OLG Zweibrücken zur Haftung von Forenbetreibern

Das Oberlandesgericht Zweibrücken (Urteil vom 14.05.2009 – 4 U 139/08) musste sich im eiligen Rechtsschutz mit der Frage befassen, ob der Betreiber eines Forums zur Prüfung der Beiträge der User auf rechtswidrige Inhalte verpflichtet ist. Verfügungsklägerin war ein Unternehmen, das sich die Rechte an einer Fotografie hatte abtreten lassen und die urheberrechtswidrige Veröffentlichung des Fotos monierte und den Forumsbetreiber als Mitstörer auf Unterlassung in Anspruch nahm.

Der Senat hat den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Aus den Gründen:

Die Pflicht des Betreibers zur Überprüfung der eigenen Internetplattform darf nicht so weit gehen, dass der Diensteanbieter „pro-aktiv“, d.h. anlassunabhängig, nach Rechtsverletzungen jedweder Art zu suchen hat. Das besagt schon § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG, der eine entsprechende allgemeine Überwachungspflicht ausschließt. Dies folgt auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der den Plattformbetreiber – auch ohne ausdrückliche Bezugnahme auf § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG – nicht zu einer vorsorglichen Überprüfung sämtlicher Inhalte auf etwaige Rechtsverletzungen verpflichten will (vgl. BGH, WRP 2004, 1287, 1292). Soweit § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG die Störerhaftung aus dem Privilegierungskatalog der §§ 8 bis 10 TMG ausnimmt und im Übrigen von den gesetzlichen Regelungen des TMG unberührt lässt, bedarf es einer richtlinienkonformen Interpretation. Art. 15 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr bestimmt, dass den Diensteanbietern – die Beklagte ist sog. Hostprovider im Sinne des Art. 14 der Richtlinie (§ 10 TMG) – keine allgemeinen Überwachungspflichten auferlegt werden dürfen. Dies darf bei richtlinienkonformer Rechtsanwendung auch nicht durch die Anwendung der Regeln für die Störerhaftung geschehen (so auch Spindler/Schuster/Hoffmann, § 7 TMG, Rn. 37). Die Pflicht allgemein, auch bereits vor Eintritt einer Rechtsverletzung bzw. der konkreten Gefahr einer Rechtsverletzung nach Schutzrechtsverletzungen zu suchen, gefährdet rechtlich zulässige Geschäftsmodelle, bei denen die Tätigkeit des Betreibers nur auf den technischen Vorgang des Speicherns und der Zugänglichmachung von Inhalten, die Dritten zur Verfügung gestellt werden, bezogen ist.

Eine einschränkungslose Prüfpflicht kommt lediglich in solchen Fällen in Betracht, in denen das konkrete Geschäftsmodell des Plattformbetreibers von der Rechtsordnung nicht mehr zu billigen ist ( BGHZ 173, 188 – jugendgefährdende Medien bei ebay). Dies kann z.B. der Fall sein, wenn massenhaft eine völlig anonyme Nutzung der jeweiligen Internet-Plattform zu rechtswidrigen Zwecken vom Betreiber ermöglicht wird (vgl. OLG Hamburg, MMR 2008, 823).

[…]
Erst wenn eine […]  konkrete Gefahr einer Rechtsverletzung besteht, entsteht die Pflicht im Rahmen des Zumutbaren das Internetforum nach Informationen zu durchsuchen, die Schutzrechte Dritter verletzen. Die Frage nach der Zumutbarkeit von Überprüfungsmaßnahmen ist sonach von der Frage nach dem Eintritt der Prüfpflicht zu trennen.
[…]
Es ist weder behauptet noch sonst ersichtlich, dass das Forum der Beklagten regelmäßig oder auch nur häufig Anlass für die Rüge von Schutzrechtsverletzungen bietet. Ein Anspruch gegen den Forenbetreiber, von vornherein durch entsprechende technische Vorkehrungen die Möglichkeit zu unterbinden, Bilder in das Forum einzustellen, durch deren Veröffentlichung die Rechte von Dritten verletzt werden, oder dies nach einer einmaligen Rechtsverletzung durch einen Nutzer zu tun, ist nicht anzuerkennen (vgl. in diesem Zusammenhang auch OLG Hamburg, Urteil vom 04.02.2009 – 5 U 180/07 – Long Island Ice Tea, veröffentlicht in juris sowie in OLGR Hamburg 2009, 315, MD 2009, 451 und ZUM 2009, 417).

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7 Antworten

  1. Damit kann sich der Macher von Marions Kochbuch einen ziemlich großen Teil von Einnahmen in die Haare schmieren 🙂

  2. In unserem Reisebüroforum haben wir gerade einen Thread zu einem ähnlichen Fall.
    Dort wurde sogar eine Hausdurchsuchung beim Forenbetreiber angeordnet und erst in letzter Instanz beim Bundesverfassungsgericht wurden die vorherigen Richter „zurechtgewiesen“.

    Das Zweibrücken Urteil hat wenigstens Hand und Fuß. Über manch andere Urteile bin ich immer wieder regelrecht erschüttert wieviel Unwissenheit dahitner steckt.

    Der Link zu unserem Thread ist etwas lang – ich hoffe es klappt.
    http://www.reisebueroforum.de/yaf_postsm361_Hausdurchsuchung-gerechtfertigt-Haftung-des-Betreibers-f252r-Foren-Touristik-Blogs-usw.aspx

  3. Das OLG-Zweibrücken ist nicht der BGH, was soviel heißt, dass durchaus ein anderes OLG eine andere Entscheidung treffen kann. Der Hinweis darauf erscheint mir nicht ganz unberechtigt, wenn man sich überlegt, wie viele Foren- und Internetseitenbetreiber immer noch in ihren Impressum auf irgendeine Entscheidung des LG Hamburg verweisen, was überhaupt keinen Sinn macht.

    Die Entscheidung für sich genommen ist meiner Ansicht nach aber gut begründet. Man kann nicht im Forenbetreiber erwarten, dass er alle Beiträge, Bilder etc. unter allen rechtlichen Gesichtspunkten würdigt. Wie soll der Betreiber die Urheberschaft an Bildern und Beiträgen feststellen. Dies ist kaum möglich.

    1. Zunächst einmal, aus Gründen der Fairness: Ich bin der Rechtsanwalt, der das Urteil erstritten hat.

      a) Verfügungsklägerin war nicht die Photographin, sondern ihre Auftraggeberin. Dies nur zur Klarstellung des Sachverhaltes.

      b) Ja, das OLG Zweibrücken ist nicht der BGH. Allerdings liegt die Entscheidung auf nun schon einer längeren Linie.

      c) Es ging hier um die Aufhebung einer Entscheidung des LG Frankenthal, die deutlich außerhalb der Linie des BGH lag. Dann kamen noch Anschlussfragen hinzu, insbesondere im Hinblick auf den kommerziellen Charakter der Verfügungsbeklagten.

  4. […] OLG Zweibrücken zur Haftung von Forenbetreibern Das Oberlandesgericht Zweibrücken (Urteil vom 14.05.2009 – 4 U 139/08) musste sich im eiligen Rechtsschutz mit […] […]

  5. Danke für die Klarstellung – ich habe dies im Beitrag korrigiert.

  6. @Andreas Martin
    Die Entscheidungen des LG Hamburg werden teilweise (!) zu Unrecht kritisiert. Wenn du allerdings diesen „Ich habe überhaupt keine Ahnung, was auf meiner Webseite steht, meine Meinung ist das gar nicht und ich hafte jedenfalls nicht dafür und überhaupt Links auch!!!!!“-Disclaimer meinst, so hast du natürlich Recht.

    Ansonsten: Ich darf darauf hinweisen, dass die Rechtslage schon in der Schutzschrift von mir umfassend abgehandelt wurde. Eine Schutzschrift, die übrigens auch dem LG Frankenthal vorlag und zwar bereits seit einer Woche, als diese den ursprünglichen Beschluss fassten. Komischerweise wurde die Schutzschrift dort aber nicht berücksichtigt … „Das hat sich wohl überschnitten.“ Wie im einstweiligen Rechtsschutz ohne Anhörung des Antragsgegners ein Beschluss getroffen werden kann, ohne dass das Vorhandensein einer Schutzschrift penibelst überprüft wird, erschließt sich mir nicht. Mir hat sich aber auch einiges anderes nicht erschlossen, was das LG Frankenthal in der späteren mündlichen Verhandlung ausführte. Ich möchte das hier nicht weiter kommentieren, da ansonsten der Kollege meinen Beitrag kaum freischalten wird. 🙂

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