Schlagwort-Archive: Ebay

Wenn der Staatsanwalt seine Hausaufgaben nicht macht

Meinem Mandanten wurde von der Staatsanwaltschaft Köln vorgeworfen, bei eBay Artikel verkauft zu haben, die er nie vorhatte zu liefern und die Käufer um ihr Geld betrogen zu haben.

Er sollte dazu ein Konto bei der Norisbank in Hamburg eröffnet und ein eBay-Konto eingerichtet haben.

Und in der Tat: Das Bankkonto lief auf den Namen meines Mandanten, eingerichtet mittels PostIdent-Verfahren. Auch das eBay-Konto wies den Namen meines Mandanten auf und die Hamburger Adresse, die auch zur Anmeldung des Kontos bei der Norisbank verwendet wurde.

Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage, das Amtsgericht ließ die Anklage zu. Heute fand die Hauptverhandlung statt. Diese verlief recht kurz:

Der Mandant wiederholte, was ich für ihn zuvor schon vor einigen Wochen schriftsätzlich mitgeteilt hatte: Dass er nie in Hamburg gewohnt hat. Dass er auch nie das Konto bei der Norisbank eröffnet hat. Dass er am Tag der PostIdent-Identifizierung nicht in einer Hamburger Postfiliale war sondern an seinem Arbeitsplatz in Düsseldorf. Und dass er seinen Personalausweis vorher bereits als verloren gemeldet hatte und einen Neuen erhalten hatte.

Sodann verlas ich einen Aktenvermerk der Polizei in Hamburg. Darin stand, dass der Mandant nie in Hamburg gemeldet war, der bei Einrichtung des Bankkontos verwendete Personalausweis folglich eine Fälschung war, an der angegebenen Hamburger Adresse in dem betreffenden Zeitraum der Taten zwar vorübergehend ein Klingelschild mit dem Namen meines Mandanten angebracht war aber und diese Wohnung von zwei Marokkanern betreut worden war, die mittlerweile über alle Berge sind. Und dass man davon ausgehen müsse, dass mein Mandant Opfer eines Identitätsdiebstahls geworden sei.

Diesen Aktenvermerk hatte ich aus der Akte eines Ermittlungsverfahrens gegen meinen Mandanten bei der Staatsanwaltschaft Hamburg. Die Staatsanwaltschaft Köln wusste davon nichts. Sie hatte auch keine Kenntnis von dem Hamburger Ermittlungsverfahren und den Erkenntnissen der Hamburger Polizei.

Hätte man hier in Köln vorher ordentlich ermittelt, hätte man bei der Staatsanwaltschaft Köln sicher dieselben Erkenntnisse sammeln können, wie die Kollegen aus dem Norden. Dass der Mandant nie in Hamburg gemeldet war und der verwendete Personalausweis somit eine Fälschung war – das war nun wirklich nicht so schwer zu ermitteln. Aber nun gut – wenn die Staatsanwaltschaft sauber gearbeitet hätte, wäre ich heute überflüssig gewesen. Mir soll’s also recht sein.

Nachdem das Gericht den Aktenvermerk der Polizei Hamburg verlesen und zum Protokoll genommen hatte, wurde die Beweisaufnahme geschlossen und die Staatsanwältin stellte den einzig sinnvollen Antrag: “Der Angeklagte ist freizusprechen.”

Dem konnte ich mich nur anschließen und so kam es dann auch. “Kosten und Auslagen gehen zu Lasten der Landeskasse.“ Man könnte das auch Verschwendung von Steuergeldern nennen.

BGH: Sofort-Kauf-Preis bei eBay ist auszulegen!

Der Beklagte bot am 16.10.2014 über die Internetplattform ebay.de ein E-Bike zum Kauf an. Konkret angeboten wurde ein PEDELEC STEVENS E-CAPRILE 25 GENT BOSCH NEU E-Bike zum Sofortkaufpreis von 100 EUR + Versandkosten.

Mein Mandant nahm dieses Angebot zu dem von dem Beklagten angegebenen Sofortkaufpreis von 100 EUR durch Klicken auf „sofort-kaufen“ an. In der Folge überwies er dem Beklagten den Kaufpreis + Versandkosten von 39,90 EUR und bat um Versand an seine Adresse.

Der Beklagte verweigerte jedoch den Versand und stellte sich auf den Standpunkt, der vereinbarte Kaufpreis betrage 2.600 EUR.

Er verwies dazu auf das „Kleingedruckte“ am Schluss der Angebotsbeschreibung. Dort hatte er nämlich geschrieben:

„Da ich bei der Auktion nicht mehr als 100 € eingeben kann (wegen der hohen Gebühren), erklären Sie sich bei einem Gebot von 100 € mit einem Verkaufspreis von 2600 € + Versand einverstanden. Oder machen Sie mir einfach ein Angebot!“

Mein Mandant stellte sich auf den Standpunkt, dass der Beklagte damit gegen die von ihm bei Angebotseinstellung akzeptierten Nutzungsbedingungen von eBay verstoßen hatte, um eBay-Gebühren zu sparen. Er war der Ansicht, er habe das E-Bike für den Sofort-Kaufen-Preis von 100 EUR erworben und klagte daher den Anspruch auf Übereignung des E-Bikes ein.

Das erstinstanzlich damit befasste Amtsgericht Bielefeld wies die Klage ab. Ein Kaufvertrag sei lediglich über einen Kaufpreis von 2.600 EUR abgeschlossen worden, nicht aber über 100 EUR.

Die dagegen vor dem Landgericht Bielefeld eingelegte Berufung blieb erfolglos. Das Landgericht vertrat die Auffassung, dass kein Kaufvertrag zustandegekommen sei, da keine übereinstimmenden Willenserklärungen abgegeben worden seien. Ein etwaiges Angebot des Beklagten, das E-Bike für 100 EUR verkaufen zu wollen, sei jedenfalls wegen § 118 BGB nichtig.

Das Landgericht ließ allerdings (auf Antrag des Terminvertreters RA Gerth) die Revision zum BGH zu, so dass wir diese Rechtsfrage höchstinstanzlich klären lassen konnten.

Der BGH wies nun mit Urteil vom 15.02.2017 – VIII ZR 59/16 – die Revision leider zurück. Die Beurteillung des Landgerichts Bielefeld halte – allerdings nur im Ergebnis – rechtlicher Nachprüfung stand. Die Auslegung des Angebotes des Beklagten ergebe in seiner Gesamtheit, dass dieser das E-Bike nicht nur für 100 EUR verkaufen wollte, sondern für 2.600 EUR. Der Kläger habe dieses Angebot auch angenommen, jedoch wegen Irrtums anfechten dürfen.

Die instruktive Urteilsbegründung des BGH macht meinen Mandanten (und mich) zwar nicht glücklich, sollte aber künftigen Examenskandidaten bekannt sein:

Weiterlesen →

AG Amberg: Neutrale Ebay-Bewertung kein Werturteil

Die Parteien stritten um vor dem Amtsgericht Amberg um folgende Bewertung einer Transaktion auf ebay.de:

“Berechnet Porto 5,89 € (= Hermes M) – verschickt tatsächl. per Hermes S = Porto  4,69 €”. Das Gesamturteil der Bewertung lautete “neutral”.

Die Klägerin sah sich durch diese Bewertung in ihren Rechten verletzt. Da sie auf Ebay nur als Privatverkäuferin agiert, stützte sie den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf  die Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts, da sie sich als Versandkostenabzockerin dargestellt sah.

Das Gericht wies die Klage ab.

Weiterlesen →

AG Euskirchen: eBay-Angebot unter auflösender Bedingung!

Die Beklagte bot bei eBay einen Ford Focus C Max an. In der Angebotsbeschreibung wies sie u.a. auf folgendes hin:

“Natürlich nehme ich auch Sofortkauf Angebote entgegen. Auf unverschämte Angebote gebe ich gar keine Antwort.”

Das Angebot wurde von der Beklagten dann wenige Tage vorzeitig beendet, weil sie das Fahrzeug außerhalb von eBay an einen Dritten verkauft hatte.

Daraufhin meldete sich der Kläger, der zum Zeitpunkt der Angebotsbeendigung ein Höchstgebot von 1.321 EUR abgegeben hatte. Er stellte fest, dass er bei Angebotsbeendigung der Höchstbietende war und verlangte unter Fristsetzung die Übergabe des Fahrzeuges. Nach Ablauf der Frist erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Nichterfüllung und verlangte Schadensersatz. Diesen machte er nun gerichtlich geltend.

Das Gericht wies die Klage ab.

Zwar komme bei vorzeitiger Beendigung eines eBay-Angebotes grundsätzlich ein Kaufvertrag zwischen Anbieter und Höchstbietendem zustande, wenn der Anbieter nicht “gesetzlich dazu berechtigt” gewesen sei, das Angebot zurückzunehmen (BGH, NJW 2015, 1009).

“Die Beklagte hat sich hier jedoch den Verkauf an Dritte während der laufenden Versteigerung in zulässiger Weise vorbehalten und damit ihr Auktionsangebot in wirksamer Weise unter eine auflösende Bedingung gestellt. Hierzu ist sie gemäß § 145 Halbsatz 2 BGB gesetzlich berechtigt, so dass es trotz des Versteigerungsabbruchs nicht zu einem Vertragsschluss kommt.

Der Anbietende kann nach dem ausdrücklichen gesetzlichen Wortlaut des § 145 Halbsatz 2 BGB die Bindungswirkung eines Angebots auf Abschluss eines (Kauf-)Vertrages grundsätzlich ohne weiteres ausschließen bzw. einschränken (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Oktober 2013 – I-22 U 54/13, 22 U 54/13 – Rn. 6, juris).

Als eine solche Einschränkung der Bindungswirkung ist die Erklärung der Beklagten mit dem Inhalt “Natürlich nehme ich auch Sofortkauf Angebote entgegen. Auf unverschämte Angebote gebe ich gar keine Antwort” auszulegen.

Als Bestandteil der Willenserklärung der Beklagten ist diese Erklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont gem. § 133, 157 BGB auszulegen.

Ein objektiver Dritter musste die Erklärung so verstehen, dass auch außerhalb der laufenden Auktion Angebote persönlich an die Beklagte abgegeben werden können. Aus der Erklärung solche Angebote entgegenzunehmen kann jedoch nicht der Rückschluss gezogen werden, dass es hierbei verbleibt, die Willenserklärung also einseitig bleibt. Vielmehr muss ein objektiver Betrachter gleichsam davon ausgehen, dass die Entgegennahme solcher Angebote gleichzeitig auch die Prüfung und gegebenenfalls Annahme der Angebote bedeutet. Hieraus folgt, ohne dass es noch zusätzlich explizit erklärt werden müsste, dass im Falle der Annahme de Angebots zum Zwischenverkauf das ursprüngliche Versteigerungsangebot auf der Ebay-Plattform zurückgenommen wird, dieses also insoweit hinsichtlich seiner Bindungswirkung beschränkt ist. Für einen objektiven Dritten war erkennbar, dass für den Fall, dass während der laufenden Versteigerung unabhängig von dieser ein taugliches Kaufangebot eingeht (auflösende Bedingung gemäß § 158 BGB), die Bindungswirkung des Versteigerungsangebotes erlischt.

Dadurch dass der PKW auch tatsächlich an einen Dritten verkauft wurde, ist die auflösende Bedingung eingetreten.

An einem solchen gesetzlich ausdrücklich zugelassenen Ausschluss bzw. an einer solchen gesetzlich ebenso ausdrücklich zugelassenen Einschränkung der Bindungswirkung seines Angebots auf Abschluss eines (Kauf-)Vertrags durch den Vorbehalt eines Zwischenverkaufs vor Auktionsende (§§ 145, 158 BGB) wird der Anbietende auch weder durch die AGB der eBay-Internetplattform noch durch die “ebay-Grundsätze” bzw. “ebay-Spielregeln” noch durch sonstige Gründe (insbesondere § 343 BGB, Vertrauensschutz, Interessenabwägung o.ä.) gehindert (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Oktober 2013 – I-22 U 54/13, 22 U 54/13 –, Rn. 6 juris). Denn AGB können allenfalls im Rahmen der allgemein anerkannten Regeln und auch Grenzen der Auslegung von Erklärungen im Einzelfall gewisse Bedeutung beigemessen werden (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2011, VII ZR 289/09).

Indem die eBay-AGB die Streichung bzw. Rücknahme eines (verbindlichen) Angebots ausdrücklich im Rahmen der “gesetzlichen Bestimmungen” zulassen, erfassen sie zudem jedenfalls auch den Fall, dass ein in seiner Verbindlichkeit durch den ausdrücklichen Vorbehalt eines Zwischenverkaufs gemäß § 145 Halbsatz 2 BGB eingeschränktes Angebot gemäß § 158 BGB durch den Eintritt des vorbehaltenen Zwischenverkaufs als auflösende Bedingung wirkungslos und deswegen vom Anbieter noch während des Auktionszeitraums “gestrichen” bzw. “zurückgenommen” wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Oktober 2013 – I-22 U 54/13, 22 U 54/13 –, Rn. 23 juris).

AG Euskirchen, Urteil vom 24.11.2015 – 27 C 156/15 (noch nicht rechtskräftig)

AG Euskirchen: Kein Schadensersatz bei vorzeitigem Abbruch einer eBay-Auktion

Mein Mandant wollte auf eBay ein iPhone verkaufen. Nachdem er das Angebot eingestellt hatte, kam das Smartphone jedoch zu Schaden, als es sein autistischer Sohn versehentlich zu Boden warf. Dabei zersplitterte das Display. Der Beklagte beendete daraufhin das Angebot vorzeitig. Die zu diesem Zeitpunkt Höchstbietende meldete sich kurze Zeit später schriftlich und verlangte das Handy für das bei Abbruch gebotene Höchstgebot heraus, da darüber ein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Mein Mandant beauftragte mich und wir lehnten dieses Ansinnen ab.

Mithilfe eines Kollegen aus Hannover versuchte die Gegenseite daraufhin ihr Glück vor Gericht und klagte vermeintlichen Schadensersatz wegen Nichterfüllung des behaupteten Kaufvertrages ein. Ohne Erfolg – das Amtsgericht Euskirchen wies die Klage ab:

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt ein Kaufvertrag auf eBay bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots […] durch Annahme des Verkaufsangebots durch den Höchstbietenden zustande, es sei denn, der Anbieter war “gesetzliche dazu berechtigt”, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Das Verkaufsangebot ist aus der Sicht des an der Auktion teilnehmenden Bieters dahin auszulegen, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht (BGH NJW 2015, 1009).

[…]

Nach diesen Grundsätzen [Verweis auf eBay-Erläuterungen] lieget eine Berechtigung zur Beendigung des Angebots im vorliegenden Fall vor. Nach der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der zu versteigernde Artikel […] unverschuldet beschädigt wurde. Zwar folgt aus der grundsätzlichen Bindung des Beklagten an sein eBay-Auktionsangebot ein Vertrauensverhältnis mit Sorgfalts-/Schutzpflichten des Beklagten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. März 2014 – I-22 U 127/13, 22 U 127/13 –, Rn. 17, juris) Das Gericht ist jedoch davon überzeugt, dass der Beklagte seinen Sorgfalts- und Schutzpflichten genügt hat.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass das Handy durch den autistischen Sohn des Beklagten beschädigt wurde. Dies haben die Zeuginnen übereinstimmend bekundet, indem sie erklärten, selbst gesehen zu haben, wie der Sohn des Beklagten nach dem gemeinsamen Spaziergang zum Tisch gelaufen ist, auf dem das Telefon lag. Ferner hat die Zeugin … erklärt, das “Scheppern” gehört zu haben, als das Telefon vom Tisch fiel.

Trotz der damit erwiesenen Beschädigung des Telefons durch das Verhalten des Sohns des Beklagten ist das Gericht der Ansicht, dass der Beklagte die ihm obliegenden Sorgfalts- und Schutzpflichten eingehalten hat.

Insoweit ist auf den Maßstab des § 1631 BGB sowie § 832 BGB abzustellen. Hieraus folgt für den gesetzlichen Vertreter Aufsichtspflicht hinsichtlich des Kindes. Dabei hängt das Maß der Aufsicht vom Alter, dem Entwicklungsstand, dem Charakter des Kindes, seinen geistigen Fähigkeiten, aber auch situativen Faktoren ab (Palandt, § 832, Rn. 10). Eine erhöhte Aufsichtspflicht, bis zur ständigen Kontrolle kommt beispielsweise bei einem retadierten, schwer verhaltensgestörten Kind mit ausgeprägter Aggressionsbereitschaft in Betracht, wobei ein Maß an pädagogischer Freiheit zu beachten ist (Palandt § 832, Rn. 10).

Der Sohn des Beklagten ist nach Aussagen des Beklagten autistisch erkrankt und wird von der Zeugin … als übermütig beschrieben. Nach ihrer Erzählung ist ihr Enkel an dem Tag der Beschädigung des Handys ungestüm ins Wohnzimmer zu seiner Trinkflasche gelaufen. Auch die Zeugin …beschrieb, dass ihr Sohn einen großen Bewegungsdrang hat. Sie erklärte, dass ihr Sohn nach dem Spaziergang großen Durst hatte und unbedingt an seine Trinkflasche gehen wollte, die auf dem Esszimmertisch stand.

Angesichts dessen besteht im Vergleich zu einem gesunden Kind mit “normaler” altersgerechter Entwicklung eine erhöhte Aufsichtspflicht. Dieser ist der Beklagte jedoch nachgekommen. Der Beklagte hat nach eigener Aussage das iPhone zu dem Zeitpunkt auf den Tisch gelegt, um es für den Verkauf vorzubereiten, als die Kinder aus dem Haus waren und er seine Ruhe hatte.

Die Zeugin … bestätigte dies. Sie erklärte, dass generell, aber auch an diesem konkreten Tag sie und ihre Schwiegermutter mit dem jüngeren Sohn das Haus verlassen hätten, damit der Beklagte seine Ruhe habe.

Der Beklagte hat damit das seinerseits Mögliche getan, um eine Beschädigung des iPhones vorauszusehen bzw. verhindern zu können und zu müssen.

Der Streitwert betrug 289 EUR. Die Entscheidung ist damit nicht rechtsmittelfähig.

AG Euskirchen, Urteil vom 24.11.2015 – 27 C 167/15

Fahrradpanne

Neumandant Herr M. ruft an, während ich bei Gericht bin. Er habe sein Fahrrad bei Ebay reingestellt und der Käufer habe ihm zu wenig Geld bezahlt, als er eigentlich müsste. Er benötige Beratung und werde deshalb nochmals anrufen.

Klingt eigentlich interessant. Aber wenn Herr M. den Brief richtig gelesen hätte, den er vorgestern von mir bekommen hat, dann wüsste er, dass ich bereits den Käufer vertrete. Beraten werde ich ihn also nicht.

Die Welt ist klein.

eBay-Kauf mit Vorkasse: Keine Zug-um-Zug-Verurteilung möglich

Verkäufern auf eBay ist nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln zu empfehlen, künftig die Kaufpreiszahlung per Vorkasse ausdrücklich zu vereinbaren. Denn dann müssen sie im Falle der Nichtzahlung des Kaufpreises keine Zug-um-Zug-Verurteilung beantragen. Das Gericht entschied wie folgt:

Screenshot 2014-10-30 13.43.23

Kann der Verkäufer also nach dieser Rechtsprechung bei entsprechender Vereinbarung Vorkasse verlangen, vereinfacht dies die Zwangsvollstreckung natürlich ungemein: Die Gegenleistung muss nicht Zug-um-Zug angeboten werden, sondern erst nach Zahlung des Kaufpreises.

Aus Käufersicht bedeutet diese Entscheidung natürlich, dass die Übergabe der Kaufsache auch erst nach Zahlung des Kaufpreises eingeklagt werden kann, sofern Vorkasse geschuldet ist. Andernfalls scheitert eine Klage an einem (noch) nicht fälligen Übergabeanspruch.

AG Köln, Urteil vom 25.11.2013 – 114 C 113/13

Bravo Hits 56 – Störerhaftung oder Wahndelikt?

Mein Mandant erhielt eine Abmahnung. Nein, nicht weil er Musik oder Filme über Bit Torrent weiterverbreitet haben soll. Sondern weil er eine stinknormale „Bravo Hits 56“ CD über eBay zum Kauf angeboten hat. Man sollte meinen, mit dem Vertrieb von ordnungsgemäß in den Handel gebrachten Musik-CDs könne ein Urheberrechtsverstoß ausgeschlossen werden. Weit gefehlt: Auf diesem Sampler befindet sich offenbar eine Aufnahme des, nun ja, „Künstlers“ Bushido. In dieser Aufnahme befinden sich jedoch Samples, Tonschnipsel von anderen Künstlern, und die fanden die unerlaubte Verwendung ihrer Musik durch Bushido so lustig, dass sie ihm und seiner Musikfirma vor dem Landgericht ihre Begeisterung darüber mitgeteilt haben. Außerdem wurde eine Anwaltskanzlei damit beauftragt, die betroffenen CDs aus dem Markt zu ziehen.

Davon konnte mein Mandant natürlich nichts wissen, und deshalb reagierte er sehr perplex auf das Abmahnschreiben, in dem man ihm nun den Vertrieb der CD vorwirft und ihn auffordert, fast 1.500 EUR an Anwaltsgebühren für die Abmahnung zu erstatten. Denn die abmahnende Kanzlei vertritt natürlich jedes Bandmitglied und berechnet entsprechende Erhöhungsgebühren gem. Nr. 1008 VV RVG.

Ich habe meinem Mandanten geraten, keinen Cent zu zahlen. Denn der Anspruch wird auf Störerhaftung gestützt. Als Störer haftet er aber nur, wenn er Prüf- und Sorgfaltspflichten verletzt hat. Und da fällt mir beim besten Willen keine Pflicht ein, die mein Mandant verletzt haben könnte. Hätte er sich vor dem Anbieten der Bravo Hits für jeden darauf enthaltenen Song vergewissern sollen, dass dieser keine Rechte irgendwelcher Dritter verletzt? Wenn man noch nicht einmal mehr CDs, die man zuvor ordnungsgemäß im Fachhandel oder auf amazon.de selbst erworben hat weiterverkaufen darf, ohne eine Inanspruchnahme als Störer befürchten zu müssen, dann weiß ich es auch nicht mehr. Die gegnerischen Anwälte berufen sich auf ein Urteil, dass in einem „ähnlichen Fall“ ergangen sei, fügen dies aber wohlweislich nicht bei. Vielleicht war dieser Fall ja auch gar nicht so „ähnlich.“

Wieder einmal aber zeigt sich: Es gibt nichts, was es nicht gibt.

Rechtsschutz gegen unberechtigte Negativbewertungen

Negative Bewertungen von eBay-Transaktionen können für Verkäufer existenzbedrohend sein. Treten sie vereinzelt auf, können sie neue Kunden verunsichern oder gar vom Kauf abhalten, gehäuft führen sie gar oft dazu, dass der Verkäufer seinen Top-Seller-Status verliert oder sein Konto sogar ganz von eBay vom weiteren Handel auf der Plattform ausgeschlossen wird.

Gegen schlechte Bewertungen können sich Verkäufer aber wehren, wenn die negative Bewertung erkennbar ohne jeden sachlichen Grund abgegeben wurde oder mit einem Bewertungskommentar versehen ist, der unwahre Tatsachen behauptet: „Artikel wurde nicht verschickt“ oder „Verkäufer reagiert nicht auf Nachfragen“ kann in der Regel nämlich sehr leicht als unrichtig entlarvt werden. Unwahre Tatsachenbehauptungen müssen keinesfalls akzeptiert werden. Ihre Entfernung kann verlangt werden.

Auch müssen Verkäufer keine Schmähkritik hinnehmen oder sich als Betrüger hinstellen lassen. Was dabei noch vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist und was nicht ist dabei aber nicht selten der richterlichen Auslegung überlassen. So stellt z.B. die Bezeichnung des Verkäufers mit den Attributen „frech“ und „dreist“ nach Ansicht des Landgerichts Köln noch eine zulässige Meinungsäußerung dar.

Auch die Bewertung mit den warnenden Worten „Vorsicht, Nepperei! keine Einsicht! Strafanzeige!“ kann noch vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sein, denn eine Schmähkritik liegt nach Auffassung wiederum des Landgerichts Köln nur vor, „wenn deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint.“

Vereinfacht gesagt: Unzulässige Schmähkritik liegt vor, wenn der Kommentar ohne sachlichen Bezug unter die Gürtellinie geht und den Bewerteten herabsetzt.

Nach Ansicht des AG Koblenz stellt z.B. die Warnung mit dem Kommentar „Vorsicht Spaßbieter“ eine Verunglimpfung des Käufers dar, die sein Persönlichkeitsrecht verletzte – die Bewertung war also zu entfernen (AG Koblenz v. 21.06.2006 – 151 C 624/06).

Wie geht man nun zweckmäßig gegen eine Negativbewertung vor?

Zur Kostenminimierung ist es ratsam, dem Bewertenden zunächst Gelegenheit zu geben, die negative Bewertung selbst zu überarbeiten. eBay bietet dazu das System der einvernehmlichen Bewertungsüberarbeitung.

Weigert sich der Bewertende aber oder ist aus seinen Äußerungen und E-Mails erkennbar, dass er die Bewertung nicht zurücknehmen wird, besteht die Möglichkeit, ihn anwaltlich abmahnen zu lassen. Ungerechtfertigte Negativbewertungen verstoßen nämlich nicht nur gegen die Nutzungsbedingungen von eBay, sondern verletzten Händler regelmäßig auch in ihrem durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Der Verstoß gegen die eBay-AGB und die Rechtsverletzung begründen regelmäßig einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch: die rechtsverletzende Negativbewertung ist zu entfernen und für die Zukunft zu unterlassen.

Weigert sich der Negativbewerter trotz anwaltlicher Aufforderung, die Bewertung zurückzunehmen oder ist dies wegen Ablauf der von eBay eingeräumten Fristen gar nicht mehr möglich, besteht die Möglichkeit, diesen Anspruch auch gerichtlich geltend zu machen und durchzusetzen. Geklagt wird dann auf die Zustimmung zur Rücknahme der Bewertung – denn letztlich kann die Bewertung dann nur noch durch eBay selbst entfernt werden. eBay löscht Bewertungen aber dann auch nur noch, wenn ein vollstreckbarer Titel, also in der Regel ein rechtskräftiges Urteil, vorgelegt werden kann, welcher die Rechtswidrigkeit der Negativbewertung feststellt.

Zur Kostenersparnis ist es alternativ auch möglich, nicht direkt auf Entfernung der Bewertung zu klagen, sondern auf Erstattung der Kosten für die Abmahnung. Denn in einem solchen Verfahren muss das Gericht auch prüfen, ob die Abmahnung berechtigt war – die beanstandete Bewertung also rechtswidrig und zu entfernen war.

Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die Abmahnung berechtigt war und ein Kostenerstattungsanspruch besteht, löscht eBay bei Vorlage dieses Urteil in der Regel ebenfalls die als rechtswidrig festgestellte Bewertung, ohne dass es einer weiteren Klage (auf Bewertungslöschung) bedarf.

Welcher Weg nun jeweils zweckmäßig ist, muss im Einzelfall mit dem von der Negativbewertung Betroffenen abgeklärt werden.

Entscheidend ist, dass kein Händler eine ungerechtfertige Bewertung, die gegen die eBay-AGB verstößt oder seine Rechte verletzt, dulden muss.

Bei Negativ-Bewertungen und anderen Problemen im Zusammenhang mit eBay, Hood oder amazon stehe ich Betroffenen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Sie erreichen mich telefonisch kostenfrei unter 0800 3657324 und natürlich auch per E-Mail.

Anerkenntnis

Aus einer E-Mail:

Ich bräuchte im Fall eines Ebay-Ärgernisses Ihre Hilfe.
[…]
Zuvor wollte ich jedoch fragen, ob Sie die Advocard anerkennen.

Ich erkenne natürlich nicht nur die Advocard an, sondern rechne meine Vergütung selbstverständlich gerne mit jeder Rechtsschutzversicherung ab, die mich bezahlt. Ansonsten bekommt der Mandant eben die Rechnung. Anerkenntnis hin, Anerkenntnis her.