der Verjährung stehen.

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Münchner Gerichte zukünftig angesichts der Flut von Klagen positionieren werden. Denn wenn wirklich jedes Verfahren streitig entschieden werden müsste, dürfte dies über kurz oder lang zu erheblicher Arbeitsüberlastung des Amtsgerichts München und (in Berufungsverfahren) des Landgerichts München I führen. 

Und vielleicht findet sich ja auch einmal ein zahlungskräftiger Abgemahnter, der das Kostenrisiko auf sich nimmt und die IP-Adressenermittlung durch Waldorf Frommer einem Sachverständigengutachten zugänglich machen möchte. 

LG Berlin: Unterlassungsanspruch wegen E-Mail-Spam erstreckt sich auf alle E-Mail-Adressen des Empfängers

Die unverlangte Zusendung von E-Mail-Werbung begründet einen Unterlassungsanspruch des Empfängers nicht nur gegen die werbende Firma, sondern auch ihre gesetzlichen Vertreter. Zudem erstreckt sich der Unterlassungsanspruch nicht nur auf die konkret betroffene E-Mail-Adresse, sondern alle E-Mail-Adressen des Empfängers.

Dies entschied nun das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 19.07.2011 (Az.: 15 S 1/11).

Die Kammer bestätigte die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach der Versand von Werbe-E-Mails (Spam) ohne vorherige Einwilligung des Empfängers dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt und einen Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB begründet.

Der Entscheidung des LG Berlin zufolge, kann der Empfänger verlangen, dass die Werbenden es zukünftig generell unterlassen, ihm gegenüber ohne sein ausdrückliches Einverständnis mit E-Mail-Sendungen zu werben und/oder werben zu lassen, ohne dass es darauf ankommt, an welche E-Mail-Adresse diese unverlangte Werbung versandt wird.

Zudem seien auch die gesetzlichen Vertreter (hier: Geschäftsführer) zur Unterlassung verpflichtet, denn die rechtsverletzende Handlung sei ihnen bekannt gewesen und hätte von ihnen verhindert werden können – die Rechtsverletzung sei ihnen daher zuzurechnen.

Beraterhinweis:

Wer unverlangt E-Mail-Werbung erhält, kann den Absender abmahnen (lassen) und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen. Die Entscheidung des LG Berlin bedeutet zunächst, dass die Abgabe der Unterlassungserklärung pauschal auf alle E-Mail-Adressen des Empfängers erstreckt werden kann und nicht zu weit gefasst ist, wenn der Empfänger nicht nur die konkret betroffene E-Mail-Adresse benennt.

Für den Werbemail-Versender erhöht sich damit das Risiko, wegen eines weiteren Verstoßes die Vertragsstrafe zahlen zu müssen, denn es ist künftig nicht damit getan, lediglich die konkret betroffene E-Mail-Adresse aus dem Verteiler zu löschen bzw. zu sperren. Das Risiko, die Vertragsstrafe zu verwirken, wird sich in letzter Konsequenz nur ausschließen lassen, wenn der Versender künftig keine unverlangte E-Mail-Werbung mehr versendet. Andernfalls riskiert er, dass der Unterlassungsgläubiger auch künftig, an eine dem Versender bisher nicht bekannte und dem Unterlassungsgläubiger nicht zuzuordnende E-Mail-Adresse, Werbung erhält – und er dann die vereinbarte Vertragsstrafe verlangen kann.

Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter kann erhebliche Vorteile bei der späteren Geltendmachung der Vertragsstrafe und ihrer Durchsetzung mit sich bringen – wird die werbende Firma nämlich liquidiert oder geht in Insolvenz, stehen dem Unterlassungsgläubiger die gesetzlichen Vertreter als weitere Schuldner zur Verfügung.

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