AG München: Bedenken gegen Abmahnkosten

In einem von der Kanzlei Waldorf Frommer für die Sony Music Entertainment Germany GmbH angestrengten Klageverfahren wegen angeblichen Filesharings hat das Gericht nun einen in meinen Augen bemerkenswerten Hinweisbeschluss erlassen, in dem es sich mit der Forderung der Klägerin auf Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten befasst:

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten für die Unterlassungserklärung schuldet auch der Anschlussinhaber, der nicht Täter ist. Diesbezüglich ist es Aufgabe der Klagepartei, konkret vorzutragen, dass ihr Aufwendungen im Sinne des § 97a UrhG entstanden sind.

Als solche sind nicht nur bereits angefallene und bezahlte Rechtsanwaltskosten anzusehen, sondern auch entsprechende Zahlungsverpflichtungen, sofern sie fällig und insbesondere einforderbar (§ 10 Abs. 1 RVG) sind.

Die Klagepartei hat hierzu und zu Grund und Höhe der geltend gemachten Vergütung konkret vorzutragen. Insbesondere die Höhe der Vergütung vorgerichtlicher Tätigkeit ergibt sich nicht direkt aus dem Gesetz, sondern ist einer Vereinbarung zwischen den Parteien überlassen.

Darüber hinaus bestehen Bedenken dagegen, anzunehmen, es sei erforderlich gewesen, bereits für das erste Abmahnschreiben anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Das Gericht verlangt von Waldorf Frommer nun also konkret darzulegen, welche Vergütungsvereinbarung die Kanzlei mit der Klägerin getroffen hat. Es steht aber nicht zu erwarten, dass sich die Klägerin und ihre Anwälte so offenherzig zeigen werden, ist es doch nach dem Hinweis des Gerichtes ohnehin offen, ob die Kosten für die Abmahnung überhaupt erstattungsfähig sind: Sony Music wird über eine eigene Rechtsabteilung und über mittlerweile ausreichend Textbausteine aus der Beethovenstraße 12 verfügen, um einfache Abmahnschreiben auch ohne teure anwaltliche Hilfe verfassen zu können. Die Beauftragung von Waldorf Frommer dürfte zur außergerichtlichen Rechtsverfolgung kaum erforderlich gewesen sein.

Es bleibt also spannend in München.

Eine Antwort

  1. Könnten Sie vielleicht auch das AZ dazu angeben? Danke im voraus.

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