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eBay: Kein Gewährleistungsausschluss für Beschaffenheitsangaben – "scheckheftgepflegt"

 

Wer in einem eBay-Angebot eine bestimmte Beschaffenheit hinweist, kann sich nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen, wenn die angepriesene Beschaffenheit tatsächlich nicht gegeben ist.

Dies entschied das KG Berlin in einem Urteil vom 17.06.2011 (Az.: 7 U 179/10).

Der Anbieter eines PKW hatte diesen in einem eBay-Angebot als „scheckheftgepflegt“ beworben. Nachdem der Käufer das Höchstgebot abgegeben und somit ein Kaufvertrag über das Fahrzeug zustandegekommen war, schlossen die Parteien noch einen separaten, schriftlichen Kaufvertrag ab, in dem jegliche Gewährleistung des Verkäufers ausgeschlossen wurde.

Der Käufer stellte dann später fest, dass das Fahrzeug entgegen der Angaben des Verkäufers nicht scheckheftgepflegt war und trat vom Kaufvertrag zurück.

Das KG bestätigte nun, dass der Käufer zum Rücktritt berechtigt war, da das Fahrzeug mangelhaft war. Es habe nicht die vereinbarten Beschaffenheit aufgewiesen, so dass sich der Verkäufer nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen könne.

Der Mangel liege darin, dass das Fahrzeug nicht scheckheftgepflegt war. Denn eine Angebotsbeschreibung habe nicht lediglich werbenden Charakter. Der Kaufvertrag komme nämlich zu den Bedingungen zustande, die der Anbieter im Internet bekannt gemacht habe. Weise der Anbieter er auf eine bestimmte Beschaffenheit hin, würden diese Hinweise Grundlage des Vertrages. Es liege dann eine Beschaffenheitsvereinbarung gem.  § 434 Abs. 1 vor (so auch BGH NJW 2002, 363, 364). 

Daran ändere auch der zusätzlich geschlossene schriftliche Kaufvertrag nichts, denn damit sollte der mit dem Angebotsende der eBay-Auktion wirksam zustandegekommene Kaufvertrag nicht aufgehoben werden.

Auch der in diesem nachfolgend geschlossenen Kaufvertrag enthaltene Gewährleistungsausschluss habe die Beschaffenheitsvereinbarung nicht aufgehoben. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2007, 1346, 1348) würde eine ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit nicht von einem zugleich vereinbarten Gewährleistungsausschluss umfasst. Das gelte auch für einen nachträglich vereinbarten Haftungsausschluss, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Parteien diesen auf sämtliche im eBay-Angebot enthaltenen Angaben erstrecken wollten.

Beraterhinweis:

Wer in einem eBay-Angebot Angaben zur Beschaffenheit einer Sache macht, muss sich daran festhalten lassen, und kann sich nicht auf einen zugleich oder später vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen, wenn sich die Angaben als fehlerhaft erweisen. Dem Käufer steht dann, weil Nacherfüllung in der Regel keine Option ist, das Recht zu, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Kann er nachweisen, dass ihn der Verkäufer wissentlich über die fehlerhafte Beschaffenheit getäuscht hat, kommt zudem eine Anfechtung wegen Arglist gem. § 123 BGB in Betracht.