LG Gießen: Keine Haftung für gehackten eBay-Account

Der Inhaber eines eBay-Kontos haftet nicht, wenn sein Mitgliedskonto mithilfe einer Schadsoftware gehackt wurde und ein unbefugter Dritter darüber ohne Kenntnis des Kontoinhabers Käufe getätigt hat. Dies entschied nun das Landgericht Gießen Landgericht Gießen in einem Urteil vom 14.03.2013 (Az.: 1 S 337/12).

In dem vorliegenden Fall hatte ein Hacker sich Zugang zum Konto des Beklagten verschafft und mit dessen Daten ein Notebook erworben, das er dann dreist auch noch persönlich beim Verkäufer abholte, natürlich ohne ihn bar zu bezahlen. Der Verkäufer klagte daraufhin den Kaufpreis bei dem Kontoinhaber ein, den er für den vermeintlichen Käufer hielt. Dieser verweigerte die Zahlung, da er den Kauf nicht vorgenommen hatte.

Das Landgericht gab dem Kontoinhaber recht und wies die Klage ab: Der Beklagte habe den Vertrag nicht abgeschlossen und hafte auch nicht nach den Grundsätzen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht. Er habe seine Daten nicht selbst offengelegt und sei auch nicht dazu verpflichtet gewesen, seinen E-Mail-Eingang auf verdächtige eBay-Transaktionen hin zu überprüfen. Der Verkäufer habe aber bei Abholung den vermeintlichen Käufer um einen Identitätsnachweis bitten können – dass er dies nicht getan habe, gehe zu seinen Lasten.

Beraterhinweis:

Ich halte die Entscheidung für richtig. Mittlerweile werden E-Mail-Briefkästen regelmäßig mit vermeintlichen Nachrichten von eBay, PayPal, Amazon oder sonstigen bekannten Anbietern überschwemmt, deren Echtheit und Berechtigung für den einzelnen Anwender kaum zu überprüfen ist. Es ist nicht einzusehen, das aus der bloßen Anmeldung eines Kontos bei ebay eine Pflicht erwachsen soll, solche E-Mails zu prüfen und ggf. die Abwicklung nicht selbst abgeschlossener Kaufverträge zu verhindern. Erhält ein Kontoinhaber positive Kenntnis davon, dass sich ein Dritter seiner Daten bemächtigt hat und damit Straftaten begeht, sollte er aber natürlich sofort dafür Sorge tragen, dass mit seinen Daten kein Schaden verursacht wird.

Vorzeitige Beendigung einer eBay-Auktion wegen Beschädigung

Gestern rief mich eine aufgeregte Dame an: Sie habe bei eBay ihr altes iPhone 4 angeboten, und als sie es nach Angebotsstart aus dem Schrank geholt habe, sei es ihr aus der Hand gerutscht und die Treppe heruntergefallen und beschädigt worden. Sie habe darauf hin die Auktion abgebrochen, und nun wolle doch tatsächlich der bis dahin Höchstbietende das Handy für 1 EUR geliefert bekommen.

Grundsätzlich ist diese Forderung berechtigt: Wird ein eBay-Angebot vor Ablauf vorzeitig beendet, obwohl bereits Gebote abgegeben wurden, kommt ein Kaufvertrag mit demjenigen zustande, der bis dahin das Höchstgebot abgegeben hat. Das gilt aber nur insoweit, als der Anbieter sein Angebot auf Abschluss des Kaufvertrages nicht unter einen Widerrufsvorbehalt gestellt hat. Nach § 10 Abs. 1 der eBay-AGB kann ein Angebot aber widerrufen werden, wenn der Anbieter “gesetzlich dazu berechtigt ist”. Diese Formulierung ist aber, wie nun das Landgericht Bochum entschieden hat, nicht eng zu verstehen, sondern bezieht sich auch auf Fälle, in denen der angebotene Artikel nach Auktionsbeginn ohne Vertretenmüssen des Anbieters beschädigt worden ist. (Die Entscheidung des LG Bochum ist allerdings noch nicht rechtskräftig; Revision beim BGH wurde zugelassen). Dann ist der Anbieter nicht mehr an sein Angebot gebunden und kann es zurücknehmen, ohne befürchten zu müssen, den Artikel für 1 EUR an den ersten (und letzten) Höchstbieter übergeben zu müssen.

Dass der angebotene Artikel ohne Verschulden (Fahrlässigkeit reicht aus!) des Anbieters beschädigt wurde muss im Streitfall natürlich dieser beweisen, denn dies ist Voraussetzung für die Ausübung des Widerrufsvorbehaltes, auf den sich der Anbieter ja bezieht, um den (nunmehr defekten) Artikel nicht liefern zu müssen.

Sollte der von der Anruferin dargestellte Sachverhalt also vor Gericht landen, wird es darauf ankommen, ob sie darlegen und beweisen kann, dass ihr das Handy unverschuldet hingefallen ist und dabei beschädigt wurde.

 

LG Bochum v. 18.12.2012 – 9 S 166/12

LG Köln: “Vorsicht, Nepperei! keine Einsicht! Strafanzeige!” stellt eine zulässige eBay-Bewertung dar

Das Amtsgericht Köln hatte meinen Mandanten dazu verurteilt, die folgende negative Bewertung einer eBay-Transaktion entfernen zu lassen: “VORSICHT Nepperei! Lieferte nur 30% der Beilagen! Keine Einsicht! Strafanzeige!”.

Mein Mandant hatte zuvor einen Jahrgang Micky-Maus-Hefte erworben, der vom Verkäufer wie folgt beworben worden war: “Micky Maus 1995 – fast kompl. Sammlung BEILAGEN”.

Der betreffende Jahrgang hatte ursprünglich 24 Beilagen; der Verkäufer lieferte aber nur 7 und erklärte sich in der Folge auch nicht dazu bereit, weitere Beilagen nachzuliefern. Mein Mandant war verärgert und gab die vorstehende Bewertung ab.

Der Verkäufer zog daraufhin vor das Amtsgericht Köln und verklagte meinen Mandanten darauf, diese Bewertung entfernen zu lassen. Das Gericht gab ihm Recht, denn

“die Äußerungen des Beklagten [sind] nicht mehr vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt, sondern insgesamt [...] grundlos übertrieben und den Verkäufer als herabsetzend zu beurteilen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Verknüpfung einer wahren Tatsache – Lieferung von nur 30% der Beilagen – und einer Meinungsäußerung – Nepperei – sowie der weiteren Tatsache, dass der Beklagte bereits Strafanzeige gegen den Kläger erstattet hat oder jedenfalls unmittelbar erstatten wird. Insbesondere letzter Zusatz ist nur so zu verstehen, dass der Beklagte dem Kläger die vorsätzliche Begehung einer Straftat vorwirft. Nach der Eingangsäußerung – Nepperei – ist für jeden Leser klar, dass hier nur ein Betrugsvorwurf gemeint sein kann. [...] Zu dieser drastischen Bemerkungen gab das Verhalten des Klägers jedoch keinerlei Anlass. [...] Insgesamt ist der in den Worten Nepperei und Strafanzeige enthaltene Vorwurf des strafbaren Verhaltens des Klägers nach den dem Beklagten bekannten Tatsachen, insbesondere der abweichenden Rechtsauffassung des Klägers zum Angebotstext, grundlos übertrieben und innerhalb der vertraglichen Regeln des Verkaufsportals eBay nicht gestattet, ein Anspruch auf Entfernung besteht. “

Gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts wurde dieseits erfolgreich Berufung eingelegt. Das Landgericht Köln sieht den Bewertungskommentar als vom Schutz der Meinungsfreiheit gedeckt.

Die Kammer führt dazu im Berufungsurteil vom 10.07.2012 aus:

Für die rechtliche Beurteilung von Tatsachenbehauptungen ist maßgebend, ob sie wahr oder unwahr sind. Eine Tatsachenbehauptung bezieht sich im Gegensatz zur Meinungsäußerung auf etwas Geschehenes oder einen gegenwärtigen Zustand und ist daher grundsätzlich dem Beweis offen. Werturteile sind im Unterschied hierzu durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt. Sie genießen den Schutz des Grundrechts aus Art. 5 GG, ohne dass es darauf ankäme, ob die Äußerung richtig oder falsch oder grundlos, emotional oder rational ist (BVerfGE 33,1). Die Äußerung darf indessen nicht die Grenze zur Schmähkritik überschreiten. Die angegriffene Äußerung des Beklagten “Vorsicht! Nepperei! Lieferte nur 30% der Beilagen! keine Einsicht! Strafanzeige!” setzt sich sowohl aus Meinungsäußerungen als auch aus Tatsachenbehauptungen zusammen.
Die Tatsachenbehauptung “lieferte nur 30 % der Beilagen” ist als Tatsachenbehauptung wahr. Der Kläger hatte die Lieferung der Serie Micky-Maus 1975 mit fast kompletten Beilagen angeboten. Die Hefte dieses Jahrganges hatten ursprünglich 24 Beilagen. Die an den Beklagten gelieferten Hefte enthielten jedoch nur 7 Beilagen. Damit erweist sich die Tatsachenbehauptung als wahr.
Gleiches gilt für die Erklärung “keine Einsicht”. Sie bringt im Kern zutreffend zum Ausdruck, dass sich der Kläger einem Begehren des Beklagten verschlossen hat. Der Kläger hatte sich in seiner E-Mail vom 29.12.2010 an den Beklagten darauf berufen, keine Vollständigkeitserklärung hinsichtlich der Beilagen abgegeben zu haben. Diese Auffassung beanstandete der Beklagte mit E-Mail vom 30.12.2010 und forderte den Kläger auf, die fehlenden Beilagen bis spätestens 20.1.2011 nachzuliefern. Tatsächlich hat der Beklagte auch Strafanzeige gegen den Kläger erstattet. Das Ermittlungsverfahren wurde später von der Staatsanwaltschaft nach § 153 StPO eingestellt.

Soweit die Formulierungen “Nepperei” und “Strafanzeige” auch Meinungsäußerungen in Richtung auf ein betrügerisches Vorgehen des Klägers enthalten, ist die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten. Wegen seiner die Meinungsfreiheit des Art. 5 GG einschränkenden Wirkung ist der Begriff der Schmäkritik grundsätzlich eng auszulegen (BVerfG Beschluss vom 5.12.2008 – 1 BvR 1318/07 – zit. n. Juris). Auch eine überzogene oder ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähkritik (BVerfG a.a.O.). Von einer solchen kann vielmehr erst dann gesprochen werden, wenn deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint (BVerfG, a.a.O.).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann entgegen der Auffassung des Amtsgerichts der Inhalt der Bewertung nicht als nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt angesehen werden. Bezogen auf das konkrete Geschäft weist die Äußerung insofern Sachbezug auf, als sie sich ersichtlich mit der Unrichtigkeit der Angaben des Klägers in seinem Angebot befasst. Der Kläger hat mit seinem Angebot und der dort verwandten Formulierung “fast komplette Sammlung”, die den Eindruck einer nahezu gegebenen Vollständigkeit erweckte, unrichtige Angaben zum Umfang der Beilagen gemacht, was im Hinblick auf seinen Kenntnisstand zur wahren Sachlage als Vorspiegelung falscher Tatsachen im Sinne des Betrugstatbestandes des § 263 StGB angesehen werden kann, durch die eine Täuschung des Beklagten bewirkt wurde. Die Äußerungen stellen sich mithin nicht als so evident grundlos dar, dass sie als bloße Herabsetzung des Klägers erscheinen.

Ein darüber hinausgehender vertraglicher Beseitigungsanspruch ist ebenfalls nicht gegeben. Es kann dahinstehen, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa eBay gegenüber den vorstehend wiedergegebenen allgemeinen Rechtsgrundsätzen einen weitergehenden Schutz vor unrichtigen Bewertungen gewähren. Jedenfalls ist der Inhalt etwaiger allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht dargetan. Soweit das Amtsgericht seine Entscheidung auf gerichtsbekannte AGBs stützt, sind diese in der angefochtenen Entscheidung nicht wiedergegeben. Der erkennenden Kammer sind die AGBs nicht bekannt.

Der Mandant ist zufrieden und die Rechtsprechung zur Zulässigkeit von eBay-Bewertungen um eine Facette reicher.

LG Köln v. 10.07.2012 – 11 S 339/11
AG Köln v. 17.06.2011 – 123 C 96/11

Zweimal eBay.de

Derzeit vertrete ich mehrere Mandanten, die auf eBay.de als gewerblicher Händler tätig sind und deren Konto dort eingeschränkt bzw. vom Verkauf ausgeschlossen wurde. Was dies für Händler bedeutet, die ihren Hauptumsatz über ebay.de generieren, dürfte klar sein. Der schnelle Ruin droht.

Um so mehr habe ich mich gestern über eine Nachricht von eBay gefreut, in der es hieß:

Wir haben die Dokumente an unsere Sicherheitsabteilung zur Prüfung weitergeleitet und wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass das eBay-Mitgliedskonto Ihres Mandanten wieder zum Verkauf auf eBay freigeschaltet wurde.

Den Mandanten hat’s auch gefreut, sein Konto ist nun wieder ohne Einschränkungen nutzbar.

Anders sieht es in einem anderen Mandat aus. Dort hat eBay mir heute mitgeteilt:

Unsere Sicherheitsabteilung hat die von Ihnen weitergeleiteten Dokumente überprüft. Wir sind dennoch bei unserem Entschluss geblieben, das Mitgliedskonto nicht mehr zum Verkauf auf eBay freizuschalten. Aus sicherheitstechnischen Gründen können wir unsere Beweislage leider nicht offenlegen. [...] Wir bedauern Ihnen keine detaillierten Informationen geben zu können, und wünschen Ihrer Mandantschaft für die Zukunft alles Gute.

Was soll man nun davon halten? Mein Mandant ist sich keines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen bewusst. Eine ordentliche Kündigung des Mitgliedskontos hat er bislang ebenfalls nicht erhalten – für Einkäufe wird er sein Konto also weiter nutzen dürfen. Der Verkauf bleibt ihm verwehrt.

Dagegen kann mein Mandant nun gerichtlich vorgehen, was allerdings mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sein wird, für die er in Vorleistung wird treten müssen. Wenn eBay sein Konto nicht einschränken durfte, stehen die Chancen natürlich gut, dass er für die Zeit der ungerechtfertigten Einschränkung Schadensersatz wird verlangen können. Aber eBay wird natürlich jederzeit auch von der Möglichkeit Gebrauch machen können, das Mitgliedskonto mit der vertraglich vereinbarten Frist ordentlich zu kündigen. Einen Anspruch auf ein Mitgliedskonto bei eBay gibt es nicht, ein Kontrahierungszwang wurde von der Rechtsprechung bereits klar abgelehnt.

Dies sollte jedem, der seinen geschäftlichen Erfolg an eBay knüpft, bewusst sein. Mit eBay lässt sich nicht nur Geld verdienen. eBay kann der wirtschaftlichen Existenz auch schnell den Boden unter den Füßen entziehen.

Widerrufsaufwandspauschale

In einer auf eBay verwendeten Widerrufsbelehrung stieß ich auf folgenden Satz:

“Im Falle eines Widerrufs berechnen wir für zurück gesendete Artikel (Retouren) bis zu einem Warenwert von 150,00 Euro 10% des Verkaufspreis und ab 150,00 Euro Warenwert 15,00 Euro als Aufwandspauschale.”

Es ist offensichtlich, dass Kunden mit einer solchen Klausel von der Ausübung ihres Widerrufsrechts abgehalten werden sollen. Das Berechnen einer Aufwandspauschale für den Fall des Widerrufs schränkt das Widerrufsrecht des Kunden unzulässig ein und ist unwirksam, da ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 BGB vorliegt.

Es kann gar nicht oft genug darauf hingewiesen werden, dass das Widerrufs- oder Rückgaberecht an keine anderen als die gesetzlichen Voraussetzungen geknüpft werden darf. Dies schließt alle zusätzlichen Einschränkungen und Erschwernisse zu Lasten des Verbrauchers aus, wie z.B. auch eine von ihm verlangte Verwendung der Originalverpackung oder eines Rücksendescheins und Retourenaufklebers (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2004 – 11 U 102/04) – und natürlich und erst recht auch die Erhebung einer Aufwandspauschale.

Die Klausel stellt einen Wettbewerbsverstoß dar und kann entsprechend von Mitbewerbern abgemahnt werden. Ich bin gespannt, wann die das endlich bemerken.

Im Übrigen hat diese fehlerhafte Widerrufsbelehrung zur Folge, dass das Widerrufsrecht des Kunden nicht bereits nach 14 Tagen erlischt, sondern unbeschränkt ausgeübt werden kann, da er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, § 355 Abs. 4 S. 2 BGB.

Der Anbieter muss also damit rechnen, dass Kunden ihm seine Artikel auch noch nach Jahren unter Hinweis auf ihr nicht erloschenes Widerrufsrecht zurücksenden.

Davor sind übrigens auch große Anbieter nicht gefeit. So hat der BGH zuletzt am 1.12.2010 (Az.: VIII ZR 82/10) einem von mir vertretenen Mandaten das Recht bestätigt, einen PC-Kauf beim Computerversandhaus Alternate auch noch nach einigen Monaten zu widerrufen, weil die bei Vertragsschluss verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft war.

Fernabsatz: Widerrufsrecht nach Reparaturauftrag

Eine interessante Rechtsfrage wurde heute vor dem Amtsgericht Ahlen verhandelt:

Meine Mandantin hatte über eBay eine nicht ganz preiswerte Uhr erworben, die allerdings Mängel aufwies: Das Armband war zu klein geraten, zudem wies die Uhr, worauf in der Artikelbeschreibung allerdings hingewiesen worden war, noch weitere Fehler auf.

Mit der Verkäuferin vereinbarte meine Mandantin, dass dieses prüfen solle, ob ein längeres Armband angebracht werden konnte, und eine Reparatur in Frage kam. Das sollte dann aber in der Widerrufsfrist des § 355 BGB geschehen. Eine Mitarbeiterin der Verkäuferin sicherte das zu und diese erhielt also die Uhr zurück.

Nachdem dann aber nichts weiter geschah und insbesondere auch nicht erkennbar war, dass die gewünschte Reparatur binnen Monatsfrist erledigt sein würde, widerrief meine Mandantin einen Tag vor Fristablauf ihre auf Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung und bat um Erstattung des Kaufpreises. Dies lehnte die Verkäuferin mit der Begründung ab, mit Erteilung des Reparaturauftrages sei das Widerrufsrecht jedenfalls erloschen, eine Rückabwicklung des Kaufvertrages käme nicht in Betracht.

An dieser Rechtsauffassung hielt die Verkäuferin auch weiterhin fest, nachdem sie von mir anwaltlich zur Rückzahlung des Kaufpreises aufgefordert worden war. Nachdem ihr meine Klage vorlag, versuchte sie zudem noch, ihre Passivlegitimation zu bestreiten: Sie führe zwar den eBay-Shop, aber Inhaber und damit Vertragspartner meiner Mandantin sei nicht sie, sondern ihr Sohn.

Das Gericht erteilte dem heute in der mündlichen Verhandlung eine deutliche Absage. Natürlich sei sie als Inhaberin des eBay-Verkäuferkontos die richtige Beklagte. Und da die Uhr unstreitig nicht repariert worden war, sei auch von einer wirksamen Ausübung des Widerrufsrechts auszugehen. Zwar sei diese Frage, soweit erkennbar, noch nicht gerichtlich entschieden worden. Der Reparaturauftrag selbst habe aber jederzeit gekündigt werden dürfen, das Widerrufsrecht gem. § 312d BGB  sei durch den Reparaturauftrag nicht erloschen und habe der Klägerin also noch zugestanden.

Der Kollege auf der Gegenseite lies sich übrigens in weiser Voraussicht durch einen Unterbevollmächtigten vertreten. Dieser stellte nach den Darlegungen des Richters fest, dass er das “beim ersten Durchlesen der Unterlagen” genauso gesehen habe und stimmte dem Gericht zu. Ein Anerkenntnis gab er allerdings nicht ab.

Das Gericht gab also zu erkennen, dass die Klage “durchgehen” wird und benannte einen Verkündungstermin. Meine Mandantin hat’s gefreut.

Der Termin hat 10 Minuten gedauert. Dafür habe ich heute mehr als 4 Stunden auf der Autobahn verbracht. Aber das war es wert.

eBay: Kontoführer ungleich Kontoinhaber

Eigentlich wollte ich hier heute nichts schreiben, weil ich zuviel um die Ohren habe. Aber der Schriftsatz, der mir gerade vom AG Ahlen weitergeleitet wurde, verdient ein paar Zeilen:

Der gegnerische Kollege behauptet darin nämlich,  seine Mandantin sei für die von mir eingereichte Klage (auf Rückzahlung des Kaufpreises nach Widerruf) nicht passiv legitimiert. Denn sie sei nicht eBay-Vertragspartner meiner Mandantin geworden sei. Sie “führe” zwar das dortige Verkäuferkonto, Inhaber und Rechnungssteller aller Rechnungen sei aber ihr Sohn. 

Der Kollege versucht dabei erfolglos, die Rechtsprechung des OLG Koblenz zu umschiffen. Denn nach dessen Entscheidung vom 30.07.2008 (Az. 5 U 397/08) sind Vertragspartner eines Geschäfts über eBay stets die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses angemeldeten Nutzer der beteiligten Accounts. So hat übrigens auch das AG Rostock entschieden (Urteil vom 30.08.2010 – 47 C 142/10).

Was nun das “Führen” eines eBay-Kontos von der Inhaberschaft unterscheiden soll, erschließt sich mir nicht. Zwar ist eine Stellvertretung auch bei eBay-Geschäften möglich. Allerdings muss darauf dann deutlich im Angebot hingewiesen werden. Und das ist hier nicht geschehen. Im Gegenteil: Die Anbieterkennzeichnung weist alleine die Beklagte als Verkäuferin aus.

Es lässt sich auch von einer “Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz” nicht bestreiten, dass das Verkäufer-Konto auf die Beklagte angemeldet ist. Und damit ist diese natürlich Verkäuferin und Vertragspartnerin meiner Mandantin geworden, und nicht ihr Sohn, der im Angebot und in der Anbieterkennzeichnung gar nicht erwähnt ist.

Die mündliche Verhandlung in der nächsten Woche dürfte interessant werden.

OLG Hamm: 14-Tages-Frist auch bei Belehrung über Widerrufsrecht 49 Stunden nach Vertragsschluss

Reicht es aus, den Käufer mehr als 1 Tag nach Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht zu belehren, um die 14-Tages-Frist des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB in Gang zu setzen? Darüber musste sich nun das OLG Hamm Gedanken machen. Eine konsequente Entscheidung liegt nun vor.

Käufern, die bei eBay einen Artikel bei einem gewerblichen Händler erwerben, steht ein gesetzliche Widerrufsrecht zu, über das sie vom Verkäufer belehrt werden müssen.

Nach § 355 Abs. 2 BGB beträgt dabei die Widerrufsfrist “14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird.”

Das ist bei Kaufverträgen über eBay grundsätzlich aber nicht möglich, da die Widerrufsbelehrung über eBay nicht in “Textform” erfolgt.

Allerdings bestimmt § 355 Abs. 2 S. 2 BGB:

“Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Wird die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher nach dem gemäß Satz 1 oder Satz 2 maßgeblichen Zeitpunkt mitgeteilt, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat.

Das bedeutet: Will der Händler dem Verbraucher nur eine 14-tägige Widerrufsfrist einräumen, muss er ihn unverzüglich nach dem Kauf in gesetzlicher Form über sein Widerrufsrecht informieren. Andernfalls gilt eine Widerrufsfrist von 1 Monat. Wird die Belehrung überhaupt nicht erteilt, darf der Verbraucher sogar bis zum Sanktnimmerleinstag widerrufen.

Was bedeutet aber nun “unverzüglich”? Jurastudenten lernen bereits im ersten Semester: “Unverzüglich” bedeutet “ohne schuldhaftes Zögern.”

Das OLG Hamm hat dies nun konkretisiert (Urteil vom 10.01.2012 – I-4 U 145/11):

Danach reicht es aus, wenn die Widerrufsbelehrung unmittelbar nach Auktionsende per E-Mail übermittelt wird, auch wenn das Höchstgebot schon 49 Stunden zuvor abgegeben worden war – und damit der Vertragsschluss also schon weit vor Auktionsende erfolgte.

Denn der Verkäufer habe erst nach dem erfolgreichen Abschluss der Aktion die Identität des Käufers erfahren können. Auch sei es denkbar, dass ein Höchstgebot bis zum Auktionsende mehrfach überboten werde.

Dem Verkäufer sei es faktisch erst nach Auktionsende möglich, den letzten Höchstbietenden (= Käufer) über sein Widerrufsrecht zu belehren.

Beraterhinweis:

Die Entscheidung des OLG Hamm ist konsequent. Zwar ist es durchaus möglich, dass das Höchstgebot einer Auktion schon einige Tage vor dem Auktionsende abgegeben wird und der Kaufvertrag also schon zu einem sehr frühen Zeitpunkt im Auktionsverlauf abgeschlossen wird. Der Käufer muss aber immer damit rechnen, bis zum Auktionsende überboten zu werden. Es ist daher nicht einsehbar, weshalb er bereits mit Abgabe des Höchstgebotes über sein Widerrufsrecht zu belehren sein soll. Erst nach Auktionsende stehen die Vertragsparteien identifizierbar fest. Es muss ausreichend sein, dass der Käufer dann erst – unverzüglich – über sein Widerrufsrecht belehrt wird.

LG Köln: Einmalige Verwendung fremder Lichtbilder im Rahmen einer eBay-Auktion – UPDATE

Wie an dieser Stelle bereits berichtet, hat das Landgericht Köln in einem Hinweisbeschluss vom 29.07.2011 die einmalige Verwendung fremder Fotos im Rahmen einer eBay-Auktion als Bagetellverletzung unter § 97a Abs. 2 UrhG subsumiert und der Klägerin Gelegenheit gegeben, die Berufung zurückzunehmen.

Dem ist die Klägerin nachgekommen.

Das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 21.04.2011 ist somit rechtskräftig.

Wer außerhalb gewerblichen Handelns fremde Fotos einmalig im Rahmen eines eigenen eBay-Angebotes verwendet, muss zwar weiterhin mit einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung rechnen. Nach der Entscheidung des Amtsgerichts Köln sind die erstattungsfähigen Kosten der Abmahnung dann allerdings auf 100 EUR begrenzt.

Aber Vorsicht:

Unabhängig von den Kosten der Abmahnung hat der Rechtsverletzer in der Regel auch Schadensersatz in Form einer Lizenzanalogie für die Verwendung der Fotos zu zahlen. Zudem steht dem Rechteinhaber ein Unterlassungsanspruch zu, der nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung befriedigt werden kann. Andernfalls kann der Rechteinhaber eine teure einstweilige Verfügung erwirken. Der Streitwert für ein solches Verfahren beträgt nach der Rechtsprechung der zuständigen 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln 6.000 EUR pro unerlaubt verwendetem Lichtbild. Die Kosten für ein gerichtliches Verfahren auf Unterlassung zukünftiger Rechtsverletzungen übersteigen daher die für die Abmahnung zu zahlenden 100 EUR bei weitem. 

Abgemahnten muss daher dringend empfohlen werden, sich umgehend anwaltlich beraten zu lassen, denn mit der Zahlung von 100 EUR allein ist es nicht getan. Ein gerichtliches Verfahren muss vermieden werden, andernfalls der Geldbeutel des Abgemahnten erheblich mehr belastet werden wird.

Anschrift ohne Namen

Der Mandant hat über eBay mehrere Artikel eines Anbieters im Gesamtwert von ca. 900 EUR gekauft. Er bezahlt umgehend per PayPal den Gesamtkaufpreis – aber die Ware wird nicht geliefert. Also verlangt er sein Geld zurück. Der Verkäufer kommt dem nach, behält aber 200 EUR ein. PayPal erstattet auch nichts, weil die Ware an eine andere Anschrift als die bei eBay verwendeten geliefert werden sollte.

Nun sitzt er also vor mir und bittet mich um Hilfe. Wenn ich nicht nur eine Anschrift, sondern auch den Namen des Verkäufers hätte, könnte ich ihn anschreiben und sogar verklagen. Damit kann er aber nicht dienen. Er hat nur eine Postanschrift. Dort befinde sich angeblich eine Bäckerei. Aha.

Es ist mir unerklärlich, wie man soviel Geld an jemanden zahlen kann, den man noch nicht einmal namentlich kennt. Eine Bankverbindung des Verkäufers kennt er auch nicht, denn er hat ja via PayPal gezahlt.

Ich habe ihm geraten, Strafanzeige zu erstatten. Dann nehmen wir Akteneinsicht und schauen weiter. Aber ob er sein Geld jemals wiedersieht? Ich bezweifele es.

 

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