Tagesarchive: 5. März 2008

BGH: Rauchen in Mietwohnungen kann vertragswidrig sein

Daß Rauchen eine äußerst dumme Angewohnheit ist, hat sich inzwischen herumgesprochen. Zum Ärger von Vermietern hat die Rechtsprechung aber das Rauchen in Mietwohnungen als zum vertragsgemäßen Gebrauch gehörend definiert. Will sagen: Ein Mieter darf in den gemieteten vier Wänden seine Lunge teeren, wie er möchte.

Der für Wohnraummietsachen zuständige achte Senat des Bundesgerichtshof hat dieses Recht mit einer heute verkündeten Entscheidung (Urteil vom 5. März 2008 – VIII ZR 37/07) zum Teil eingeschränkt:

Er hat entschieden, daß das Rauchen in einer Mietwohnung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgeht und eine Schadensersatzpflicht des Mieters begründet, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung (Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen) beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern.

Der Entscheidung lag laut Pressemitteilung des BGH folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger waren von August 2002 bis Juli 2004 Mieter einer Wohnung der Beklagten. Mit der Klage haben die Kläger Rückzahlung der geleisteten Kaution verlangt. Die Beklagte hat die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch erklärt. Sie hat behauptet, die Kläger hätten in der Wohnung stark geraucht. Bei deren Auszug seien Decken, Wände und Türen der Wohnung durch Zigarettenqualm stark vergilbt gewesen. Der Zigarettengeruch habe sich in die Tapeten „eingefressen“. Dies habe eine Neutapezierung und Lackierarbeiten an den Türen erforderlich gemacht.

Die Vorinstanzen haben einen Schadensersatzanspruch der Beklagten verneint. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten ist zurückgewiesen worden.

[…]

Im entschiedenen Fall ließen sich die behaupteten Spuren des Tabakkonsums nach dem Vortrag der Beklagten durch das Tapezieren und Streichen von Wänden und Decken sowie die Lackierung von Türen beseitigen. Dabei handelt es sich um Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung. Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten bestand deshalb nicht.“

Kann der Vermieter also nachweisen, daß es mit bloßem Überstreichen der Nikotinflecken nicht getan ist, hat er gute Chancen, den rauchenden Mieter zur Kasse zu bitten.

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Good luck, FC Porto!

Heute abend wird die letzte deutsche Mannschaft aus der Champions League geworfen. Um Schlacke 05 Schalke 04 ist es aber nicht schade.

Heimspiel drückt jedenfalls dem FC Porto beide Daumen!

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Das Estádio do Dragão, Heimstatt des FC Porto  (Foto von sugu)

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