Anwaltszwang

In einer Verhandlung vor dem Landgericht Köln war heute der gegnerische Kollege nicht erschienen. Er schickte stattdessen seinen Stationsreferendar als amtlich bestellten Vertreter. Dieser legte auch brav eine Bestellungsurkunde der Rechtsanwaltskammer nach § 53 Abs. 4 BRAO vor.  Allen anwesenden Volljuristen war nicht ganz klar, ob das ausreichend war und der Referendar nun für den Anwalt auftreten durfte. Schließlich stammte die Urkunde ja auch nur von der Kammer in Düsseldorf.

Der Einzelrichter blätterte also zunächst hektisch im ZPO-Kommentar, wurde dort aber nicht fündig. Er teilte mit, Rücksprache mit einem älteren Kollegen nehmen zu wollen. Nach einer Viertelstunde kam er dann nickend zurück: Der Referendar durfte auftreten. Zwischenzeitlich hatte ich auch bei der Rechtsanwaltskammer Köln angerufen, die mir dasselbe gesagt hat.

Vorsichtshalber habe ich gerade nochmal einen Blick in die Kommentierung zu § 78 ZPO im Zöller geworfen: Kammer und Richter hatten Recht. Schade, sonst wäre dies vielleicht ein schöner Berufungsgrund gewesen.

Man lernt halt immer wieder etwas dazu.

4 Antworten

  1. Die Lage kenne ich von meinen Anfangstagen als Referendar bzw. dann Assessor. Zu Zeiten der Zulassungsbeschränkung für Auftritte beim OLG hieß das letztlich, dass zwar der zwei Jahre zugelassene Anwalt nicht vors OLG durfte, wohl aber der als amtlich bestellter Vertreter agierende Assessor, sofern der vertretene RA schon vors OLG durfte.

  2. Das habe ich als RRef mal nachschlagen müssen und ist mir in Erinnerung geblieben. Allerdings gilt das nur für den StationsRRef, nicht für RRefs, die „nebenher“ noch mitarbeiten. Der RRef muss zur Ausbildung zugewiesen sein.

  3. Naja, der Referendar muss aber mind. 12 Monate im Vorbereitungsdienst beschäftigt sein. Die Anwaltsstation fängt in NRW zB. schon nach 10 Monaten an…

  4. schon mal gehört,daß der Anwaltszwang aus dem III.Reich stammt und somit lt BVerfG verfassungswidrig??

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