Keine Entbindung ohne schriftliche Vollmacht

Gestern abend wurde ich um 18 Uhr von einem Kollegen beauftragt, in einer Bußgeldsache einen Termin vor dem Amtsgericht Mettmann in Untervollmacht wahrzunehmen. Eine Untervollmacht war beigefügt, ebenso ein Antrag auf Entpflichtung des Betroffenen vom persönlichen Erscheinen.

Die Voraussetzungen dafür lagen vor: Der Mandant erklärte über den Hauptbevollmächtigten, “daß er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist.” Seine Fahrereigenschaft hatte er nämlich bereits eingeräumt.

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Rechtsanwalt Daniel Sebastian ist nicht tot!

Das hatte ich offen gesagt auch nie vermutet, aber diese schöne Überschrift für diesen Beitrag konnte ich mir trotzdem nicht entgehen lassen, nachdem mir gestern ein Mandant ein Lebenszeichen des Berliner Kollegen vorgelegt hat. Dabei handelte es sich selbstverständlich um eine neue Abmahnung im Auftrag der DigiRights GmbH, nachdem die Bemühungen des Kollegen zuletzt doch ziemlich nachgelassen hatten.

Meinem Mandanten wird vorgeworfen, die Tonaufnahmen “Starley- Call on me”, “Martin Garrix – Dua Lipa – Scared to be lonely”, “Bakermat feat. Alex Clare – Living” und “W&W – Caribbean rave” unerlaubt über Bit Torrent öffentlich zugänglich gemacht zu haben.

Ich kenne weder die Songs noch die Künstler, aber diese Werke sollen sich in dem Sampler “NRJ Spring Hits 2017” befunden haben.

Mein Mandant konnte mit diesen Namen ebenfalls nichts anfangen und ist auch nicht bereit, die von RA Daniel Sebastian dafür geforderten 1.200 EUR zu bezahlen. Nach einer Internetrecherche fand er den Weg zu mir.

Ob der Kollege nun wieder verstärkt neue Abmahnungen verschicken wird, wird die Zukunft zeigen. Wer jedoch als Betroffener ein Schreiben mit dem Vorwurf unerlaubten Filesharings erhält, tut gut daran, anwaltlichen Rat einzuholen.

Denn oft ist nicht nur die Schadensersatzforderung weit überhöht, sondern läßt sich häufig auch vollständig zurückweisen, wenn nämlich der abgemahnte Anschlußinhaber darlegen kann, daß er selbst als Täter oder Störer ausscheidet und folglich nicht haftet.

Betroffene dürfen sich gerne an mich wenden, auch wenn sie nicht von Daniel Sebastian sondern von Waldorf Frommer, rka oder anderen Anwälten abgemahnt wurden. Auch wenn die Zahl der Abmahnungen zuletzt zurückgegangen sind, ist ihre Zeit leider noch immer nicht vorbei.

Blog-Umzug!

Rheinrecht ist umgezogen und hat nun auf meiner Kanzlei-Homepage ein neues Zuhause gefunden.

Der Link zum Blog lautet ab sofort:

www.rechtsanwalt-schwartmann.de/rheinrecht-blog/.

Bitte aktualisieren Sie Ihre Bookmarks und schauen künftig dort vorbei – ich würde mich freuen.

Wenn der Staatsanwalt seine Hausaufgaben nicht macht

Meinem Mandanten wurde von der Staatsanwaltschaft Köln vorgeworfen, bei eBay Artikel verkauft zu haben, die er nie vorhatte zu liefern und die Käufer um ihr Geld betrogen zu haben.

Er sollte dazu ein Konto bei der Norisbank in Hamburg eröffnet und ein eBay-Konto eingerichtet haben.

Und in der Tat: Das Bankkonto lief auf den Namen meines Mandanten, eingerichtet mittels PostIdent-Verfahren. Auch das eBay-Konto wies den Namen meines Mandanten auf und die Hamburger Adresse, die auch zur Anmeldung des Kontos bei der Norisbank verwendet wurde.

Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage, das Amtsgericht ließ die Anklage zu. Heute fand die Hauptverhandlung statt. Diese verlief recht kurz:

Der Mandant wiederholte, was ich für ihn zuvor schon vor einigen Wochen schriftsätzlich mitgeteilt hatte: Dass er nie in Hamburg gewohnt hat. Dass er auch nie das Konto bei der Norisbank eröffnet hat. Dass er am Tag der PostIdent-Identifizierung nicht in einer Hamburger Postfiliale war sondern an seinem Arbeitsplatz in Düsseldorf. Und dass er seinen Personalausweis vorher bereits als verloren gemeldet hatte und einen Neuen erhalten hatte.

Sodann verlas ich einen Aktenvermerk der Polizei in Hamburg. Darin stand, dass der Mandant nie in Hamburg gemeldet war, der bei Einrichtung des Bankkontos verwendete Personalausweis folglich eine Fälschung war, an der angegebenen Hamburger Adresse in dem betreffenden Zeitraum der Taten zwar vorübergehend ein Klingelschild mit dem Namen meines Mandanten angebracht war aber und diese Wohnung von zwei Marokkanern betreut worden war, die mittlerweile über alle Berge sind. Und dass man davon ausgehen müsse, dass mein Mandant Opfer eines Identitätsdiebstahls geworden sei.

Diesen Aktenvermerk hatte ich aus der Akte eines Ermittlungsverfahrens gegen meinen Mandanten bei der Staatsanwaltschaft Hamburg. Die Staatsanwaltschaft Köln wusste davon nichts. Sie hatte auch keine Kenntnis von dem Hamburger Ermittlungsverfahren und den Erkenntnissen der Hamburger Polizei.

Hätte man hier in Köln vorher ordentlich ermittelt, hätte man bei der Staatsanwaltschaft Köln sicher dieselben Erkenntnisse sammeln können, wie die Kollegen aus dem Norden. Dass der Mandant nie in Hamburg gemeldet war und der verwendete Personalausweis somit eine Fälschung war – das war nun wirklich nicht so schwer zu ermitteln. Aber nun gut – wenn die Staatsanwaltschaft sauber gearbeitet hätte, wäre ich heute überflüssig gewesen. Mir soll’s also recht sein.

Nachdem das Gericht den Aktenvermerk der Polizei Hamburg verlesen und zum Protokoll genommen hatte, wurde die Beweisaufnahme geschlossen und die Staatsanwältin stellte den einzig sinnvollen Antrag: “Der Angeklagte ist freizusprechen.”

Dem konnte ich mich nur anschließen und so kam es dann auch. “Kosten und Auslagen gehen zu Lasten der Landeskasse.“ Man könnte das auch Verschwendung von Steuergeldern nennen.

Homepage Relaunch

Meine Kanzlei-Homepage wurde in den letzten Tagen vollständig modernisiert. Sie ist jetzt für Mobilgeräte optimiert und kommt zudem nun natürlich mit SSL-Verschlüsselung daher. Google dürfte nichts zu meckern haben:

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann

Schauen Sie doch mal vorbei. Fehlermeldungen oder Verbesserungsvorschläge nehme ich gerne entgegen.

Die Geschichte vom nackten Mann

Heute Mittag, Terminvertretung vor dem Amtsgericht Düren in einer Bußgeldsache. Dem Mandanten wurde vorgeworfen, vor ein paar Monaten von der Polizei mit dem Mobiltelefon am Ohr erwischt worden zu sein. Das alleine wäre natürlich noch kein Grund für einen Bußgeldbescheid. Dummerweise soll er dabei aber am Steuer seines Autos gesessen haben, das leider auch nicht geparkt war sondern fuhr. Nachdem die Polizeibeamten ihn also angehalten hatten und ihn mit dem Tatvorwurf “Handytelefonat während der Fahrt” konfrontierten, räumte der Mandant den Verstoß auch umgehend ein – um sich dann aber, während ein Beamter das Protokoll schrieb, eines Besseren zu besinnen und dem Beamten sagte, er könne den Verstoß nun doch nicht zugeben, schließlich habe er ja schon ein paar Punkte in Flensburg.

Der Bußgeldbescheid kam dann kurze Zeit später natürlich trotzdem und bescherte dem Mandanten nicht nur eine Geldbuße, sondern auch einen weiteren Punkt. Dagegen legte er Einspruch ein und nahm anwaltlich Akteneinsicht. Der Einspruch wurde nicht begründet, heute wurde dann also vor Gericht darüber verhandelt.

Der Mandant nutzte dann die Gelegenheit klarzustellen, dass es sich natürlich gar nicht um ein Mobiltelefon gehandelt habe, das er ans Ohr gehalten habe, sondern – tätärä: um ein Diktiergerät.

“Das habe ich hier schon tausendmal gehört” antwortete der Richter. “Haben Sie das Diktiergerät dabei?” – “Nein, das liegt bei meiner Sekretärin auf dem Schreibtisch.” Der Richter: “Da konnten Sie natürlich auch nicht mit rechnen, dass ich das Diktiergerät gerne gesehen hätte?”

Der Polizist wurde dann als Zeuge vernommen. “Was haben Sie dem Betroffenen gesagt, als Sie ihn angehalten hatten?” – “Das wir ihm vorwarfen, am Steuer mit dem Handy telefoniert zu haben.” – “Und wie hat er reagiert?” – “Er hat den Verstoß zugegeben.” – “Hat er denn nicht gesagt, dass das kein Handy, sondern ein Diktiergerät gewesen ist?” – “Nein”. – “Wie hat er das Gerät denn gehalten?” – “Wie man ein Handy beim Telefonieren hält.” Der Zeuge führt es vor. Ein Diktiergerät hält man so in der Tat nicht, wenn man etwas diktiert.

Der Richter fragte den Mandanten dann, ob er die Geschichte vom nackten Mann kenne. “Nein.”

“Der Ehemann kommt nachmittags früher von der Arbeit nach Hause. Er findet seine Frau nackt und etwas verschwitzt im Bett liegend vor. Misstrauisch öffnet er den Kleiderschrank. Dort findet er einen nackten Mann, der sich an der Kleiderstange festhält. ‘Was machen Sie denn hier?’ – ‘Ach nichts, ich warte hier nur auf die Linie 13.‘ Und an diese Geschichte vom nackten Mann muss ich immer denken, wenn man mir hier so etwas erzählt. Nehmen Sie den Einspruch zurück oder möchten Sie ein Urteil in dem Sachen stehen, die Sie nicht lesen möchten?”

Wir haben den Einspruch zurückgenommen.

AG Düsseldorf weist Klage von rka für Koch Media ab

Auch die jüngsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Frage der Haftung von Anschlussinhabern für Filesharingverletzungen, die über ihren Internetanschluss begangen wurden, haben an Grundsätzlichem nichts geändert:

Wer darlegen kann, warum er selbst als Täter ausscheidet und wer stattdessen als Täter in Betracht kommt, kann sich auch weiterhin erfolgreich vor Gericht behaupten.

So hat das Amtsgericht Düsseldorf nun mit Urteil vom 13.04.2017 eine Klage der Hamburger Kanzlei rka für die Firma Koch Media GmbH abgewiesen, mit der meinem Mandanten vorgeworfen worden war, das Computerspiel Dead Island unerlaubt öffentlich über seinen Internetanschluss zugänglich gemacht zu haben. In der mündlichen Verhandlung bestätigten die als Zeugen gehörten Familienmitglieder seinen im Rahmen der sekundären Darlegungslast abgegebenen Vortrag.

Es bleibt nun abzuwarten, ob die Gegenseite in Berufung zum Landgericht Düsseldorf geht oder die Entscheidung akzeptiert.

Natürlich könnte die Gegenseite nun den im Urteil genannten Zeugen als mutmaßlichen Täter abmahnen – aber der bestreitet die Rechtsverletzung und eine tatsächliche Vermutung für seine Täterschaft besteht nicht. Also wäre der Vollbeweis gegen ihn zu erbringen. Ich sehe nicht, wie das gelingen sollte.

Die Entscheidung im Volltext:

2017-05-30

2017-05-30 (1)

2017-05-30 (2)

2017-05-30 (4)

2017-05-30 (5)

2017-05-30 (6)

Kölner Blitzerskandal: Die doppelte Gerichtsakte

Vor einiger Zeit stellte ich fest, dass eine Mandantin vom sogenannten Kölner Blitzerskandal betroffen war. Der Bußgeldbescheid war rechtskräftig geworden, sie zahlte eine Geldbuße von 200 EUR, bekam 2 Punkte im Verkehrszentralregister und fuhr einen Monat mit der KVB anstatt mit dem eigenen Auto.

Nachdem dann durch die Presse ging, dass die Blitzeranlage, der sie dieses Ungemach zu verdanken hatte, fehlerhaft betrieben worden war, stellte ich für sie zunächst den üblichen Antrag bei der Gnadenstelle der Bezirksregierung – und beantragte beim Amtsgericht Köln die Wiederaufnahme des Bußgeldverfahrens nach § 85 OWiG.

Sehr groß war die Freude, als mich zwei Wochen später ein Schreiben des Gerichts erreichte, dass man beabsichtige, das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen, da das Gericht “eine Ahndung nicht für geboten” hielt. Nachvollziehbar, denn schließlich hatte die Mandantin ja bereits das Fahrverbot absolviert, ohne tatsächlich (ausreichend) zu schnell gewesen zu sein.

Wir stimmten also zu und der Einstellungsbeschluss erging eine Woche später:
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Flugs wurde die Stadt angeschrieben und zur Erstattung der Geldbuße und Veranlassung der Punktetilgung aufgefordert.

Um so erstaunter war ich daher, als nun ein weiteres Schreiben des Gerichts in der Post lag, in dem mitgeteilt wurde, dass die Stadt die Akte an die Gnadenstelle der Bezirksregierung übersandt habe:
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Unterzeichnet war diese Verfügung von der gleichen Richterin, die 5 Wochen zuvor bereits den Einstellungsbeschluss erlassen hatte. Allerdings trug der Beschluss ein Aktenzeichen der Abteilung 809, während das neue Schreiben von der Abteilung 814 kam.

Ein Anruf auf der Geschäftsstelle der Abteilung 814 vergrößerte die Verwirrung zunächst: Der Einstellungsbeschluss der 809 betreffe gar nicht die A3-Blitzer-Sache, sondern ein anderes Bußgeldverfahren. Mein Wiederaufnahmeantrag ruhe jetzt jedenfalls.

Seltsam war nur, dass weder meine Mandantin von einem weiteren Verfahren wusste, noch hatte ich mich überhaupt in einer zweiten Sache für sie bestellt.

Also rief ich bei der Abteilung 809 an. Deren Akte war schon zurück an die Staatsanwaltschaft gegangen und von dort zum Kostenbeamten. Man konnte mir aber mitteilen, dass das 809er Aktenzeichen das hier bekannte Bußgeldverfahren und meinen Wiederaufnahmeantrag betraf. Dieses Verfahren ist also rechtskräftig eingestellt worden.

Nun muss die Abteilung 814 – die ebenfalls dieses Verfahren bearbeitet – prüfen, warum für meinen Antrag zwei Akten bei zwei verschiedenen Geschäftsstellen angelegt wurden. Meiner Mandantin kann das im Ergebnis egal sein – denn der Einstellungsbeschluss ist rechtskräftig und damit eine Tilgung der Punkte und Erstattung der rechtsgrundlos gezahlten Geldbuße geboten.

BGH: Sofort-Kauf-Preis bei eBay ist auszulegen!

Der Beklagte bot am 16.10.2014 über die Internetplattform ebay.de ein E-Bike zum Kauf an. Konkret angeboten wurde ein PEDELEC STEVENS E-CAPRILE 25 GENT BOSCH NEU E-Bike zum Sofortkaufpreis von 100 EUR + Versandkosten.

Mein Mandant nahm dieses Angebot zu dem von dem Beklagten angegebenen Sofortkaufpreis von 100 EUR durch Klicken auf „sofort-kaufen“ an. In der Folge überwies er dem Beklagten den Kaufpreis + Versandkosten von 39,90 EUR und bat um Versand an seine Adresse.

Der Beklagte verweigerte jedoch den Versand und stellte sich auf den Standpunkt, der vereinbarte Kaufpreis betrage 2.600 EUR.

Er verwies dazu auf das „Kleingedruckte“ am Schluss der Angebotsbeschreibung. Dort hatte er nämlich geschrieben:

„Da ich bei der Auktion nicht mehr als 100 € eingeben kann (wegen der hohen Gebühren), erklären Sie sich bei einem Gebot von 100 € mit einem Verkaufspreis von 2600 € + Versand einverstanden. Oder machen Sie mir einfach ein Angebot!“

Mein Mandant stellte sich auf den Standpunkt, dass der Beklagte damit gegen die von ihm bei Angebotseinstellung akzeptierten Nutzungsbedingungen von eBay verstoßen hatte, um eBay-Gebühren zu sparen. Er war der Ansicht, er habe das E-Bike für den Sofort-Kaufen-Preis von 100 EUR erworben und klagte daher den Anspruch auf Übereignung des E-Bikes ein.

Das erstinstanzlich damit befasste Amtsgericht Bielefeld wies die Klage ab. Ein Kaufvertrag sei lediglich über einen Kaufpreis von 2.600 EUR abgeschlossen worden, nicht aber über 100 EUR.

Die dagegen vor dem Landgericht Bielefeld eingelegte Berufung blieb erfolglos. Das Landgericht vertrat die Auffassung, dass kein Kaufvertrag zustandegekommen sei, da keine übereinstimmenden Willenserklärungen abgegeben worden seien. Ein etwaiges Angebot des Beklagten, das E-Bike für 100 EUR verkaufen zu wollen, sei jedenfalls wegen § 118 BGB nichtig.

Das Landgericht ließ allerdings (auf Antrag des Terminvertreters RA Gerth) die Revision zum BGH zu, so dass wir diese Rechtsfrage höchstinstanzlich klären lassen konnten.

Der BGH wies nun mit Urteil vom 15.02.2017 – VIII ZR 59/16 – die Revision leider zurück. Die Beurteillung des Landgerichts Bielefeld halte – allerdings nur im Ergebnis – rechtlicher Nachprüfung stand. Die Auslegung des Angebotes des Beklagten ergebe in seiner Gesamtheit, dass dieser das E-Bike nicht nur für 100 EUR verkaufen wollte, sondern für 2.600 EUR. Der Kläger habe dieses Angebot auch angenommen, jedoch wegen Irrtums anfechten dürfen.

Die instruktive Urteilsbegründung des BGH macht meinen Mandanten (und mich) zwar nicht glücklich, sollte aber künftigen Examenskandidaten bekannt sein:

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Perfide Betrugsmasche bei eBay-Kleinanzeigen (iPhone-Verkauf)

Mein Mandant, nennen wir ihn A, sieht bei eBay-Kleinanzeigen ein Angebot des B über ein neues iPhone 7 für 780 EUR. Er kontaktiert B unter der angegebenen Mobilnummer via WhatsApp und die beiden einigen sich auf einen Kaufpreis von 750 EUR. B bittet A den Kaufpreis auf das Paypal-Konto seines Bruders C zu überweisen, er werde dann das Iphone an A per Expressversand schicken. Gesagt getan. Nach ein paar Tagen ist das iPhone aber noch nicht da, B reagiert auf keine Nachricht mehr und A bekommt Bedenken. Er eröffnet einen Käuferschutzfall und bekommt von PayPal sein Geld zurück. A ist erleichtert.

Nun bekommt er Post vom Anwalt des C. Wie er denn dazu komme, sich das Geld rücküberweisen zu lassen, schließlich habe er doch das iPhone von C erhalten. Dieses sei nämlich von C persönlich dem Bruder von A übergeben worden. A solle gefälligst schleunigst den Kaufpreis wieder an C überweisen.

A hat aber gar keinen Bruder und auch kein iPhone erhalten.

Was ist passiert?

C hatte ebenfalls ein Angebot für ein Iphone 7 bei eBay Kleinanzeigen eingestellt. Offenbar hat sich daraufhin B bei C als A ausgegeben, und als dieser (wegen des Kaufvertrages A-B) den Kaufpreis an C gezahlt hatte, das IPhone bei C persönlich als angeblicher Bruder des A abgeholt – und ist damit auf Nimmerwiedersehen verschwunden.

Nun hat A zwar Glück gehabt, dass er über PayPal sein Geld zurückbekommen hat, aber C ist der Geschädigte: Sein iPhone ist weg und Geld hat er dafür auch nicht bekommen. Von meinem Mandanten A bekommt er auch kein Geld mehr, denn A hat mit C keinen Vertrag abgeschlossen und auch kein iPhone von ihm erhalten.

C bleibt nun nichts anderes übrig, als Strafanzeige gegen B zu stellen, aber die Erfahrung zeigt, dass der bereits wahrscheinlich über alle Berge ist.

Wie kann man sich nun vor solchen Betrügern schützen?

  • Bezahlen Sie Käufer über Ebay-Kleinanzeigen nie per Vorkasse
  • Idealerweise erfolgt stets Barzahlung bei Übergabe der Ware.
  • Geben Sie nie Artikel an vermeintliche Vertreter (Familienmitglieder, Freunde) heraus, ohne dies mit ihrem Vertragspartner vorher konkret abzustimmen und sich im Zweifelsfall einen Ausweis vorlegen zu lassen.
    Im vorliegenden Fall hat A übrigens von PayPal das an C gezahlte Geld nur deshalb zurück bekommen, weil C ein gebrauchtes iPhone angeboten hatte, A aber für ein neues iPhone gezahlt hatte. Diese Diskrepanz der Artikel genügte PayPal zur Erstattung des Kaufpreises. Hätte C ein identisches neues iPhone angeboten, hätte A sein Geld vermutlich nicht zurück erhalten – und er wäre (statt C) nun der Geschädigte.