18 statt 15

Nach Auffassung des Landgerichts Wuppertal darf ein Mieter auch in Winternächten verlangen, dass seine Wohnung auf mindestens 18 Grad beheizbar ist. Das Amtsgericht Solingen hatte die Klage eines Ehepaars, welches mit einer nächtlichen Zimmertemperatur von 14 bis 15 Grad in den Wintermonaten nicht einverstanden war, abgewiesen (AG Solingen v. 12.05.2010 – 14 C 113/10): Die Mieter könnten sich schließlich nachts auch mit Decken und Bettwäsche warmhalten.

In dem Berufungsverfahren erteilte das Landgericht Wuppertal dem nun eine Abfuhr und setzte 18 Grad als nächtliche Mindesttemperatur fest. Eine Berufungsentscheidung ist bislang jedoch nicht ergangen, da Mieter und Vermieter zunächst die Temperaturen im kommenden Winter messen sollen, um sich dann ggf. vergleichsweise zu einigen.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Unterschreiten einer Mindesttemperatur von 18 Grad tagsüber einen Mietmangel darstellt, der den Mieter zur Minderung gem. § 536 BGB berechtigt. Nach Auffassung des Landgerichts Wuppertal muss das nun auch für nächtliche Innentemperaturen gelten. 

Eine Antwort

  1. Ist auch richtig. Der Vermieter kann dem Mieter nicht vorschreiben, dass er nachts um 22.00 Uhr ins Bett geht. Der Mieter, der nachts arbeitet oder sonstigen Aktivitäten nachgeht muss dies auch in seiner ausreichend beheizten Wohnung machen können.

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