LG Berlin: Unterlassungsanspruch wegen E-Mail-Spam erstreckt sich auf alle E-Mail-Adressen des Empfängers

Die unverlangte Zusendung von E-Mail-Werbung begründet einen Unterlassungsanspruch des Empfängers nicht nur gegen die werbende Firma, sondern auch ihre gesetzlichen Vertreter. Zudem erstreckt sich der Unterlassungsanspruch nicht nur auf die konkret betroffene E-Mail-Adresse, sondern alle E-Mail-Adressen des Empfängers.

Dies entschied nun das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 19.07.2011 (Az.: 15 S 1/11).

Die Kammer bestätigte die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach der Versand von Werbe-E-Mails (Spam) ohne vorherige Einwilligung des Empfängers dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt und einen Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB begründet.

Der Entscheidung des LG Berlin zufolge, kann der Empfänger verlangen, dass die Werbenden es zukünftig generell unterlassen, ihm gegenüber ohne sein ausdrückliches Einverständnis mit E-Mail-Sendungen zu werben und/oder werben zu lassen, ohne dass es darauf ankommt, an welche E-Mail-Adresse diese unverlangte Werbung versandt wird.

Zudem seien auch die gesetzlichen Vertreter (hier: Geschäftsführer) zur Unterlassung verpflichtet, denn die rechtsverletzende Handlung sei ihnen bekannt gewesen und hätte von ihnen verhindert werden können – die Rechtsverletzung sei ihnen daher zuzurechnen.

Beraterhinweis:

Wer unverlangt E-Mail-Werbung erhält, kann den Absender abmahnen (lassen) und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen. Die Entscheidung des LG Berlin bedeutet zunächst, dass die Abgabe der Unterlassungserklärung pauschal auf alle E-Mail-Adressen des Empfängers erstreckt werden kann und nicht zu weit gefasst ist, wenn der Empfänger nicht nur die konkret betroffene E-Mail-Adresse benennt.

Für den Werbemail-Versender erhöht sich damit das Risiko, wegen eines weiteren Verstoßes die Vertragsstrafe zahlen zu müssen, denn es ist künftig nicht damit getan, lediglich die konkret betroffene E-Mail-Adresse aus dem Verteiler zu löschen bzw. zu sperren. Das Risiko, die Vertragsstrafe zu verwirken, wird sich in letzter Konsequenz nur ausschließen lassen, wenn der Versender künftig keine unverlangte E-Mail-Werbung mehr versendet. Andernfalls riskiert er, dass der Unterlassungsgläubiger auch künftig, an eine dem Versender bisher nicht bekannte und dem Unterlassungsgläubiger nicht zuzuordnende E-Mail-Adresse, Werbung erhält – und er dann die vereinbarte Vertragsstrafe verlangen kann.

Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter kann erhebliche Vorteile bei der späteren Geltendmachung der Vertragsstrafe und ihrer Durchsetzung mit sich bringen – wird die werbende Firma nämlich liquidiert oder geht in Insolvenz, stehen dem Unterlassungsgläubiger die gesetzlichen Vertreter als weitere Schuldner zur Verfügung.

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Neue Widerrufsbelehrungen ab morgen

Ab dem morgigen 11.06.2010 müssen Internethändler ihre Widerrufsbelehrungen an eine neue Rechtslage anpassen. Die BGB-InfoV wurde aufgehoben, stattdessen finden sich nun Belehrungsmuster mit Gesetzesrang in Anlage 1 des EGBGB.

Wichtigste Änderung: Auch für Verkäufer auf Ebay gilt künftig über § 355 Abs. 2 BGB eine 14-tägige Widerrufsfrist, wenn der Käufer unverzüglich nach Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht belehrt wird. Das kann durchaus im Rahmen einer automatischen Bestätigungsmail geschehen.

Ebay selbst wird voraussichtlich erst ab Juli eine entsprechende Belehrung in seine Mails zum Angebotsende integrieren.

Wer bis dahin nicht sicherstellen kann, dass seine Kunden unverzüglich, binnen Tagesfrist, über das Ihnen zustehende Widerrufsrecht belehrt werden, muss also vorerst auch weiterhin eine einmonatige Widerrufsfrist einräumen.

Vorsicht sollten auch alle walten lassen, die sich durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dazu verpflichtet haben, keine 14-Tages-Frist mehr zu verwenden. Diese vertragliche Erklärung entspricht ab morgen nicht mehr dem geltenden Recht und muss deshalb gekündigt werden – sonst droht die teure Verwirkung der Vertragsstrafe.

Im Zweifel sollte also unbedingt ein Anwalt aufgesucht werden. Die Überprüfung, ob eine strafbewehrte Unterlassungserklärung  gekündigt werden muss, kostet nicht die Welt und ist in jedem Fall deutlich preiswerter als die üblicherweise vereinbarten Vertragsstrafen.

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