eBay: Kein Gewährleistungsausschluss für Beschaffenheitsangaben – “scheckheftgepflegt”

 

Wer in einem eBay-Angebot eine bestimmte Beschaffenheit hinweist, kann sich nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen, wenn die angepriesene Beschaffenheit tatsächlich nicht gegeben ist.

Dies entschied das KG Berlin in einem Urteil vom 17.06.2011 (Az.: 7 U 179/10).

Der Anbieter eines PKW hatte diesen in einem eBay-Angebot als “scheckheftgepflegt” beworben. Nachdem der Käufer das Höchstgebot abgegeben und somit ein Kaufvertrag über das Fahrzeug zustandegekommen war, schlossen die Parteien noch einen separaten, schriftlichen Kaufvertrag ab, in dem jegliche Gewährleistung des Verkäufers ausgeschlossen wurde.

Der Käufer stellte dann später fest, dass das Fahrzeug entgegen der Angaben des Verkäufers nicht scheckheftgepflegt war und trat vom Kaufvertrag zurück.

Das KG bestätigte nun, dass der Käufer zum Rücktritt berechtigt war, da das Fahrzeug mangelhaft war. Es habe nicht die vereinbarten Beschaffenheit aufgewiesen, so dass sich der Verkäufer nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen könne.

Der Mangel liege darin, dass das Fahrzeug nicht scheckheftgepflegt war. Denn eine Angebotsbeschreibung habe nicht lediglich werbenden Charakter. Der Kaufvertrag komme nämlich zu den Bedingungen zustande, die der Anbieter im Internet bekannt gemacht habe. Weise der Anbieter er auf eine bestimmte Beschaffenheit hin, würden diese Hinweise Grundlage des Vertrages. Es liege dann eine Beschaffenheitsvereinbarung gem.  § 434 Abs. 1 vor (so auch BGH NJW 2002, 363, 364). 

Daran ändere auch der zusätzlich geschlossene schriftliche Kaufvertrag nichts, denn damit sollte der mit dem Angebotsende der eBay-Auktion wirksam zustandegekommene Kaufvertrag nicht aufgehoben werden.

Auch der in diesem nachfolgend geschlossenen Kaufvertrag enthaltene Gewährleistungsausschluss habe die Beschaffenheitsvereinbarung nicht aufgehoben. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2007, 1346, 1348) würde eine ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit nicht von einem zugleich vereinbarten Gewährleistungsausschluss umfasst. Das gelte auch für einen nachträglich vereinbarten Haftungsausschluss, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Parteien diesen auf sämtliche im eBay-Angebot enthaltenen Angaben erstrecken wollten.

Beraterhinweis:

Wer in einem eBay-Angebot Angaben zur Beschaffenheit einer Sache macht, muss sich daran festhalten lassen, und kann sich nicht auf einen zugleich oder später vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen, wenn sich die Angaben als fehlerhaft erweisen. Dem Käufer steht dann, weil Nacherfüllung in der Regel keine Option ist, das Recht zu, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Kann er nachweisen, dass ihn der Verkäufer wissentlich über die fehlerhafte Beschaffenheit getäuscht hat, kommt zudem eine Anfechtung wegen Arglist gem. § 123 BGB in Betracht. 

 

BGH: Verbrauchsgüterkauf bejaht – Klage trotzdem ohne Erfolg

Der VIII. Zivilsenat des BGH musste sich in einem heute ergangenen Urteil mit der klageweise begehrten Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages befassen (Urteil vom 13. Juli 2011 – VIII ZR 215/10).

Die Klägerin machte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises geltend, nachdem nach dem Kauf eines gebrauchten PKWs von einer im Bereich der Drucktechnik tätigen GmbH im Motorbereich ein Klappergeräusch festgestellt worden war. Der Ehemann der Klägerin hatte nach Übergabe und Bezahlung des Fahrzeuges anwaltlich den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten lassen und war vom Kaufvertrag zurückgetreten. Er hatte sodann seinen vermeintlichen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises an seine Ehefrau abgetreten.
Die Verkäuferin (GmbH) wies die Anfechtung zurück und lehnte die Rückabwicklung des Kaufvertrages mit der Begründung ab, das Fahrzeug sei bei Übergabe ohne Mangel gewesen. Sie berief sich sodann auf einen vereinbarten Gewährleistungsausschluss.

Das Landgericht Darmstadt gab der Klage in 1. Instanz statt. Diese Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt a.M. überwiegend aufgehoben und die Revision zum BGH zugelassen.
Der BGH entschied nun, dass sich die beklagte GmbH nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen könne.

Denn auch der Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH gehöre im Zweifel zum Betrieb des Handelsgewerbes der GmbH (§ 344 Abs. 1 HGB) und falle damit, auch soweit es sich um branchenfremde Nebengeschäfte handele, unter die Bestimmungen der §§ 474 ff. BGB über den Verbrauchsgüterkauf fällt. Es sei nicht erforderlich, dass der Geschäftszweck der Handelsgesellschaft auf den Verkauf von Gegenständen gerichtet sei.

Da somit § 475 BGB greift, war die vertragliche Vereinbarung eines vollständigen Gewährleistungsausschlusses unwirksam.

Trotzdem hatte die Klage keinen Erfolg. Denn der Ehemann der Klägerin hatte der Verkäuferin nämlich vor dem Rücktritt vom Kaufvertrag keine Frist zur Nachbesserung gesetzt. Auf diese Fristsetzung konnte nach Auffassung des BGH auch nicht verzichtet werden. Erst nach fruchtlosem Ablauf der Frist wäre ein Rücktritt vom Kaufvertrag in Betracht gekommen.

Beraterhinweis:

Die Anfechtung eines Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB ist neben der Ausübung von Gewährleistungsrechten möglich. Sie scheitert aber oft daran, dass die erforderliche Arglist nicht bewiesen werden kann. Hilfsweise sollte also immer auch geprüft werden, ob auch ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich ist. Die Presseerklärung des BGH vom 13.07.2011 (das Urteil liegt noch nicht veröffentlicht vor) betont zwar nicht ausdrücklich, dass neben der Arglistanfechtung auch der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt wurde. Die Entscheidung ist aber nur so verständlich, denn nicht die Anfechtung, sondern das fehlende Rücktrittsrecht begründete letztlich die Klageabweisung.

Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist nämlich erst möglich, wenn eine zuvor unter Fristsetzung verlangte Nacherfüllung nach § 439 BGB verweigert wurde oder fehlgeschlagen bzw. unzumutbar ist.
Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist nur dann entbehrlich, wenn der Verkäufer eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er seinen Verkäuferpflichten nicht nachkommen wird. Das bloße Bestreiten von Mängeln reicht dazu, nach der Rechtsprechung des BGH, nicht aus.

Der Käufer, der den Rücktritt beabsichtigt, sollte im Zweifel lieber eine Frist zu viel, als zu wenig setzen. Denn sonst läuft er Gefahr, seinen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht gerichtlich durchsetzen zu können.

Ein Fall für Artikel 57

Bundespräsident Horst Köhler ist zurückgetreten. Egal, wie man dies nun politisch bewertet, stellt sich jedenfalls zum ersten Mal seit der Verabschiedung des Grundgesetzes die Frage: Wer repräsentiert die Bundesrepublik Deutschland denn nun bis zur Wahl eines neuen Staatsoberhauptes? Wer fertigt nun Gesetze aus und übernimmt die sonstigen Aufgaben des Bundespräsidenten?

Art. 57 des Grundgesetzes gibt darauf die Antwort:

“Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.”

Das ist derzeit der sozialdemokratische Bürgermeister der Hansestadt Bremen, Jens Böhrnsen, der dieses Amt bis zum 31.10.2010 führen wird. Solange wird er den Bundespräsidenten aber nicht vertreten, denn Artikel 54 Abs. 4 GG bestimmt, dass die Bundesversammlung spätestens 30 Tage nach dem Rücktritt des Bundespräsidenten zusammentreten muss, um einen Nachfolger zu wählen.


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