BGH: Berechtigtes Interesse zur Wohnraumkündigung auch bei Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Vermieters durch “nahestehende” juristische Person

Dem Vermieter von Wohnraum steht ein berechtigtes Interesse an der Kündigung des Mietverhältnisses gem. § 573 Abs. 1 BGB auch dann zu, wenn er die Mietsache nicht selbst benötigt, sondern eine ihm “nahestehende” juristische Person sie zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Vermieters benötigt.

Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung vom 09.05.2012 – Az.: VIII ZR 238/11 – entschieden.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Evangelische Kirchenkreis Düsseldorf, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, war Vermieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus.
Das Mietverhältnis wurde vermieterseits mit der Begründung gekündigt, dass das gesamte Anwesen, einschließlich der vom Beklagten genutzten Wohnung, für die Unterbringung der von der Diakonie Düsseldorf e.V. betriebenen Beratungsstelle für Erziehungs-, Ehe-, und Lebensfragen benötigt wurde.

Der Mieter bestritt die Wirksamkeit der Kündigung, da kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 Abs. 1 BGB vorliege.
Der Vermieter könne sich nicht auf den Nutzungsbedarf der Diakonie berufen, da diese im Verhältnis zum Vermieter eine rechtlich selbständige juristische Person sei.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof sah dies als Revisionsinstanz anders und verurteilte den Mieter zur Räumung.

Der Senat stellte in seiner Entscheidung darauf ab, dass die Kündigung des Mietverhältnisses nicht nur der Verwirklichung fremder Interessen, sondern auch der Durchsetzung eigener Interessen des Klägers diene. Denn die Diakonie Düsseldorf e.V. erfülle für die Düsseldorfer Kirchengemeinden diakonische Aufgaben, unter anderem durch die Unterhaltung von Beratungsstellen. Es handele sich daher bei ihr um eine dem Vermieter “nahestehende” juristische Person, deren Tätigkeit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben auch des klagenden Vermieters diene.

Ein eigenes berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses habe daher vorgelegen und die Kündigung war wirksam.

Beraterhinweis:

Der Vermieter von Wohnraum darf ein laufendes Mietverhältnis nicht nach Lust und Laune kündigen, sondern muss nach § 573 Abs. 1 BGB ein berechtigtes Interesse daran vorweisen. Klassisches Beispiel für ein solches Interesse ist der Eigennutzungswunsch, also Eigenbedarf. Ein berechtigtes Interesse kann aber auch vorliegen, wenn die Mietsache für einen Dritten benötigt wird, wie die Entscheidung des BGH schön darstellt.

LG Gießen: Keine Mietminderung, wenn zukünftige Bauarbeiten bei Vertragsschluss erkennbar

Ein für Mieter und Vermieter gleichermaßen interessantes Urteil hat das LG Gießen am 15.12.2010 verkündet (Az.: 1 S 210/10):

Eine Vermieterin machte klageweise einen Mietrückstand in Höhe von 2.790,83 EUR geltend, die Mieter beriefen sich auf das Recht zur Minderung der Miete.

Um was ging es?

Die Parteien des Rechtsstreits hatten im Oktober 1998 einen Mietvertrag über eine Wohnung im dicht bebauten Innenstadtbereich einer Universitätsstadt abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das dem unmittelbar angrenzende Nachbargrundstück in einem verwahrlosten Zustand, mit einer geringfügigen, abrissreifen Restbebauung.

In den Jahren 2003 und 2004 wurde diese abgerissen.

In 2008 begannen auf dem Grundstück Bauarbeiten zur Errichtung eines großen Gewerbekomplexes.

Die Bauarbeiten führten zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarmieter durch Staub und Lärm. Es wurde rund um die Uhr gearbeitet.

Die Mieter entsannen sich des § 536 BGB und überwiesen nur noch eine geminderte Miete.

Die Vermieterin akzeptierte das nicht und zog vor Gericht: Bei Abschluss des Mietvertrages sei für die Mieter erkennbar gewesen, dass das Nachbargrundstück nicht unbebaut bleiben würde. Sie seien daher mit einer Minderung wegen der späteren Bauarbeiten ausgeschlossen gewesen.

Das Landgericht gab der Vermieterin in der Berufungsinstanz Recht:

Die von den Mietern gerügte Lärm- und Schmutzbelästigung stelle keinen Mangel dar, der eine Minderung der Miete nach sich ziehen könnte.

Ein Mangel liege nur vor, wenn der tatsächliche Zustand der Mietsache nachteilig von dem vertraglich geschuldeten Zustand abweiche.Von der vertraglichen Sollbeschaffenheit sei aber durch die Bauarbeiten nicht abgewichen worden – denn bei Vertragsschluss sei für beide Vertragsparteien erkennbar gewesen, dass es auf dem Nachbargrundstück zu Bauarbeiten würde kommen können. Die Mietvertragsparteien hätten daher das Risiko des Auftretens von baubedingten Gebrauchsbeeinträchtigungen bei Vertragsschluss stillschweigend vorausgesetzt, so dass die Vermieterin den Mietern nur die um das Risiko derartiger baulicher Maßnahmen verminderte Gebrauchsgewährung vertraglich schuldete.

Das Gericht sah also in der zukünftigen Bautätigkeit auf dem Nachbargrundstück eine Beschaffenheitsvereinbarung über die Mietsache – eine nachteilige Abweichung von dem vertraglich vereinbarten Zustand der Mietsache wurde deshalb nach Ansicht des Gerichtes durch die Bauarbeiten nicht begründet.

Die Mieter konnten sich auch nicht auf mangelnde Erkennbarkeit der zukünftigen Bebauung berufen: Eine Baulücke bleibe, jedenfalls im Stadtkern einer mittelgroßen Universitätsstadt, bekanntermaßen nicht über viele Jahrzehnte bestehen.

Beraterhinweis:

Nach § 536a BGB ist die Minderung für Mängel ausgeschlossen, die bei Vertragsabschluss schon bekannt sind. Ist dem Mieter bei Vertragsschluss bekannt oder kann er erkennen, dass es in Zukunft zu umfangreichen Bauarbeiten in der Nachbarschaft kommen wird, so kann er darauf ebenfalls keine Minderung stützen. Die Rechtsprechung des LG Gießen reiht sich damit in eine Reihe gleichlautender Entscheidungen weiterer Gerichte ein.

BGH: Formularmäßiger Kündigungsverzicht nur für 4 Jahre ab Vertragsschluss zulässig

Die Mietrechtsreform im Jahr 2001 brachte es mit sich, dass befristete Mietverträge seit dem nur unter Angabe eines anerkannten Befristungsgrundes abgeschlossen werden können. § 575 BGB nennt dazu ausdrücklich die Befristungsgründe des Eigenbedarfs und der wirtschaftlichen Verwertung.

Vermieter, die die strengen Voraussetzungen des Gesetzes an einen Zeitmietvertrag umgehend wollten, gingen in der Folge dazu über, sich von ihren Mietern den Verzicht auf ihr Kündigungsrecht für einen bestimmten Zeitraum unterschreiben zu lassen.

Der Bundesgerichtshof hat dieses Vorgehen auch in einem Formularvertrag für zulässig erachtet, wenn der Kündigungsausschluss beidseitig, also auch von Vermieterseite, erklärt wurde und die Dauer von 4 Jahren nicht überschreitet.

Diese Anforderungen an einen wirksam vereinbarten Kündigungsausschluss hat der u.a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH jetzt (Urt. v. 08.12.2010 – VIII ZR 86/10) in einer für viele Mietverhältnisse bedeutsamen Entscheidung konkretisiert.

Gegenstand des Rechtsstreits war eine formularmietvertragliche Vereinbarung mit folgendem Wortlaut:

“Die Parteien verzichten in Übereinstimmung mit BGH-Urteil AZ. VIII ZR 27/04 wechselseitig auf die Dauer von 4 (vier) Jahren ab Vertragsbeginn auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung dieses Mietvertrages. Eine Kündigung ist erstmals nach Ablauf dieses Zeitraums mit der gesetzlichen Frist zulässig.”

Nach dem Wortlaut dieser Klausel verzichteten die Parteien für die Dauer von vier Jahren auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung, wobei eine Kündigung erstmals nach Ablauf dieses Zeitraums zulässig werden sollte. Im Ergebnis sollte die Klausel also darauf hinauslaufen, dass das Mietverhältnis mehr als 4 Jahre laufen sollte, weil erst nach Ablauf der 4 Jahre die Kündigung mit ordentlicher Kündigungsfrist erklärt werden konnte.

Der BGH hat diese Klausel für unwirksam erachtet, da sie eine unangemessene Benachteiligung des Mieters beinhalte.

Ein formularmäßiger Kündigungsausschluss ist nur für die Dauer von 4 Jahren ab Vertragsschluss wirksam. Der Senat hat entschieden, dass die Grenze für die dem Mieter noch zumutbare Einschränkung seiner Dispositionsfreiheit und die Zulässigkeit eines formularmäßigen Kündigungsausschlusses unter Einbeziehung der Regelung des § 557a Abs. 3 Satz 2 BGB zu ziehen ist und deshalb ein Zeitraum von vier Jahren – gerechnet vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter den Vertrag erstmals beenden kann – nicht überschritten werden darf.

Diese Entscheidung wird Auswirkungen auf viele Mietverträge haben, in denen formularmäßig vereinbart wurde, dass die Mieter erst nach Ablauf von 4 Jahren mit der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen dürfen: Eine solche Formularvereinbarung ist nach dem jüngsten BGH-Urteil unwirksam.

Praxishinweis:

Ein über 4 Jahre hinausgehender Kündigungsverzicht kann nur individualvertraglich vereinbart werden. Das setzt aber voraus, dass die Vereinbarung tatsächlich einzeln ausgehandelt wurde, also zur Disposition gestanden hat. Eine Individualvereinbarung setzt nach der Rechtsprechung des BGH zudem voraus, dass der Mieter über das Abweichen von der gesetzlichen Grundregel belehrt wird und er tatsächlich die Möglichkeit hat, auf die Gestaltung der Klausel und ihre Verwendung Einfluss zu nehmen.

In der Regel wird der Vermieter dem Mieter die von ihm gewünschte Klausel aber nach dem Motto “friss oder stirb” zur Unterschrift vorlegen. Weigert sich der Mieter, bekommt er den begehrten Mietvertrag nicht. Dann liegt aber selbstverständlich keine Individualvereinbarung vor, auch nicht wenn sie den Zusatz enthält, “individuell ausgehandelt” worden zu sein. Individualvereinbarungen, die den Anforderungen des BGH standhalten, sind daher sehr selten.

Mieter, die sich unsicher sind, ob sie tatsächlich noch mehrere Jahre an den Mietvertrag gebunden sind, sollten sich anwaltlich beraten lassen. Die besprochene BGH-Entscheidung kann ihnen die Tür zur Kündigung mit ordentlicher Frist ( 3 Monate) öffnen.

Unpünktliche Mietzahlungen und das Recht zur fristlosen Kündigung

Dauernde unpünktliche Mietzahlungen können, das hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits höchstrichterlich entschieden, einen Grund für eine fristlose Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter darstellen. Denn zur Pflicht des Mieters gehört nicht nur, dass er die Miete vollständig zahlt, sondern auch die pünktliche Zahlung zu dem vertraglich vereinbarten Termin. In den meisten Mietverträgen ist dazu der 3. Werktag eines Monats, vereinbart. Fehlt eine vertragliche Regelung, gilt § 556b BGB, nach dem die Miete ebenfalls bis zum 3. Werktag eines Monats zu zahlen ist.

Zahlt der Mieter dauerhaft unpünktlich, riskiert er, nach vorheriger Abmahnung, eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.

Das gilt aber nicht, wenn den Mieter an der verspäteten Zahlung kein Verschulden trifft, weil etwa das Jobcenter der Stadt die Mietzahlung übernommen hat, aber die Miete regelmäßig verspätet anweist. Dies hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH in einer Entscheidung vom 21. Oktober 2009  (Az. : VIII ZR 64/09) entschieden.

Die am 3. Werktag fälligen Mietzahlungen gingen beim klagenden Vermieter für April 2008 am 11. April und für Mai 2008 am 7. Mai ein. Daraufhin erhielt der Mieter vom Vermieter zunächst eine Abmahnung. Gleichwohl wurden auch die Mieten für die Folgemonate nicht pünktlich gezahlt. Draufhin kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos und klagte vor dem Amtsgericht auf Räumung der Wohnung. Die Klage verlor er, ebenso die beim Landgericht eingelegte Berufung.

Nun hat auch der BGH entschieden, dass der Vermieter nicht berechtigt war, das Mietverhältnis gemäß § 543 Abs. 1 BGB wegen der unpünktlichen Mietzahlungen fristlos zu kündigen. Es bedürfe nämlich der Würdigung aller Umstände im Einzelfall. Der beklagte Mieter sei seit April 2008 auf staatliche Sozialleistungen angewiesen. Die Zahlungsverzögerungen beruhten allein darauf, dass das Jobcenter nicht zu einer früheren Zahlungsanweisung bereit gewesen sei. Dies seit dem Mieter aber nicht vorzuwerfen. Ein etwaiges Verschulden des Jobcenters an der verspäteten Mietzahlung sei dem Mieter nicht zuzurechnen.

Die Entscheidung des BGH stellt klar auf den Wortlaut des § 543 Abs. 1 BGB ab. Danach kann das Mietverhältnis fristlos gekündigt werden, “wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.”

An einem Verschulden des Mieters fehlt es aber bei verzögerter Zahlung durch die Behörde.

Die Entscheidung ist jedoch kein Freibrief für Mieter:  Wer nicht auf die Mietzahlung durch eine Behörde angewiesen ist, muss dafür Sorge tragen, dass die Miete zum Fälligkeitszeitpunkt auf dem Konto des Vermieters ist – andernfalls droht nach vorhergehender Abmahnung eine berechtigte, fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.

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OLG Düsseldorf: Kein Sonderkündigungsrecht bei Krebserkrankung

Wer langfristig ein Gewerbemietverhältnis eingeht, bleibt daran auch gebunden, wenn er lebensbedrohlich erkrankt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat einem Gewerbemieter nun Prozesskostenhilfe für eine Klage verwehrt, mit der er die Beendigung des Mietverhältnisses feststellen lassen wollte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2008, Az. I-24 W 53/08). 

Der Mieter hatte das bis Februar 2009 befristete Gewerbemietverhältnis fristlos im September 2007 gekündigt, nachdem er von einer schweren Krebserkrankung erfahren hatte.

Nach Meinung des Gerichtes rechtfertigt eine Krebserkrankung des Mieters nicht die Kündigung eines langfristig abgeschlossenen Mietvertrages aus wichtigem Grunde. Der Mieter trage nämlich das persönliche Verwendungsrisiko für die Mietsache, und zwar gleichgültig, aus welchem Grund er für langfristig angemietete Räume keine Verwendung mehr hat. Zu diesem Risiko gehört nach Auffassung der Richter auch der Erhalt seiner Gesundheit.

Quelle: Jurion

 

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BGH: Kein Zuschlag zur Miete bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

Der BGH hat heute (Urteil vom 9. Juli 2008 – VIII ZR 181/07) darüber entschieden, daß Vermieter nicht berechtigt sind,  von ihrem Mieter einen Zuschlag zur ortsüblichen Miete zu verlangen, wenn die im Mietvertrag enthaltene Regelung zu Schönheitsreparaturen unwirksam ist:

Aus der Pressemitteilung des BGH vom 09.07.2008:

[...]
Nach § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vermieter lediglich die Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen; einen darüber hinausgehenden Zuschlag sieht das Gesetz nicht vor. Er ließe sich auch nicht mit dem vom Gesetzgeber vorgesehenen System der Vergleichsmiete in Einklang bringen. Insoweit bilden die jeweiligen Marktverhältnisse den Maßstab für die Berechtigung einer Mieterhöhung. Der begehrte Zuschlag orientiert sich aber an den Kosten für die Vornahme der Schönheitsreparaturen. Mit der Anerkennung eines Zuschlags würde daher im nicht preisgebundenen Mietwohnraum ein Kostenelement zur Begründung einer Mieterhöhung ohne Rücksicht darauf herangezogen, ob diese Kosten am Markt durchsetzbar wären. Der vom Senat angenommene Entgeltcharakter der Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter (BGHZ 105, 71, 79) kann keine andere Entscheidung rechtfertigen. Denn daraus lassen sich keine Maßstäbe für die Ermittlung der am Markt erzielbaren Miete im konkreten Mietverhältnis ableiten.
[...]

Das wird sehr viele Vermieter nicht freuen.

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