eBay: Kontoführer ungleich Kontoinhaber

Eigentlich wollte ich hier heute nichts schreiben, weil ich zuviel um die Ohren habe. Aber der Schriftsatz, der mir gerade vom AG Ahlen weitergeleitet wurde, verdient ein paar Zeilen:

Der gegnerische Kollege behauptet darin nämlich,  seine Mandantin sei für die von mir eingereichte Klage (auf Rückzahlung des Kaufpreises nach Widerruf) nicht passiv legitimiert. Denn sie sei nicht eBay-Vertragspartner meiner Mandantin geworden sei. Sie „führe“ zwar das dortige Verkäuferkonto, Inhaber und Rechnungssteller aller Rechnungen sei aber ihr Sohn. 

Der Kollege versucht dabei erfolglos, die Rechtsprechung des OLG Koblenz zu umschiffen. Denn nach dessen Entscheidung vom 30.07.2008 (Az. 5 U 397/08) sind Vertragspartner eines Geschäfts über eBay stets die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses angemeldeten Nutzer der beteiligten Accounts. So hat übrigens auch das AG Rostock entschieden (Urteil vom 30.08.2010 – 47 C 142/10).

Was nun das „Führen“ eines eBay-Kontos von der Inhaberschaft unterscheiden soll, erschließt sich mir nicht. Zwar ist eine Stellvertretung auch bei eBay-Geschäften möglich. Allerdings muss darauf dann deutlich im Angebot hingewiesen werden. Und das ist hier nicht geschehen. Im Gegenteil: Die Anbieterkennzeichnung weist alleine die Beklagte als Verkäuferin aus.

Es lässt sich auch von einer „Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz“ nicht bestreiten, dass das Verkäufer-Konto auf die Beklagte angemeldet ist. Und damit ist diese natürlich Verkäuferin und Vertragspartnerin meiner Mandantin geworden, und nicht ihr Sohn, der im Angebot und in der Anbieterkennzeichnung gar nicht erwähnt ist.

Die mündliche Verhandlung in der nächsten Woche dürfte interessant werden.

6 Antworten

  1. Das läuft dann allerdings nur noch über die Grundsätze der Duldungs- oder auch der Anscheinsvollmacht in entsprechender Anwendung. Der Kollege scheint das Urteil des BGH zum Konto-Mißbrauch bei eBay etwas missverstanden zu haben, oder?

  2. Uiui, mal von der Erfolglosigkeit abgesehen stelle man sich vor, was dem Sohn blüht, wenn die Beklagte es schafft dies glaubhaft zu machen.

    1. Sohn und Mutter machen gemeinsame Sache. Aber nur die Mutter ist gekennzeichneter Anbieter bei eBay.

  3. Streitverkündung nicht vergessen!

  4. Vielleicht sollte sich die Gegenseite mal § 164 Abs. 2 BGB anschauen. Oder generell mal ein Buch zum BGB – AT lesen, um dort dann Handeln im fremden Namen und Handeln UNTER fremden Namen nachzuschlagen.

  5. […] worden war. Nachdem ihr meine Klage vorlag, versuchte sie zudem noch, ihre Passivlegitimation zu bestreiten: Sie führe zwar den eBay-Shop, aber Inhaber und damit Vertragspartner meiner Mandantin sei […]

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