Filesharing-Klagen vor dem AG München: Ein Silberstreif am Horizont

Die für Filesharing-Abmahnungen bekannte Münchner Kanzlei Waldorf Frommer klagt bekanntlich besonders gerne beim Amtsgericht München die vermeintlichen Forderungen ihrer Mandanten aus der Musik- und Filmindustrie auf Zahlung von Abmahnkosten und Schadensersatz ein. Dieses Gericht ist mit einer unsäglichen “Ross-und-Reiter”-Rechtsprechung bekannt geworden: Wer als Anschlussinhaber bestreitet, das er über seinen Internetanschluss eine ihm vorgeworfene Urheberrechtsverletzung begangen hat, muss nach Ansicht des Amtsgerichts München konkret darlegen, wer, wenn nicht er selbst, denn die behauptete Rechtsverletzung begangen oder zu verantworten hat.

Obwohl dies überhaupt nicht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu vereinbaren ist, muss der sich verteidigende Abgemahnte vor dem Amtsgericht München in der Regel seine Unschuld beweisen. Da ihm dies nur selten gelingt, erfreuen sich Klagen vor dem AG München bei Waldorf Frommer einer nachvollziehbaren Beliebtheit.

Dieser Rechtsprechung hat nun das alleridngs Landgericht München I einen Riegel vorgeschoben. In einer Berufungsentscheidung vom 25.3.2013 (Az.: 21 S 28809/11) stellte das Landgericht fest, dass die überspannten Anforderungen des Amtsgerichts an die Darlegungslast des Abgemahnten auf eine Gefährdungshaftung für das bloße Betreiben eines Internetanschlusses hinauslaufen würde, welche das Gesetz nicht vorsehe: 

In dieser prozessualen Situation oblag es nach dem oben Gesagten nicht der Beklagten, den Beweis für die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgetragenen Tatsachen zu erbringen, sondern vielmehr hätte die Klägerin nach allgemeinen Grundsätzen Beweis für die anspruchsbegründende Verletzungshandlung anbieten und die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgetragenen Tatsachen so widerlegen müssen, dass sich die täterschaftliche Verantwortung der Beklagten ergibt. Entsprechende Beweisantritte ist die Klageseite [...] jedoch schuldig geblieben.

Es reicht nun also auch in München aus, dass der abgemahnte Anschlussinhaber einen alternativen Geschehensablauf substantiiert darlegt, die seine Täterschaft oder Störerhaftung ausschließt. Die klagenden Rechteinhaber müssen dann nach allgemeinen Grundsätzen beweisen, dass der Vortrag des Abgemahnten nicht stimmt und er die ihm vorgeworfene Tat begangen hat bzw. als Störer haftet.

Das Landgericht Köln hat dies übrigens unlängst auch so entschieden und auch das Landgericht Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 21.03.2012 bereits festgestellt:

Die sekundäre Darlegungslast umfasst nicht die Pflicht des Behauptenden, diesen Sachverhalt gegebenenfalls zu beweisen (Reichold in: Thomas/Putzo, 29. Auflage 2008, vor § 284 ZPO Rn. 18). Vielmehr hat ein der sekundären Darlegungslast genügender Vortrag zur Folge, dass der grundsätzlich Beweisbelastete – hier die Klägerinnen – seine Behauptung beweisen muss.

Auch in München scheint man das jetzt eingesehen zu haben und es bleibt abzuwarten, wie Waldorf Frommer auf diese neue Rechtsprechung reagieren wird. 

Gläubiger beziffert Forderung nicht

Gerade rief mich ein ratloser Mandant an. Er habe an einem Mietfahrzeug einen Schaden verursacht. Seine Haftung sei unstreitig. Die Mietautofirma habe ihm bisher aber noch nicht mitgeteilt, in welcher Höhe er denn für den Schaden aufkommen müsse. Sie lasse sich damit sehr viel Zeit. Er wüsste aber nun gerne, was da auf ihn zukommt und in welcher Höhe er zahlen müsse. Ob er denn einen Anspruch darauf habe, dass man ihm die Schadenshöhe nun bald mitteilt.

Es ist ungewöhnlich, dass Mandanten ihr Geld möglichst schnell loswerden möchten, aber andererseits auch verständlich, dass man das Damoklesschwert einer künftigen Zahlungspflicht in unbekannter Höhe beseitigt sehen möchte.

Aber: Ein Anspruch auf Bezifferung einer Forderung gegen den Gläubiger besteht nicht. Es ist ihm überlassen, ob und wann er seine Forderung geltend macht. Wartet er damit zulange, wird sich der Schuldner nach Ablauf der gesetzlichen Fristen auf Verjährung berufen können. Es ist also durchaus im Sinne des Gläubigers, seinen Anspruch zeitnah zu beziffern und geltend zu machen. Erzwingen lässt sich das für den Schuldner aber nicht. Die Zeit läuft für ihn. 

LG Köln: Zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast

Wer über eine Internettauschbörse Filme oder Musik herunterlädt, bietet diese Dateien in der Regel zugleich auch anderen Nutzern dieser Netzwerke zum Download an. Die Zuordnung der verwendeten IP-Adresse zu einem konkreten Anschlussinhaber führt dann oft dazu, dass dieser von den geschädigten Rechteinhabern (Musikindustrie, Filmgesellschaft o.ä.) auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

Denn die Zuordnung der IP-Adresse begründet zunächst einmal eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber auch der Bösewicht war, der die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Diese Vermutung kann aber erschüttert werden, wenn der Abgemahnte darlegen kann, dass er als Täter ausscheidet. Er muss dafür aber die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs darlegen. Die Rechtsprechung nennt dies “sekundäre Darlegungslast”.

Dieser “sekundären Darlegungslast” kommt der Abgemahnte aber nach der Rechtsprechung des Landgerichts Köln schon nach, wenn außer dem Anschlussinhaber auch ein anderer Haushaltsangehöriger als Täter in Betracht kommt (LG Köln v. 11.09.2012 – 33 O 353/11).

Kommen neben dem Anschlussinhaber also auch Ehefrau oder Kinder als Täter in Betracht, reicht es aus, diese als mögliche Täter zu benennen. Auf keinen Fall muss der Ehemann seine Ehefrau oder Kinder als Täter bezichtigen – es reicht aus, dass deren Täterschaft nicht ausgeschlossen werden kann, um der “sekundären Darlegungslast” zu genügen.

Die Folge: Der Abmahner muss die Täterschaft des Anschlussinhabers beweisen, denn die Beweislastverteilung gilt selbstverständlich auch im Urheberrechtsprozess: Wer einen Anspruch geltend macht (z.B. auf Unterlassung und Schadensersatz), muss die anspruchsbegründenen Tatsachen (z.B. die Täterschaft einer Rechtsverletzung) darlegen und unter Beweis stellen können.

Das gelingt den abmahnenden Rechteinhabern in der Regel nicht.

Die Entscheidung des LG Köln zeigt: Wer sich gegen eine Abmahnung sorgsam verteidigt und dabei stets die aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung beachtet, hat gute Chancen, überhöhte Zahlungsforderungen mit Erfolg zurückzuweisen. 

eBay-Kaufvertrag: Was tun, wenn der Käufer sich auf ein Rücktrittsrecht beruft und nicht zahlen will?

Regelmäßig bekomme ich Anfragen von genervten und unsicheren eBay-Verkäufern, deren Kunden sich nach Abgabe des Höchstgebotes und Auktionsablauf nicht mehr verpflichtet fühlen, den Kaufpreis zu zahlen und den erworbenen Artikel abzunehmen. Besonders häufig scheint das bei PKW-Angeboten vorzukommen: Der Verkäufer wartet vergeblich auf die Abholung und Bezahlung des Fahrzeuges. Der Käufer meldet sich entweder überhaupt nicht oder er beruft sich auf ein angebliches Rücktrittsrecht.

1. Wie ist die Rechtslage?

Mit der Abgabe des Höchstgebotes kommt zunächst ein wirksamer Kaufvertrag zustande, der den Verkäufer zur Übereignung des Kaufgegenstandes verpflichtet und den Käufer zur Abnahme und zur Zahlung des Kaufpreises.

Wer also sein altes Auto bei eBay verkauft, hat gegen den Käufer einen Anspruch auf Abnahme und Bezahlung des Fahrzeuges,

Ein gesetzliches Widerrufs- oder Rücktrittsrecht steht Verbrauchern nur gegenüber gewerblichen Verkäufern, also Händlern, zu. Es greift also nicht bei privaten eBay-Verkäufern.

Ein Rücktrittsrecht des Käufers kommt gegenüber privaten Verkäufern in Betracht, wenn das Fahrzeug nicht der Angebotsbeschreibung entspricht und also von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Dann kann der Käufer nämlich Nachbesserung verlangen, und, wenn diese nicht möglich ist oder nicht gelingt, vom Kaufvertrag zurücktreten.

Auf einen Gewährleistungsausschluss kann sich der Verkäufer in diesen Fällen auch nicht berufen, denn dieser erstreckt sich nach der Rechtsprechung ausdrücklich nicht auf Beschaffenheitsangaben. Sichert der Verkäufer also im Angebot zu, dass das Auto nur 20.000 Kilometer gefahren ist und hat es tatsächlich aber schon 50.000 Kilometer auf dem Buckel, kann sich der Verkäufer nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen: Der Käufer darf dann vom Kaufvertrag zurücktreten.

Das darf er natürlich auch, wenn kein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde und das Fahrzeug nicht behebbare Mängel aufweist.

Ist das Fahrzeug aber mangelfrei und entspricht es der Angebotsbeschreibung, ist der Käufer an den Kaufvertrag mit dem privaten Verkäufer grundsätzlich gebunden. Er darf dann also nicht einfach vom Kauf zurücktreten, nur weil er es sich wieder anders überlegt hat oder plötzlich feststellt, dass sein Erspartes nicht ausreicht

2. Welche rechtliche Möglichkeiten hat der Verkäufer?

Der Verkäufer sollte dem Käufer zunächst schriftlich eine konkret bestimmte Frist zur Erfüllung des Kaufvertrages setzen. Verstreicht diese Frist ungenutzt, befindet sich der Käufer in Verzug mit der ihm obliegenden Leistung. Der Verkäufer sollte sich dann einen Anwalt wenden, der dem Käufer außergerichtlich die Rechtslage verdeutlicht und ihn letztmalig zur Vertragserfüllung auffordert.

Bleibt auch dies ohne Erfolg, stehen dem Verkäufer mehrere Wege offen:

Der Verkäufer kann den Käufer auf Vertragserfüllung verklagen. Solche Klagen gehen in der Regel problemlos durch, denn die Rechtslage ist eindeutig: Ein wirksamer Kaufvertrag begründet einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises.
Der Verkäufer kann aber auch wegen Nichterfüllung vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen. Dieser Schadensersatz umfasst zum einen die entstandenen Kosten (eBay-Gebühren, Anwaltskosten). Zum anderen kann der Verkäufer die Kaufsache aber nach Rücktritt auch erneut verkaufen. Fällt der Kaufpreis dann geringer aus, als beim ersten Mal, kann die Differenz als entgangener Gewinn als weitere Schadensposition verlangt werden.

Beispiel:

V verkauft seinen Porsche 911 über eBay für 50.000 EUR an K. K fällt danach ein, dass er gar kein Geld hat, um den Sportwagen zu bezahlen. V könnte K nun nach Ablauf der gesetzten Fristen auf Zahlung verklagen und würde den Rechtsstreit nach einigen Monaten Verfahresndauer auch gewinnen. Wenn K aber tatsächlich keine 50.000 EUR hat, kann sich V sein Urteil einrahmen lassen und an die Wand hängen, denn Geld wird er dann damit nicht bekommen.
Deshalb sieht V von einer Klage ab und verkauft das Fahrzeug einfach erneut über eBay. Diesmal erzielt er aber nur einen Kaufpreis von 40.000 EUR, den er von dem zweiten Käufer dann auch bekommt.
V hat nun die Möglichkeit, den entgangenen Gewinn von 10.000 von K zu verlangen und diesen Betrag einzuklagen. Die Chancen, dass K diesen Betrag zahlen kann, sind wahrscheinlich größer, als die Zahlung des vollen Kaufpreises.

Im Ergebnis wird die richtige Strategie von mehreren Faktoren abhängen, nicht zuletzt auch von der Frage, ob er das Kostenrisiko für eine Klage aus eigener Tasche abdecken muss, oder ob eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt.

Eine anwaltliche Beratung wird im Einzelfall ergeben, welcher Weg wirtschaftlich sinnvoll ist. Ist der Käufer mit der vertraglich geschuldeten Kaufpreiszahlung in Verzug, hat er natürlich auch die Kosten der anwaltlichen Beratung und Vertretung zu erstatten. Der Verkäufer beauftragt mich ja schließlich nicht, weil ich so ein netter Mensch bin, sondern weil der Käufer seiner Vertragspflicht nicht nachkommen will.

Fazit:

Auf einen Rücktritt vom Kaufvertrag, für den es gesetzlich keine Grundlage gibt, muss sich kein Verkäufer einlassen. Pacta sunt servanda, sagten die alten Römer: Verträge sind einzuhalten. Auch wenn sie über eBay geschlossen wurden.

Aktuelle Abmahnungen von WeSaveYourCopyrights

In letzter Zeit werden mir regelmäßig Abmahnungen vorgelegt, die von der Rechtsanwaltsgesellschaft mbH WeSaveYourCopyrights versandt wurden. Der Sitz dieser GmbH ist Frankfurt am Main, unterzeichnet sind die Schreiben von Rechtsanwalt Christian Weber, der als Geschäftsführer fungiert. Wieviele Anwälte die Rechtsanwaltsgesellschaft beschäftigt ist unklar. Sie erscheinen jedenfalls weder auf dem Briefkopf, noch auf der Webseite, so dass derzeit allein die Rechtsform auf eine größere Kanzlei hindeutet. Die mir vorliegenden Abmahnungen sind zudem alle nur von Rechtsanwalt Weber unterzeichnet.

WeSaveYourCopyrights vertritt mehrere Rechteinhaber, in deren Auftrag regelmäßig Abmahnungen ausgesprochen werden, und zwar u.a.

  • Gunnar Ballinas-Olsson, Yann Peifer und Manuel Reuter
  • reFX Audio Software Inc.
  • Mary Applegate
  • Matthew Tasa
  • Uptunes GmbH
  • Zooland Music GmbH

Die Abmahnungen sind in der Regel dick: 19 Seiten umfasst z.B. das Exemplar, welches mir gerade vorliegt. Abgemahnt wird hier das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen eines Musikstückes aus einem Chartcontainer, nämlich des Stückes “The Rhythm of the Night” von Cascada. Die Abmahnung wurde dabei im Auftrag der Zooland Music GmbH ausgesprochen.

Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, dieses Musikstück über das Netzwerkprotokoll bit torrent weiterverbreitet zu haben. Dies sei durch einen Testdownload mit Hörvergleich festgestellt worden.

Seitenlange Rechtsausführungen sollen den Empfänger der Abmahnung sodann beeindrucken und ihm aufzeigen, was ihm droht, wenn er der Abmahnung nicht Folge leistet.

Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung von Schadensersatz. Vergleichsweise wird zur Erledigung der Angelegenheit die Zahlung von 450 EUR angeboten.

Betroffene sollten nicht in Panik verfallen und sich nicht einschüchtern lassen. Holen Sie bitte unter Beachtung der Ihnen gesetzten Fristen anwaltlichen Rat ein, bevor Sie etwas unterschreiben oder eine Zahlung leisten.

Die beigefügte Unterlassungserklärung sollte auf keinen Fall abgegeben werden, sondern zuvor von einem Fachmann überprüft und sodann zu Ihren Gunsten abgeändert werden, da andernfalls Rechtsnachteile drohen.

Zudem sollte geprüft werden, ob überhaupt eine Zahlungspflicht besteht, oder ob der Forderung der Abmahnkanzlei etwas entgegengesetzt werden kann, um die Haftung dem Grunde nach auszuschließen. Die Rechtsprechung hat gerade in letzter Zeit einige Möglichkeiten eröffnet, eine Haftung zu verneinen, deren Voraussetzungen jedoch jeweils im Einzelfall geprüft werden müssen.

Zudem ist zu beachten, dass WeSaveYourCopyrights in der Regel nur die Verletzung der Urheberrechte an einem einzelnen Song abmahnen – der dafür geforderte Schadensersatz ist m.E. nicht vertretbar und zu hoch bemessen. Eine Reduzierung der Kosten sollte daher grundsätzlich in Betracht kommen.

Eine anwaltliche Beratung durch einen Fachmann hilft also Geld zu sparen und muss nicht teuer sein, denn Abgemahnte sollen schließlich nicht noch drauf zahlen, wenn sie sich helfen lassen.

Mine kostenlose Ersteinschätzung und eine Empfehlung für das weitere Vorgehen erhalten Sie telefonisch unter 0221 801 37193 oder 0800 365 7324 (Freecall). Außerhalb der Bürozeiten erreichen Sie mich auf dem Notfall-Handy unter 0170 3800092.

Bitte beachten Sie: Kosten entstehen erst mit meiner ausdrücklichen Beauftragung!

Bitte beachten Sie auch meine weiteren Hinweise zum richtigen Verhalten bei Abmahnungen.

Filesharing: Keine Haftung der Eltern für minderjähriges Kind bei ausreichender Belehrung!

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs musste sich heute am 15.11.2012 mit der Frage befassen, ob Eltern als Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzung haften, die ihr minderjähriges Kind begangen hat. In dem der Klage zugrundeliegenden Fall hatten vier Unternehmen der Musikindustrie die Eltern abmahnen lassen und auf Schadensersatz in Anspruch genommen, nachdem ihr 13-jähriger Sohn über das Filesharing-Programm Morpheus am 28.01.2007 insgesamt 1.147 Audiodateien mit Musiktiteln öffentlich zugänglich gemacht hatte. Die Rechteinhaber machten dabei lediglich Schadensersatz wegen der unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung von 15 Titeln geltend.

Das Landgericht Köln hat den Musikfirmen in erster Instanz insgesamt einen Schadensersatz von 200 EUR pro Titel zugesprochen (LG Köln – Urteil vom 30. März 2011 – 28 O 716/10). Diese Entscheidung wurde später vom Oberlandesgericht Köln in der Berufungsinstanz bestätigt. Die Eltern hätten ihre Aufsichtspflicht im Hinblick auf die Internetaktivitäten ihres Sohnes verletzt, denn die von ihnen aufgespielten technischen Sicherungsvorkehrungen seien nicht wirksam gewesen. Bei den von ihnen angeblich durchgeführten monatlichen Kontrollen hätte ihnen auffallen müssen, dass auf dem Computer Filesharing-Software installiert gewesen sei.

Der BGH (Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12) entschied nun, dass Eltern grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind ausreichend über das Verbot einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt haben. Die Entscheidungen der Vorinstanz wurde aufgehoben.

In der Presseerklärung des BGH heißt es:

Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kindes, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern – so der BGH – erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.

Die Entscheidung des BGH geht in die richtige Richtung. Eine Haftung der Eltern kommt nur in Betracht, wenn ihnen selbst ein Verschulden vorgeworfen werden kann, z.B. eine Pflichtverletzung. Eine solche liegt aber nicht vor, wenn sie das Kind ordnungsgemäß belehrt haben, denn sie sind nicht dazu verpflichtet, ohne konkreten Anlass den Computer des Kindes zu kontrollieren. 

Können abgemahnte Anschlussinhaber also substantiiert darlegen, dass sie als Täter selbst nicht in Betracht kommen und sie auch ihr minderjähriges Kind ordnungsgemäß belehrt haben, dass es keine Dateien über Bit Torrent o.ä. teilen darf, sollte eine Haftung künftig ausscheiden, sofern die Rechteinhaber ihnen nicht das Gegenteil nachweisen können. 

Bitte beachten Sie meine Hinweise zum richtigen Umgang mit Abmahnungen.

Anwaltshaftung: Zur Verjährung eines Regressanspruchs

Aus einer Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 28.02.2012 (Az.: I-24 U 77/11) 

Hat [...] ein Rechtsanwalt einen Anspruch gegen einen Dritten verjähren lassen, so entsteht der Schaden mit der Vollendung der Verjährung und nicht erst mit der Erhebung der Verjährungseinrede (vgl. BGH NJW 1994, 2822 [BGH 14.07.1994 - IX ZR 204/93]; NJW 2000, 2661 f. [BGH 06.07.2000 - IX ZR 134/99]; NJW 2001, 3543 f. [BGH 21.06.2001 - IX ZR 73/00]; OLG Stuttgart NJW-RR 2010, 1645 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 23. Februar 2006, Az. 28 U 217/04, zitiert nach [...]; Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Auflage, § 199 Rn. 19; Staudinger/P.s/Jacoby, BGB, Neubearbeitung 2009, § 199 Rn. 34; Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Auflage, Rn. 1345 m.w.N.).

Der Anwalt, der eine Forderung zu spät geltend macht, ist also seinem Mandanten dem Grunde nach zur Haftung verpflichtet – es sei denn, der Anspruch des Mandanten ist mittlerweile ebenfalls verjährt. So war es in der genannten Entscheidung. Denn:

Auf Schadensersatzansprüche gegen Rechtsanwälte, die – wie hier – nach dem 15. Dezember 2004 entstanden sind, findet ausschließlich das Verjährungsrecht der §§ 194 ff. BGB Anwendung, selbst wenn das zugrunde liegende Vertragsverhältnis vor diesem Tag begründet wurde.

Damit beginnt die Verjährung eines Regressanspruchs gegen den Anwalt also gem. § 199 Abs. 1 BGB,

mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Einfach gesagt: Weiß der Mandant, dass sein Anwalt einen Fehler gemacht hat und ist ihm dadurch ein Schaden entstanden, verjährt sein Regressanspruch in der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Solange sollte man aber mit der Geltendmachung aber trotzdem nicht warten.

Teure Ruhestörung

Wer als Mieter soviel Lärm verursacht, dass sich seine Mitmieter zur Minderung der Miete veranlasst sehen, muss nicht nur damit rechnen, dass ihn der Vermieter abmahnt und – wenn keine Besserung eintritt – den Mietvertrag kündigt, sondern kann auch vom Vermieter zur Kasse gebeten werden: Das Amtsgericht Bremen verurteilte am 09.03.2011 (Az.: 17 C 105/10) einen lärmenden Mieter zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.098 EUR, weil dem Vermieter durch die berechtigten Mietminderungen seiner anderen Mieter Gewinn in dieser Höhe entgangen war.

In dem Verfahren hatten die mindernden Mieter als Zeugen davon berichtet, aus der Wohnung des Beklagten immer wieder laute Musik, aber auch Klopfen an den Wänden und Heizungsrohren, sowie Lärm in Form von Geräuschen, als ob Möbel verrückt oder umgeschmissen werden und lautes Reden und Schreien nachts und in den Abendstunden wahrgenommen zu haben. Zwar fanden diese Belästigungen nicht täglich statt, aber sie traten unregelmäßige auf und die Nachbarn mussten jederzeit damit rechnen.

Nach Ansicht des Amtsgerichts wirkten sich diese Belästigungen auf den Wohnwert für die weiteren Mieter täglich aus, da sie in der ständigen Erwartung lebten, wieder gestört zu werden.

Das Gericht vertrat die Auffassung, es sei nur recht und billig, dass der störende Mieter den beim Vermieter entstehenden Mietzinsausfall ersetzt. Denn sein Verhalten stelle ein schadensersatzbegründendes, pflichtwidriges Mieterverhalten gegenüber dem Vermieter dar.

Der Anspruch auf Schadensersatz unterliege auch nicht der kurzen Verjährung des § 548 Abs. 1 BGB, sondern verjähre erst nach 3 Jahren.

Praxishinweis:

Die Entscheidung des AG Bremen darf nicht auf die Minderung anderer Mieter wegen Lärmes verengt werden. Wer sich als Mieter schuldhaft pflichtwidrig verhält und die Ursache dafür setzt, dass andere Mieter die Miete mindern, muss damit rechnen, auf finanziellen Ersatz des Mietausfalls herangezogen zu werden. Wer also z.B. einen Wasserschaden in der darunterliegenden Wohnung verursacht, weil die Badewanne überläuft, ist grundsätzlich ebenfalls schadensersatzpflichtig für die notwendigen Instandsetzungskosten und den Mietausfall, den der Vermieter erleidet, weil die betroffenen Mieter die Mietzahlung kürzen. Das Minderungsrecht besteht nämlich unabhängig vom Verschulden des Vermieters.

Debcon: Alles im Griff?

Mein Mandant ist im Sommer 2010 von den Anwälten U+C aus Regensburg im Auftrag der DigiProtect GmbH wegen einer angeblich ihm zuzurechnenden Urheberrechtsverletzung an einem Filmwerk abgemahnt worden. Wie üblich wurde Schadensersatz gefordert und ein Angebot unterbreitet, die Angelegenheit gegen Zahlung von 650 EUR zu erledigen.

Mein Mandant hat damals diese Forderung durch mich als überhöht zurückgewiesen, eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben, und – ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht – einen reduzierten Schadensersatz pauschal gezahlt.

Von der Gegenseite hörten wir seit dem nichts mehr.

Mittlerweile haben die U+C Rechtsanwälte ihre vermeintlichen Forderungen offenbar verkauft und die Inkassofirma Debcon GmbH aus Witten hat damit begonnen, die Forderungen einzutreiben.

Mir liegt nun allerdings ein Schreiben vor, dass mich daran zweifeln lässt, dass die Debcon überhaupt weiß, was sie da tut:

Das Schreiben bezieht sich zwar auf das Aktenzeichen der oben erwähnten Abmahnungsangelegenheit. Das ist dann aber auch das einzig korrekte:

  • Der Nachname meines Mandanten ist falsch geschrieben, der Vorname stimmt auch nicht und kurzerhand wurde auch sein Wohnort 600 km südlich verlegt.
  • Aus der ursprünglichen Forderung der U+C Anwälte von 650 EUR wurden mal eben 1286,80 EUR.
  • Der bereits gezahlte Teilbetrag wird nirgends erwähnt oder abgezogen.
  • Der Gläubiger ist nun nicht mehr die DigiProtect GmbH, sondern die Silwa Filmvertrieb AG. Eine Abtretungserklärung ist hier nicht bekannt und wurde auch nicht vorgelegt.

Sodann heißt es in dem Schreiben der Debcon: 

“Um Ihrem/Ihrer Mandantin weitere Kosten im Rahmen der Anspruchstitulierung und Vollstreckung zu ersparen, schlagen wir als absolute Ausnahme vor, dass dieser pauschal lediglich Euro 495,00 (rund 38,5% der Gesamtforderung) umgehend nach Erhalt dieses Schreibens zahlt. Dieses großzügige Angebot wurden in den vergangene Wochen von vielen anwaltlich vertretenen Schuldnern als fair akzeptiert.” 

Zu dem “großzügigen Angebot” der Debcon und was davon zu halten ist, finden sich von Kollegenseite schon zahlreiche Wertungen im Netz.

Ich sehe keinen Grund, auf dieses “Angebot” einzugehen. Mein Mandant kennt nämlich weder den (neuen) Gläubiger, noch fühlt er sich überhaupt durch das Schreiben angesprochen. Die in dem Schreiben der Debcon genannte(n) Person(en) vertrete ich nicht. Warum die Silwa Filmvertrieb AG plötzlich Forderungen geltend macht und was mein Mandant damit zu tun haben soll: Keine Ahnung. Das Schreiben schweigt sich dazu aus.

Einer etwaigen Klage sieht mein Mandant daher mit sehr großer Gelassenheit entgegen.

Filesharing-Abmahnungen: DigiProtect reduziert Forderungen deutlich

Die Frankfurter Firma DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH lässt regelmäßig Urheberrechtsverletzungen an Musikstücken abmahnen, an denen ihr Rechte zustehen. In letzter Zeit waren dies zum Beispiel die Werke “Nur in meinem Kopf” des Musikers Andreas Bourani oder das Stück “Storytime” der Band Nightwish.

Mir liegen mehrere Abmahnungen im Auftrag der DigiProtect durch die Frankfurter Rechtsanwaltskanzlei Schalast & Partner vor, in denen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung pauschalen Schadensersatzes gefordert werden – angeboten wurde meinen Mandanten eine Vergleichszahlung von 550 EUR, um die Angelegenheiten zu erledigen.

Meine Mandanten haben diese angebotenen Zahlungen u.a. deswegen nicht geleistet, da sie nach diesseitiger Auffassung weit überhöht sind.

Dies hat nun offenbar auch die DigiProtect eingesehen und die Zusammenarbeit mit der Kanzlei Schalast & Partner beendet. In mehreren Abmahn-Angelegenheiten liegen mir nämlich nun Schreiben der CGM Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vor, in denen diese unter Vorlage einer Vollmacht erklärt, “ab sofort von der DigiProtect Gesellschaf zum Schutze digitaler Medien mbH mit der Verfolgung der Autorenrechte” betraut worden zu sein. Es wird nun angeboten, die jeweilige Angelegenheit durch Zahlung von 199 EUR abzuschließen.

Die ursprüngliche Forderung wurde also um mehr als die Hälfte reduziert. Ob ich meinen Mandanten raten werde, dieses reduzierte Angebot anzunehmen, hängt natürlich vom Einzelfall ab. Wer nachweislich keine Rechtsverletzung begangen hat und auch nicht als Störer in Betracht kommt, sollte natürlich überhaupt keine Zahlung leisten.

Aber die Schreiben der Kanzlei CGM zeigen, dass sich zumindest bei der DigiProtect die Einsicht durchzusetzen scheint, dass sich überhöhte Forderungen kaum durchsetzen lassen.

 

Follow

Bekomme jeden neuen Artikel in deinen Posteingang.

Schließe dich 332 Followern an

%d Bloggern gefällt das: