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Fristablauf am Feiertag

Heute feiern wir in Nordrhein-Westfalen wieder einmal mit Fronleichnam einen Feiertag, den man in anderen Bundesländern, z.B. Niedersachen, nicht kennt. Dort wird heute ganz normal gearbeitet.

Wie verhält es sich nun eigentlich mit Fristen, die heute ablaufen – kann sich derjenige, der diese Frist einzuhalten hat, auf den hiesigen Feiertag berufen, oder kommt es darauf an, ob der Feiertag auch am Ort des Gerichtes bzw. der Behörde gefeiert wird? Denn nach § 222 ZPO bestimmt ja für den Fall des Fristablaufs an einem Sonntag, einem allgemeinen Feiertag oder einem Sonnabend, dass die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktages endet.

Wer dieses Problem übersieht, steht schon mit einem Bein im Regress. Ist ein „allgemeiner Feiertag“ i.S.d. § 222 ZPO auch dann gegeben, wenn er nicht bundeseinheitlich gefeiert wird?

Ich habe mich glücklicherweise noch nie mit der Frage auseinandersetzen müssen. Ein Blick in die einschlägigen Datenbanken bringt aber ein Urteil des OLG Celle vom 30.07.2007 zum Vorschein, in dem diese spannende Frage eindeutig beantwortet wurde: Die Einordnung als allgemeiner Feiertag richtet sich nach dem Sitz desjenigen Gerichts, bei dem die Prozesshandlung vorzunehmen ist (Zöller/Stöber, ZPO, 25. Auflage, § 222, Rn. 1).“

Gut zu wissen!

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