BGH: Berechtigtes Interesse zur Wohnraumkündigung auch bei Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Vermieters durch “nahestehende” juristische Person

Dem Vermieter von Wohnraum steht ein berechtigtes Interesse an der Kündigung des Mietverhältnisses gem. § 573 Abs. 1 BGB auch dann zu, wenn er die Mietsache nicht selbst benötigt, sondern eine ihm “nahestehende” juristische Person sie zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Vermieters benötigt.

Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung vom 09.05.2012 – Az.: VIII ZR 238/11 – entschieden.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Evangelische Kirchenkreis Düsseldorf, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, war Vermieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus.
Das Mietverhältnis wurde vermieterseits mit der Begründung gekündigt, dass das gesamte Anwesen, einschließlich der vom Beklagten genutzten Wohnung, für die Unterbringung der von der Diakonie Düsseldorf e.V. betriebenen Beratungsstelle für Erziehungs-, Ehe-, und Lebensfragen benötigt wurde.

Der Mieter bestritt die Wirksamkeit der Kündigung, da kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 Abs. 1 BGB vorliege.
Der Vermieter könne sich nicht auf den Nutzungsbedarf der Diakonie berufen, da diese im Verhältnis zum Vermieter eine rechtlich selbständige juristische Person sei.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof sah dies als Revisionsinstanz anders und verurteilte den Mieter zur Räumung.

Der Senat stellte in seiner Entscheidung darauf ab, dass die Kündigung des Mietverhältnisses nicht nur der Verwirklichung fremder Interessen, sondern auch der Durchsetzung eigener Interessen des Klägers diene. Denn die Diakonie Düsseldorf e.V. erfülle für die Düsseldorfer Kirchengemeinden diakonische Aufgaben, unter anderem durch die Unterhaltung von Beratungsstellen. Es handele sich daher bei ihr um eine dem Vermieter “nahestehende” juristische Person, deren Tätigkeit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben auch des klagenden Vermieters diene.

Ein eigenes berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses habe daher vorgelegen und die Kündigung war wirksam.

Beraterhinweis:

Der Vermieter von Wohnraum darf ein laufendes Mietverhältnis nicht nach Lust und Laune kündigen, sondern muss nach § 573 Abs. 1 BGB ein berechtigtes Interesse daran vorweisen. Klassisches Beispiel für ein solches Interesse ist der Eigennutzungswunsch, also Eigenbedarf. Ein berechtigtes Interesse kann aber auch vorliegen, wenn die Mietsache für einen Dritten benötigt wird, wie die Entscheidung des BGH schön darstellt.

AG Bonn: Stillschweigende Entlassung aus dem Mietverhältnis nach 27 Jahren

Zieht ein Mieter nach Scheidung von seiner Ehefrau, mit der er gemeinsam die Mietwohnung bewohnt, aus und erhält der Vermieter davon Kenntnis und wendet sich in den folgenden 27 Jahren in allen mietvertraglichen Angelegenheiten ausschließlich an die in der Wohnung verbliebene Ex-Ehefrau, kann davon ausgegangen werden, dass der ursprüngliche Mieter stillschweigend aus dem Mietverhältnis entlassen wurde.Diese Rechtsauffassung hat das Amtsgericht Bonn in einem Urteil vom 4. August 2011 (Az: 201 C 34/11) vertreten.

Der Beklagte hatte im Jahre 1982 eine Vierzimmerwohnung angemietet und diese gemeinsam mit seiner Ehefrau bezogen. Im Jahr 1983 wurde die Ehe geschieden, der Beklagte zog aus, kündigte das Mietverhältnis aber nicht, damit seine Ex-Ehefrau wohnen bleiben konnte.In der Folge zahlte allein die Ex-Ehefrau die fälligen Mieten und Nebenkosten. Der Beklagte, dessen Auszug der Vermieterin bekannt war, wurde von dieser nicht mehr in Anspruch genommen.

Im Jahr 2010 verstarb die ehemalige Ehefrau. Die Vermieterin entsann sich sodann wieder ihres ursprünglichen Vertragspartners, kündigte das vermeintliche Mietverhältnis mit ihm und nahm ihn gerichtlich auf Räumung der Wohnung und Zahlung rückständiger Miete in Anspruch.

Das Amtsgericht Bonn wies die Klage ab. Der Beklagte sei stillschweigend von der Vermieterin aus dem Mietverhältnis entlassen worden, nachdem diese auf eine Mitteilung vom Auszug 1983 nicht reagiert habe und ihn in den darauf folgenden 27 Jahren unbehelligt gelassen habe. Die Vermieterin sei verpflichtet gewesen, dem Beklagten ein etwaiges Sicherungsinteresse und den damit verbundenen Fortbestand des Mietverhältnisses anzuzeigen. Dies sei jedoch zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Sie habe sich in den folgenden 27 Jahren nach dem Auszug des Beklagten ausschließlich an die ehemalige Ehefrau des Beklagten gewendet.

Ein Sicherungsinteresse der klagenden Vermieterin, an Stelle der ehemaligen Ehefrau, die faktisch die Miete gezahlt habe, einen weiteren Schuldner zu haben, bestehe nicht endlos, sondern erlösche regelmäßig nach Ablauf von 10-20 Jahren, wenn in diesem Zeitraum keinerlei Kontakt zu dem eigentlichen Mieter bestehe. Spätestens nach Ablauf dieses Zeitrahmens sei also davon auszugehen, dass der Beklagte aus dem Mietverhältnis entlassen wurde.Folglich schuldete er nach Auffassung der Bonner Richter weder die Zahlung der Miete, noch die Räumung der Wohnung.

Beraterhinweis:

Die Entscheidung des Amtsgerichts Bonn dürfte auch auf Fallgestaltungen anzuwenden sein, in denen beide Eheleute den Mietvertrag auf Mieterseite unterschrieben haben. Auch hier kann nach ausreichendem Zeitablauf und unter bestimmten Voraussetzungen von einer stillschweigenden Entlassung des ausgezogenen Mieters aus dem Mietverhältnis ausgegangen werden. Gleichwohl bleibt dies im Einzelfall konkret zu prüfen und kann nicht pauschal unterstellt werden.

Kontosperrungen: Rechtsschutz gegen eBay und PayPal

“eBay hat mein Konto ohne Grund gesperrt – ich möchte mich dagegen wehren!”
“PayPal zahlt mir willkürlich mein Geld nicht aus – was kann ich tun?”

Immer wieder erreichen mich solche Anfragen verzweifelter Händler, denen eBay oder PayPal von heute auf morgen das Konto zugemacht haben und die das nicht einfach hinnehmen möchten.

Doch was ist zu raten?

1.

eBay ist selbstverständlich an die eigenen AGB gebunden und darf keine Konten, weder gewerblich, noch privat, kurzfristig sperren, ohne dass dafür ein in den AGB angegebener Grund vorliegt. Einschlägig ist hier § 4 Nr. 1 der eBay-AGB. Danach darf eBay ein Konto vorrübergehend oder endgültig sperren, wenn

“konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Mitglied gesetzliche Vorschriften, Rechte Dritter, die eBay-AGB oder die eBay-Grundsätze verletzt oder wenn eBay ein sonstiges berechtigtes Interesse hat, insbesondere zum Schutz der Mitglieder vor betrügerischen Aktivitäten”.

 Eine endgültige Sperrung des eBay-Kontos ist nach § 4 Nr. 2 der AGB auch möglich, wenn das Mitglied

“im Bewertungssystem gemäß §6 wiederholt negative Bewertungen erhalten hat und die Sperrung zur Wahrung der Interessen der anderen Marktteilnehmer geboten ist, falsche Kontaktdaten angegeben hat, insbesondere eine falsche oder ungültige E-Mail-Adresse, sein Mitgliedskonto überträgt, andere eBay-Mitglieder oder eBay in erheblichem Maße schädigt, insbesondere Leistungen von eBay missbraucht” oder “ein anderer wichtiger Grund vorliegt”.

Damit hat eBay ein umfangreiches Instrumentarium um Mitgliederkonten vorübergehend oder endgültig zu sperren.

Rechtsschutz gegen eine solche Sperrung ist zwar möglich. Die Kontosperrung kann gerichtlich angegriffen werden. Doch wer sich gegen die Sperrung mit dem Argument wehrt, es sei keiner der in § 4 Nr. 1 und 2 AGB genannten Gründen gegeben, riskiert, dass eBay einfach von seinem in § 4 Nr. 5 AGB niedergelegten Recht Gebrauch macht, und das Mitgliedsverhältnis mit 14-tägiger-Frist ordentlich kündigt. Einen Kündigungsgrund benötigt eBay dafür nicht:

“eBay kann den Nutzungsvertrag jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende kündigen. Das Recht zur Sperrung bleibt hiervon unberührt.”

Wer also gegen eine Sperrung seines Kontos vor Gericht zieht, und z.B. als gewerblicher Händler eine einstweilige Verfügung erwirkt, wird damit im Endeffekt nicht weiterkommen. Selbst wenn das Konto für einige Tage wieder freigeschaltet werden muss, wird eBay mit Sicherheit die ordentliche Kündigung aussprechen – und nach 14 Tagen ist dann der Zugang endgültig verloren.

Ansatzpunkt für eine rechtliche Auseinandersetzung kann dann nur noch ein etwaiger Schadensersatzanspruch für die Zeit der unberechtigten Sperrung sein. Das Mitglied muss dann die etwaigen Gewinneinbußen nachweisen, die ihm durch die Sperrung entstanden sind, was in der Regel nicht einfach ist. Einen Rechtsanspruch auf Wiederzulassung zum Handel auf eBay hat das gekündigte Mitglied aber ausdrücklich nicht. Dies hat das OLG Brandenburg bereits am 18.05.2005 (Az.: 7 U 169/04) ausdrücklich festgestellt.

Der Rechtsschutz gegen Sperrungen des eBay-Kontos kann sich letztlich also nur auf die Feststellung beschränken, dass die angegriffene Sperrung rechtswidrig war und dem Mitglied für die Dauer der Sperrung Schadensersatz zustehen kann – wenn ihm der entsprechende Nachweis gelingt.

2.

Auch die eBay-Tochter PayPal erweist sich immer häufiger als großes Ärgernis für Verkäufer, denn es werden Konten kurzfristig gesperrt oder gekündigt, ohne dass für den Kontoinhaber ein nachvollziehbarer Grund ersichtlich ist. PayPal teilt dann z.B. lapidar mit: “Wir haben Ihre PayPal-Kontobewegungen analysiert. Die uns daraus entstehenden Risiken schätzen wir für uns als zu groß ein. Deshalb beenden wir die Geschäftsbeziehungen mit Ihnen.” Damit aber nicht genug: “Weil die Möglichkeit besteht, dass Anträge auf Käuferschutz, Rücklastschriften oder Kreditkartenrückbuchungen von Ihren Käufern eingereicht werden, können Sie Ihr Guthaben 180 Tage nach dem Datum der letzten Zahlung abheben.”

Im Klartext: PayPal kündigt mit schwammiger Begründung das Konto und behält das darauf befindliche Guthaben erst einmal für 180 Tage ein.

Ein Recht, vorhandene Guthaben 180 Tage einzufrieren und nicht auszuzahlen, räumt sich PayPal auch unabhängig von einer vorangegangen Kündigung ein. So heißt es in Ziffer 10.2 der PayPal-Nutzungsbedingungen:

Falls für uns der begründete Verdacht besteht, dass Sie gegen eines der Verbote in Ziffer 9 verstoßen haben, dürfen wir Maßnahmen einleiten, die PayPal, einen betroffenen Nutzer, Dritte oder Sie selbst vor der in 10.1 genannten Haftung schützen. Wir können unter anderem folgende Maßnahmen treffen: [...] Ihr Guthaben für einen Zeitraum von bis zu 180 Tagen vorübergegend einbehalten, falls dies erforderlich ist, um uns gegen ein Haftungsrisiko zu schützen.”

Von dieser Möglichkeit mach PayPal auch regen Gebrauch, wie zahlreiche Anfragen ratsuchender Mandanten in meiner Kanzlei belegen. Entscheidend ist für PayPal dabei nicht, dass tatsächlich gegen die Nutzungsbedingungen, insbesondere die in Ziffer 9 umfänglich aufgelisteten Vorgaben, verstoßen wurde – sondern nur, dass “für uns der begründete Verdacht besteht.” Und der besteht häufiger, als mit der deutschen Rechtsordnung vereinbar sein sollte. Die vorgenannten Klausel öffnet der Willkür Tür und Tor.

Ich halte die PayPal-AGB daher in weiten Teilen auch nicht mit den §§  305 ff BGB (Gesetzliche Vorgaben für Allgemeine Geschäftsbedingungen) für vereinbar.

Besonders dreist: PayPal behält sich laut Ziffer 10.4 der Nutzungsbedingungen das Recht vor,

“… aus Ihrem Guthaben auf Ihrem PayPal-Konto eine Reserve” zu bilden. “Das bedeutet: Ein bestimmter Teil Ihres Guthabens oder Ihrer eingehenden Zahlungen wird auf Ihr Reservekonto gebucht und erscheint als ‘nicht verfügbar’ in Ihrer Kontoübersicht. Über dieses Guthaben können Sie nicht unmittelbar verfügen. Die Bedingungen richten sich danach, was wir für notwendig erachten, um die mit Ihrem PayPal-Konto verbundenen Risiken zu minimieren. Wir können die Bedingungen ändern, sofern wir Ihnen die Änderungen mitteilen. Wenn Sie mit der Bildung einer Reserve nicht einverstanden sind, können Sie Ihr PayPal-Konto schließen. Wenn Ihr PayPal-Konto, gleich aus welchem Grund, geschlossen wird, können wir eine Reserve für 180 Tage lang einbehalten.”

PayPal behält sich also willkürlich das Recht vor, Teile bestehender Guthaben auch ohne begründeten Verdacht eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen für 180 Tage einzubehalten. Sie nennen es dann einfach “Reserve.” Wem das nicht passt, darf sein Konto kündigen. Auf sein Geld muss er trotzdem 180 Tage warten. Eine solche Klausel dürfte nicht nur gem. § 305c BGB überraschend sein, sondern auch der Inhaltskontrolle des § 307 BGB kaum standhalten. Man könnte die PayPal-Bedingungen vornehm “verbraucherunfreundlich” nennen. Man könnte auch überlegen, was PayPal mit dem einbehaltenen Geld eigentlich so macht.

Einem von mir vertretenen Mandanten, wurde unter Verweis auf diese Klausel für 180 Tage der Zugriff auf 20.000 EUR verweigert, was ihn fast in die Insolvenz getrieben hat.

Gefallen lassen muss man sich dieses Geschäftsgebahren als Verkäufer selbstverständlich nicht: Es besteht über Art. 5 Ziff. 1b EuGVVO die Möglichkeit, die in Luxemburg ansässige Paypal (Europe) S.a.r.l. & Cie, SCA auch in Deutschland zu verklagen. Dies habe ich bereits erfolgreich durchexerziert. Allerdings muss man sich als Betroffener über Folgendes im Klaren sein:

  • Eiliger Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Verfügung wird nur zu erlangen sein, wenn der Händler nachweisen kann, dass ihn die Kontosperrung bzw. das Einfrieren seines Guthabens in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht.
  • Andernfalls wird eine Klage im Hauptsacheverfahren auf Freigabe des Kontos möglich sein. Ein solches Verfahren wird sich aber in der Regel länger als 180 Tage hinziehen.
  • Der klagende Händler muss Gerichts- und Anwaltskosten vorlegen, die insbesondere bei hohen Beträgen nicht gering ausfallen. Die Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe ist Firmen in der Regel verwehrt.
  • Eine rechtliche Auseinandersetzung mit PayPal wird in der Regel auf eine Kündigung des eBay-Kontos hinauslaufen: PayPal ist schließlich eine Tochterfirma von eBay.

Fazit:

Klagen gegen eBay und PayPal sind auch in Deutschland möglich. Insbesondere die von PayPal verwendeten AGB sind zweifelhaft und dürften einer gerichtlichen Überprüfung kaum standhalten. Gleichwohl wird im Ergebnis allenfalls Schadensersatz geltend zu machen sein, da eBay die Geschäftsverbindung jederzeit wirksam mit 14-tägiger Frist kündigen darf und kein Rechtsanspruch auf eine Wiederzulassung zum Handel besteht. Wer sich als Händler durch eine Kontosperrung in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht sieht, sollte sich aber nicht scheuen, konkreten anwaltlichen Rat einzuholen. Denn häufig kann auch auf dem außergerichtlichen Verhandlungsweg eine Lösung herbeigeführt werden.

BGH: Kein Schadensersatz bei formell unwirksamer Kündigung

Kündigt ein Vermieter ein bestehendes Mietverhältnis aus wichtigem Grund fristgemäß oder gar fristlos, muss die Kündigung begründet werden. Fehlt eine ausreichende Begründung, ist die Kündigung unwirksam und führt nicht zur Beendigung des Mietverhältnisses.

Lässt der Mieter aber die Wirksamkeit der Kündigung anwaltlich zurückweisen, kann er die ihm dafür entstehenden Kosten nicht als Schadensersatz vom Vermieter erstattet verlangen.

Dies hat nun der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 15.12.2010 – Az. VIII ZR 9/10 – entschieden.

Dem Rechtsstreit lag eine vermieterseitige Kündigung zugrunde, die lediglich pauschal auf § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB Bezug nahm, den geltend gemachten Eigenbedarf aber nicht begründete. Die Mieter beauftragten daraufhin einen Anwalt mit der Prüfung und Zurückweisung der Kündigung und zahlten diesem dafür 667,35 EUR. Diese Kosten verlangten sie von den Vermietern erstattet, denn diese hätten die ihnen aufgrund des Mietvertrags obliegende vertragliche Pflicht, nicht grundlos oder formell unwirksam zu kündigen, schuldhaft verletzt und sich deshalb aus positiver Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig gemacht.

Der u.a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof folgte dem nicht.

Den Vermieter treffe gegenüber dem Mieter nämlich keine vertragliche Nebenpflicht, bei Ausspruch einer ordentlichen Kündigung deren formelle Voraussetzungen zu beachten. Die Nichtbegründung der Kündigung stelle daher auch keine Vertragsverletzung dar, aufgrund derer den Mietern ein Schadensersatzanspruch zustehen könnte.

Zwar macht sich ein Vermieter, der schuldhaft – insbesondere unter Angabe falscher Tatsachen – eine (materiell) unberechtigte Kündigung ausspricht und dem Mieter dadurch die weitere Nutzung des Mietobjekts vorwerfbar streitig macht, wegen Verletzung der vertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme auf den Vertragspartner schadensersatzpflichtig, wenn der Mieter aufgrund der materiell unbegründeten Kündigung einen Schaden erleidet.
Das hat der BGH bereits mehrfach entschieden (z.B. Urteil vom 11. Januar 1984 – VIII ZR 255/82, BGHZ 89, 297, 302 – betreffend eine auf falsche Sachdarstellung gestützte Kündigung; BGH, Urteil vom 8. Juli 1998 – XII ZR 64/96, NZM 1998, 718 unter 2 a – betreffend eine auf eine unwirksame AGB-Klausel gestützte Kündigung; Senatsurteil vom 18. Mai 2005 – VIII ZR 368/03, NJW 2005, 2395, unter II 1 – betreffend eine Eigenbedarfskündigung ohne tatsächlichen Selbstnutzungswunsch).

Diese Rechtsprechung sei aber nicht auf den vorliegenden Fall zu übertragen, denn die Vermieter hätten sich hier nicht zu Unrecht auf einen nicht bestehenden Kündigungsgrund berufen, sondern nur die formellen Kündigungsvoraussetzungen nicht beachtet. Es gäbe aber keine vertragliche Nebenpflicht, bei einer Kündigung die Formvorschriften zu beachten.

Die ordnungsgemäße Begründung der Kündigung liege vielmehr in erster Linie im eigenen Interesse des Vermieters, weil das Mietverhältnis anderenfalls auch bei Vorliegen eines materiellen Kündigungsgrundes nicht beendet werde.

Die Angabe des Kündigungsgrundes sei keine Nebenpflicht des Vermieters, auf deren Erfüllung der Mieter einen Anspruch hat, sondern eine Obliegenheit, die der Vermieter im eigenen Interesse zur Vermeidung von Rechtsnachteilen zu beachten habe.

Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Prüfung der formellen Richtigkeit einer Kündigung liege allein im Risikobereichs des Mieters, so dass der Vermieter nicht mit den Kosten belastet werden könne.
Im Ergebnis blieben die Mieter also auf den Anwaltskosten sitzen.

Fazit: Stellt sich (z.B. nach einem Rechtsstreit) heraus, dass der Vermieter falsche Angaben zur Begründung einer Kündigung gemacht hat und ein Kündigungsgrund tatsächlich nicht besteht, stellt dies eine Vertragsverletzung dar und dem Mieter wird ein Anspruch auf Ersatz des ihm dadurch entstandenen Schadens zustehen. Ist die Kündigung aber bereits aus formellen Gründen unwirksam, weil sie gar nicht erst begründet ist oder nicht von allen Vermietern unterschrieben oder an alle Mieter gerichtet ist, trifft den Vermieter keine Schadensersatzpflicht.

BAG: Diebstahl am Arbeitsplatz führt nicht zwingend zur Kündigung

Wer an seinem Arbeitsplatz seinen Arbeitgeber beklaut, muss künftig keine fristlose Kündigung mehr befürchten. Zumindest dann nicht, wenn er seit 31 Jahren dort beschäftigt ist und der Schaden nur 1,30 EUR beträgt. Denn dann überwiegt laut BAG der seit Jahren aufgebaute Vertrauensvorschuss und es ist vor der Kündigung eine Abmahnung auszusprechen.

Ob eine Abmahnung auch bei einer 10-jährigen Beschäftigung und einem Schaden von 10 EUR erforderlich ist, oder wie es bei einer 5-jährigen Beschäftigung und einem Schaden von 5 EUR aussieht, bleibt offen.

Die Pressemitteilung des BAG vom 10.06.2010 im Wortlaut:

„Fall Emmely“ – Fristlose Kündigung – unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener Leergutbons


Ein vorsätzlicher Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Vertragspflichten kann eine fristlose Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn der damit einhergehende wirtschaftliche Schaden gering ist. Umgekehrt ist nicht jede unmittelbar gegen die Vermögensinteressen des Arbeitgebers gerichtete Vertragspflichtverletzung ohne Weiteres ein Kündigungsgrund. Maßgeblich ist § 626 Abs. 1 BGB. Danach kann eine fristlose Kündigung nur aus „wichtigem Grund“ erfolgen. Das Gesetz kennt in diesem Zusammenhang keine „absoluten Kündigungsgründe“. Ob ein „wichtiger Grund“ vorliegt, muss vielmehr nach dem Gesetz „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile“ beurteilt werden. Dabei sind alle für das jeweilige Vertragsverhältnis in Betracht kommenden Gesichtspunkte zu bewerten. Dazu gehören das gegebene Maß der Beschädigung des Vertrauens, das Interesse an der korrekten Handhabung der Geschäftsanweisungen, das vom Arbeitnehmer in der Zeit seiner unbeanstandeten Beschäftigung erworbene „Vertrauenskapital“ ebenso wie die wirtschaftlichen Folgen des Vertragsverstoßes; eine abschließende Aufzählung ist nicht möglich. Insgesamt muss sich die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses als angemessene Reaktion auf die eingetretene Vertragsstörung erweisen. Unter Umständen kann eine Abmahnung als milderes Mittel zur Wiederherstellung des für die Fortsetzung des Vertrags notwendigen Vertrauens in die Redlichkeit des Arbeitnehmers ausreichen.

In Anwendung dieser Grundsätze hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts – anders als die Vorinstanzen – der Klage der Kassiererin eines Einzelhandelsgeschäfts stattgegeben, die ihr nicht gehörende Pfandbons im Wert von insgesamt 1,30 Euro zum eigenen Vorteil eingelöst hat. Die Klägerin war seit April 1977 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerinnen als Verkäuferin mit Kassentätigkeit beschäftigt. Am 12. Januar 2008 wurden in ihrer Filiale zwei Leergutbons im Wert von 48 und 82 Cent aufgefunden. Der Filialleiter übergab die Bons der Klägerin zur Aufbewahrung im Kassenbüro, falls sich ein Kunde noch melden sollte. Sie lagen dort sichtbar und offen zugänglich. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen reichte die Klägerin die beiden Bons bei einem privaten Einkauf zehn Tage später bei der kassierenden Kollegin ein. Diese nahm sie entgegen, obwohl sie, anders als es aufgrund einer Anweisung erforderlich gewesen wäre, vom Filialleiter nicht abgezeichnet worden waren. Im Prozess hat die Klägerin bestritten, die Bons an sich genommen zu haben, und darauf verwiesen, sie habe sich möglicherweise durch Teilnahme an gewerkschaftlichen Aktionen Ende 2007 unbeliebt gemacht. Vor der Kündigung hatte sie zur Erklärung ins Feld geführt, die Pfandbons könnten ihr durch eine ihrer Töchter oder eine Kollegin ins Portemonnaie gesteckt worden sein. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis ungeachtet des Widerspruchs des Betriebsrats wegen eines dringenden Tatverdachts fristlos, hilfsweise fristgemäß.

Die Kündigung ist unwirksam. Die mit einer sogenannten „Verdachtskündigung“ verbundenen Fragen stellten sich dabei in der Revisionsinstanz nicht, weil das Landesarbeitsgericht – für den Senat bindend – festgestellt hat, dass die Klägerin die ihr vorgeworfenen Handlungen tatsächlich begangen hat. Der Vertragsverstoß ist schwerwiegend. Er berührte den Kernbereich der Arbeitsaufgaben einer Kassiererin und hat damit trotz des geringen Werts der Pfandbons das Vertrauensverhältnis der Parteien objektiv erheblich belastet. Als Einzelhandelsunternehmen ist die Beklagte besonders anfällig dafür, in der Summe hohe Einbußen durch eine Vielzahl für sich genommen geringfügiger Schädigungen zu erleiden. Dagegen konnte das Prozessverhalten der Klägerin nicht zu ihren Lasten gehen. Es lässt keine Rückschlüsse auf eine vertragsrelevante Unzuverlässigkeit zu. Es erschöpfte sich in einer möglicherweise ungeschickten und widersprüchlichen Verteidigung. Letztlich überwiegen angesichts der mit einer Kündigung verbundenen schwerwiegenden Einbußen die zu Gunsten der Klägerin in die Abwägung einzustellenden Gesichtspunkte. Dazu gehört insbesondere die über drei Jahrzehnte ohne rechtlich relevante Störungen verlaufene Beschäftigung, durch die sich die Klägerin ein hohes Maß an Vertrauen erwarb. Dieses Vertrauen konnte durch den in vieler Hinsicht atypischen und einmaligen Kündigungssachverhalt nicht vollständig zerstört werden. Im Rahmen der Abwägung war auch auf die vergleichsweise geringfügige wirtschaftliche Schädigung der Beklagten Bedacht zu nehmen, so dass eine Abmahnung als milderes Mittel gegenüber einer Kündigung angemessen und ausreichend gewesen wäre, um einen künftig wieder störungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses zu bewirken.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Juni 2010 – 2 AZR 541/09 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2009 – 7 Sa 2017/08 –

BGH: Eigenbedarf auch für Neffen und Nichten

Die Anforderungen an die Kündigung eines Mietvertrages wegen Eigenbedarfs sind hoch. Nach § 573 Abs. 2 BGB liegt Eigenbedarf vor, wenn “der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt”.

Ob Nichten und Neffen zu dem berechtigten Personenkreis der engen “Familienangehörigen” im Sinne der Vorschrift gehören, war in der Rechtsprechung bislang umstritten. Eine Entscheidung des Amtsgerichts Ludwigsburg bejahte dies, dagegen lehnten das Landgericht Berlin, das Landgericht Münster und das Landgericht Wiesbaden Eigenbedarf für Nichten und Neffen ab. Dabei wurde der weiter Begriff der “Familienangehörigkeit” eingeschränkt und auf die Notwendigkeit einer besonderen persönlichen Beziehung zum Vermieter abgestellt.

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat nun mit der unklaren Rechtslage in einem am 27.01.2010 verkündeten Urteil (VIII ZR 159/09) höchstrichterlich Schluss gemacht und entschieden, dass ein Vermieter auch Eigenbedarf für Nichten und Neffen geltend machen kann.
In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Senat die Entscheidung damit begründet, dass nicht nur Geschwister, sondern auch deren Kinder noch so eng mit dem Vermieter verwandt sind, dass es auf eine eine besondere persönliche Beziehung oder soziale Bindung zum Vermieter im Einzelfall nicht ankommt.

Künftig können Vermieter also auch mit der Begründung kündigen, dass sie die Mietwohnung ihrer Nichte zur Verfügung stellen wollen, wenn diese z.B. einen eigenen Hausstand gründen will.

Die inhaltlichen und formellen Anforderungen an eine Eigenbedarfskündigung bleiben jedoch unvermindert hoch. Zur Vermeidung von Form- oder Begründungsfehlern ist Vermietern daher auf jeden Fall zu empfehlen, vor Ausspruch der Kündigung konkreten anwaltlichen Rat einzuholen.

Denn wer hier am falschen Ende spart, risikiert nicht nur, dass die Kündigung vor Gericht keinen Bestand hat, sondern auch noch Schadensersatzansprüche des Mieters: Eine unwirksame Kündigung kann nämlich eine Vertragsverletzung darstellen, die entsprechende Ansprüche des Mieters begründen kann.

Unpünktliche Mietzahlungen und das Recht zur fristlosen Kündigung

Dauernde unpünktliche Mietzahlungen können, das hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits höchstrichterlich entschieden, einen Grund für eine fristlose Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter darstellen. Denn zur Pflicht des Mieters gehört nicht nur, dass er die Miete vollständig zahlt, sondern auch die pünktliche Zahlung zu dem vertraglich vereinbarten Termin. In den meisten Mietverträgen ist dazu der 3. Werktag eines Monats, vereinbart. Fehlt eine vertragliche Regelung, gilt § 556b BGB, nach dem die Miete ebenfalls bis zum 3. Werktag eines Monats zu zahlen ist.

Zahlt der Mieter dauerhaft unpünktlich, riskiert er, nach vorheriger Abmahnung, eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.

Das gilt aber nicht, wenn den Mieter an der verspäteten Zahlung kein Verschulden trifft, weil etwa das Jobcenter der Stadt die Mietzahlung übernommen hat, aber die Miete regelmäßig verspätet anweist. Dies hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH in einer Entscheidung vom 21. Oktober 2009  (Az. : VIII ZR 64/09) entschieden.

Die am 3. Werktag fälligen Mietzahlungen gingen beim klagenden Vermieter für April 2008 am 11. April und für Mai 2008 am 7. Mai ein. Daraufhin erhielt der Mieter vom Vermieter zunächst eine Abmahnung. Gleichwohl wurden auch die Mieten für die Folgemonate nicht pünktlich gezahlt. Draufhin kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos und klagte vor dem Amtsgericht auf Räumung der Wohnung. Die Klage verlor er, ebenso die beim Landgericht eingelegte Berufung.

Nun hat auch der BGH entschieden, dass der Vermieter nicht berechtigt war, das Mietverhältnis gemäß § 543 Abs. 1 BGB wegen der unpünktlichen Mietzahlungen fristlos zu kündigen. Es bedürfe nämlich der Würdigung aller Umstände im Einzelfall. Der beklagte Mieter sei seit April 2008 auf staatliche Sozialleistungen angewiesen. Die Zahlungsverzögerungen beruhten allein darauf, dass das Jobcenter nicht zu einer früheren Zahlungsanweisung bereit gewesen sei. Dies seit dem Mieter aber nicht vorzuwerfen. Ein etwaiges Verschulden des Jobcenters an der verspäteten Mietzahlung sei dem Mieter nicht zuzurechnen.

Die Entscheidung des BGH stellt klar auf den Wortlaut des § 543 Abs. 1 BGB ab. Danach kann das Mietverhältnis fristlos gekündigt werden, “wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.”

An einem Verschulden des Mieters fehlt es aber bei verzögerter Zahlung durch die Behörde.

Die Entscheidung ist jedoch kein Freibrief für Mieter:  Wer nicht auf die Mietzahlung durch eine Behörde angewiesen ist, muss dafür Sorge tragen, dass die Miete zum Fälligkeitszeitpunkt auf dem Konto des Vermieters ist – andernfalls droht nach vorhergehender Abmahnung eine berechtigte, fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.

Blogged with the Flock Browser

Kündigung bei Führerscheinverlust

Das Arbeitsgericht Frankfurt a. Main hat die fristlose Kündigung einer Arzthelferin für rechtmäßig erachtet, die nach einem Autounfall ihre Fahrerlaubnis entzogen bekommen hatte (Urteil v. 3.3.2008 – 1 Ca 7502/07).

Dem Arbeitgeber hatte die Arzthelferin mitgeteilt, daß sie die ca. 30 Kilometer lange Strecke zwischen Arbeitsplatz und Wohnort ohne Auto nicht mehr bewältigen könnte. Der Arbeitgeber hatte ihr daraufhin angeboten, sie bis zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis unbezahlt von der Arbeit freizustellen. Dies hatte die Arzthelferin jedoch abgelehnt, was den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasste.

Offenbar um einer Sperrzeit nach § 144 SGB III wegen Eigenverschuldens an der Kündigung zu entgehen, zog die Arzthelferin dann gegen die Kündigung vor das Arbeitsgericht. Die Richter bestätigten die Kündigung und gaben der Dame noch mit auf den Weg, daß ihre Kündigungsschutzklage rechtsmißbräuchlich sei.

Die Entscheidung liegt im Volltext noch nicht vor – aber die Klagebegründung dürfte spannend sein. Der gesunde Menschenverstand hätte der Klägerin sagen müssen, daß sie von ihrem Arbeitgeber nicht erwarten durfte, daß er sie – bis zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis – weiter bezahlen würde, während sie zuhause sitzt und Däumchen dreht.

Blogged with the Flock Browser
Follow

Bekomme jeden neuen Artikel in deinen Posteingang.

Join 229 other followers