Feuchtgebiete beim Amtsgericht München

Eine Kollegin aus München schrieb mir unlängst:

Die Kanzlei Frommer hat es doch glatt fertig gebracht mich unter meiner Kanzleiadresse zu verklagen, da ich angeblich gleich zweimal zu nachtschlafender Zeit das weltumspannende Ekelmachwerk heruntergeladen haben sollte. Ich konnte im Prozeß hieb- und stichfest belegen, dass ich zu diesen Zeiten gar nicht in meiner Kanzlei war.
Nach einem deutlichen Hinweis des Amtsrichters […] hat dann die Gegenseite die Klage zurückgenommen. Nach Aussage des Richters wendet er das Urteil des Landgerichts an, entscheidend ist es jedoch dass substantiiert der Abmahnung widersprochen wurde und dass ein schlüssiger Sachvortrag vorliegt. Also immer den Terminkalender aufbewahren.

Aus dem mir vorliegenden Sitzungsprotokoll geht hervor, dass die Kollegin zur Zeit der Rechtsverletzungen vier Zimmer der ihre Kanzlei beherbergenden Räumlichkeiten an Studenten vermietet hatte. Diesen Mitbewohnern hatte sie erlaubt, den Internetanschluss mit zu benutzen. Die Studenten wurden nach dem Vortrag der beklagten Kollegin dahingehend belehrt, „nichts aus dem Internet herunter zu laden, erst recht nichts, was kostenpflichtig ist.“

Die Kollegin konnte zudem darlegen, dass sie zu den behaupteten Tatzeiten nicht in der Kanzlei, sondern in Urlaub und auf einem Bruce-Springsteen-Konzert gewesen war.

Nach Auffassung des AG München ist die Kollegin damit ihrer sekundären Darlegungslast ausreichend nachgekommen, so dass die Vermutung ihrer Täterschaft entkräftet werden konnte. Damit oblag aber der Gegenseite die Beweislast für die Behauptung, dass die Beklagte die Rechtsverletzung begangen hat. Da sie diesen Beweis nicht erbringen konnte, nahm sie die Klage in der mündlichen Verhandlung zurück.

Fazit:

Der Bericht der Kollegin zeigt, wie wichtig ein sauberer Vortrag ist, mit dem die Vermutung der Täterschaft, die einen Anschlussinhaber zunächst trifft, widerlegt werden kann. Das pauschale Bestreiten reicht dabei nicht aus. Kann der verklagte Anschlussinhaber aber darlegen, dass er zur Tatzeit gar nicht zuhause (oder hier: im Büro) war, und dass Dritte berechtigten Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, dann wird ein Anspruch gegen den Anschlussinhaber kaum durchzusetzen sein.

Meines Erachtens bedurfte es auch der Belehrung der Studenten nicht: Dabei handelte es sich schließlich um volljährige Personen von den erwartet werden kann, dass sie sich rechtsgetreu verhalten. Eine Belehrungspflicht dürfte, anders als bei minderjährigen Kindern, abzulehnen sein.

Eine Antwort

  1. Was ist in dieser Konstellation mit der i.m.h.o. so beliebten Störerhaftung?

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